Entscheidungen
 
Anzahl der Versicherungsfälle
 
Zwar mag die Anzahl der Versicherungsfälle auffällig sein. 

Das allein genügt für die Vermutung einer Vortäuschung indessen nicht, zumal es sich bei den Fahrzeugen des Klägers jeweils um Wagen der oberen Preisklassen handelte, die nach dem Schreiben des Landeskriminalamtes vom 24. 4. 2003 im Raum Berlin häufiges Objekt spezialisierter Diebstahlsbanden sind. 

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kl. bei den mit Beschädigungen von Fahrzeugen verbundenen Versicherungsfällen unrichtige Angaben zur Schadenshöhe gemacht hätte, bestehen ebenfalls nicht.

Oberlandesgericht Celle,  
Urteil vom 23. 9. 2004 - 8 U 128/03 = NJOZ 2004,3734
 
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