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Aktivlegitimation

Dem Kläger fehlt die Aktivlegitimation. Allein aus dem Umstand, dass der Kl. den Versicherungsschein vorlegen kann, folgt nicht, dass er berechtigt ist, Ansprüche aus dem Kaskoversicherungsvertrag mit der Beklagten geltend zu machen. 

Nach § 3 Nr. 2 AKB steht die Ausübung der Rechte aus dem Fahrzeugversicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer zu. § 75 II VVG ist insoweit abbedungen (so ausdrücklich Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 AKB Rdnr. 62). § 75 II VVG ist auch entsprechend abdingbar (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 75 Rdnr. 8). 

Hier hat die Beklagte der Geltendmachung der Rechte aus dem Vertrag widersprochen, so dass den Kläger auch der Besitz des Versicherungsscheins nicht als Anspruchsinhaber legitimiert.

Die Abtretung der Ansprüche durch den Versicherungsnehmer (K 12, Bl. 93 d. A.) verstößt gegen das Abtretungsverbot des § 3 Nr. 4 AKB und ist daher unwirksam.

Landgericht Köln,
Urteil vom 07.10.2004 - 24 O 99/03 = BeckRS 2006 03979

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