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Abtretung - beiderseitiges Handelsgeschäft

Im vorliegenden Fall steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht § 3 Ziffer 4 der vereinbarten AKB entgegen. 

Nach dieser Bestimmung können zwar grundsätzlich Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. 

Ist aber die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 BGB ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, ist die Abtretung nach § 354 a S. 1 HGB gleichwohl wirksam.

Die Vorschrift entzieht die Forderung aus dem beiderseitigen Handelsgeschäft dem Zugriff des wirksamen Abtretungsverbots. Dies dient der Erleichterung der Finanzierung durch Zulassung der Abtretung (vgl. im Einzelnen Karsten Schmidt, NJW 1999, 400). 

Da vorliegend der Versicherungsvertrag als beiderseitiges Handelsgeschäft nach § 343 HGB zu sehen ist, erlaubt § 354 a HGB die Abtretung der Versicherungsforderung (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 44; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 3 AKB, Rn. 6).

Dann ist es auch folgerichtig, dass nach wirksam vorgenommener Abtretung die Ermächtigung des Klägers durch die H2 GmbH, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, ebenfalls von der Sonderregelung des § 354 a HGB erfasst wird.

Im Übrigen wäre diese Ermächtigung im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag jedenfalls nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 51, Rn. 31 ff) zulässig.

Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 20.11.2001 - 9 U 39/00 = BeckRS 2002 01276

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