Aktivlegitimation
Dem Kläger fehlt die Aktivlegitimation. Allein aus
dem Umstand, dass der Kl. den Versicherungsschein
vorlegen kann, folgt nicht, dass er berechtigt ist,
Ansprüche aus dem Kaskoversicherungsvertrag mit der
Beklagten geltend zu machen.
Nach § 3 Nr. 2 AKB steht die Ausübung der Rechte aus
dem Fahrzeugversicherungsvertrag nur dem
Versicherungsnehmer zu. § 75 II VVG ist insoweit
abbedungen (so ausdrücklich Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 AKB Rdnr. 62).
§ 75 II VVG ist auch entsprechend abdingbar (Prölss/Martin,
VVG, 27. Aufl., § 75 Rdnr. 8).
Hier hat die Beklagte der Geltendmachung der Rechte
aus dem Vertrag widersprochen, so dass den Kläger
auch der Besitz des Versicherungsscheins nicht als
Anspruchsinhaber legitimiert.
Die Abtretung der Ansprüche durch den
Versicherungsnehmer (K 12, Bl. 93 d. A.) verstößt
gegen das Abtretungsverbot des § 3 Nr. 4 AKB und ist
daher unwirksam.
Landgericht
Köln,
Urteil vom 07.10.2004 - 24 O 99/03 = BeckRS
2006 03979
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