Anzahl
der Versicherungsfälle
Zwar
mag die Anzahl der Versicherungsfälle auffällig
sein.
Das allein genügt für die Vermutung einer
Vortäuschung indessen nicht, zumal es sich bei den
Fahrzeugen des Klägers jeweils um Wagen der oberen
Preisklassen handelte, die nach dem Schreiben des
Landeskriminalamtes vom 24. 4. 2003 im Raum Berlin
häufiges Objekt spezialisierter Diebstahlsbanden
sind.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kl. bei
den mit Beschädigungen von Fahrzeugen verbundenen
Versicherungsfällen unrichtige Angaben zur
Schadenshöhe gemacht hätte, bestehen ebenfalls
nicht.
Oberlandesgericht
Celle,
Urteil vom 23. 9. 2004 - 8 U 128/03 = NJOZ
2004,3734
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