Entscheidungen
 
Anzeigefrist
 

Der Versicherer einer Fahrzeugversicherung ist bei einem von dem Versicherungsnehmer behaupteten Kfz.-Diebstahl leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nicht binnen einer Woche bei ihm angezeigt worden ist und der Versicherungsnehmer die gesetzliche Vorsatzvermutung nicht widerlegen kann. 

Bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl kann nicht angenommen werden, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur baldigen Schadensanzeige nicht vorsätzlich verletzt habe.
 
Oberlandesgericht Hamm, 
Urteil vom 4. 8. 2005 - 20 U 157/04 = NZV 2005, 586
 

Anzeigefrist
 

Nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 1 AKB ist jeder Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche dem Versicherer schriftlich anzuzeigen (Anzeigeobliegenheit); zudem ist der Versicherungsnehmer nach Satz 3 dieser Vorschrift verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (Aufklärungsobliegenheit).

Zwar nimmt die Rechtsprechung bei verspätet erstatteter Schadenanzeige an, dass dies grundsätzlich nicht auf Vorsatz, sondern auf Nachlässigkeit beruht. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung will sich kein vernünftiger Versicherungsnehmer durch vorsätzliche Nichterfüllung seiner Anzeigeobliegenheit Rechtsnachteile zuziehen (vgl. BGH VersR 1979, 1117, 1119; OLG Stuttgart, VersR 1980, 157). 

Dieser Erfahrungssatz kann aber dadurch erschüttert werden, dass eine andere Möglichkeit ernstlich in Betracht kommt (vgl. Stiefel/Hofmann, § 7 AKB, Rn. 26). Von dieser ernstlichen Möglichkeit muss hier nach Auffassung des Senats ausgegangen werden. 

Denn im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahl unstreitig bestehenden Zweifel an der Entwendung des Fahrzeugs konnte der Kläger ein erhebliches Interesse daran haben, dass die Beklagte vom Wiederauffinden des Fahrzeugs möglichst spät Kenntnis erlangte. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger eine nachvollziehbare und einleuchtende Erklärung dafür abgeben müssen, weshalb es zu der verspäteten Anzeige gekommen ist (Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn. 26 mit Hinweis auf OLG Saarbrücken, VersR 1991, 872; OLG Frankfurt, MDR 99, 995).

Oberlandesgericht Naumburg, 
Urteil vom 29.04.2004 - 4 U 167/03 = BeckRS 2004 12732
 
zurück  


Rechtsanwalt Markus Rustemeier - Impressum