Abtretungsverbot
Dem Kläger fehlt die Aktivlegitimation. Allein aus dem
Umstand, dass der Kl. den Versicherungsschein vorlegen kann,
folgt nicht, dass er berechtigt ist, Ansprüche aus dem
Kaskoversicherungsvertrag mit der Bekl. geltend zu machen.
Nach § 3 Nr. 2 AKB steht die Ausübung der Rechte aus dem
Fahrzeugversicherungs- vertrag nur dem Versicherungsnehmer zu.
§ 75 II VVG ist insoweit abbedungen (so ausdrücklich
Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherungstvt, 17. Aufl., § 3
AKB Rdnr. 62). § 75 II VVG ist auch entsprechend abdingbar
(Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 75 Rdnr. 8).
Hier hat
die Bekl. der Geltendmachung der Rechte aus dem Vertrag
widersprochen, so dass den Kl. auch der Besitz des
Versicherungsscheins nicht als Anspruchsinhaber legitimiert.
Die Abtretung der Ansprüche durch den Versicherungsnehmer
(K 12, Bl. 93 d. A.) verstößt gegen das Abtretungsverbot
des § 3 Nr. 4 AKB und ist daher unwirksam.
Landgericht
Köln,
Urteil vom 07.10.2004 - 24 O 99/03 = BeckRS 2006
03979
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