Abtretung
- beiderseitiges Handelsgeschäft
Im
vorliegenden Fall steht der Wirksamkeit der Abtretung
nicht § 3 Ziffer 4 der vereinbarten AKB entgegen.
Nach dieser Bestimmung können zwar grundsätzlich
Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen
Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Ist aber die Abtretung einer Geldforderung durch
Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 BGB
ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese
Forderung begründet hat, für beide Teile ein
Handelsgeschäft, ist die Abtretung nach § 354 a S. 1
HGB gleichwohl wirksam.
Die Vorschrift entzieht die Forderung aus dem
beiderseitigen Handelsgeschäft dem Zugriff des
wirksamen Abtretungsverbots. Dies dient der
Erleichterung der Finanzierung durch Zulassung der
Abtretung (vgl. im Einzelnen Karsten Schmidt, NJW
1999, 400).
Da vorliegend der Versicherungsvertrag als
beiderseitiges Handelsgeschäft nach § 343 HGB zu
sehen ist, erlaubt § 354 a HGB die Abtretung der
Versicherungsforderung (vgl. OLG Hamm, VersR 1999, 44;
Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 3 AKB,
Rn. 6).
Dann ist es auch folgerichtig, dass nach wirksam
vorgenommener Abtretung die Ermächtigung des Klägers
durch die H2 GmbH, die Ansprüche im eigenen Namen
geltend zu machen, ebenfalls von der Sonderregelung
des § 354 a HGB erfasst wird.
Im Übrigen wäre diese Ermächtigung im Hinblick auf
das wirtschaftliche Interesse des Klägers im
Zusammenhang mit dem Kreditvertrag jedenfalls nach den
Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft
(vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 51, Rn. 31 ff)
zulässig.
Oberlandesgericht
Köln,
Urteil vom 20.11.2001 - 9 U 39/00 = BeckRS
2002 01276
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