Anzeigefrist
Der Versicherer einer Fahrzeugversicherung ist bei
einem von dem Versicherungsnehmer behaupteten
Kfz.-Diebstahl leistungsfrei, wenn der
Versicherungsfall nicht binnen einer Woche bei ihm
angezeigt worden ist und der Versicherungsnehmer die
gesetzliche Vorsatzvermutung nicht widerlegen
kann.
Bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl kann nicht angenommen
werden, dass eine tatsächliche Vermutung dafür
spreche, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
zur baldigen Schadensanzeige nicht vorsätzlich
verletzt habe.
Oberlandesgericht
Hamm,
Urteil vom 4. 8. 2005 - 20 U 157/04 = NZV 2005, 586
Anzeigefrist
Nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 1 AKB ist jeder
Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer innerhalb
einer Woche dem Versicherer schriftlich anzuzeigen
(Anzeigeobliegenheit); zudem ist der
Versicherungsnehmer nach Satz 3 dieser Vorschrift
verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des
Sachverhalts und zur Minderung des Schadens dienlich
sein kann (Aufklärungsobliegenheit).
Zwar nimmt die Rechtsprechung bei verspätet
erstatteter Schadenanzeige an, dass dies
grundsätzlich nicht auf Vorsatz, sondern auf
Nachlässigkeit beruht. Denn nach allgemeiner
Lebenserfahrung will sich kein vernünftiger
Versicherungsnehmer durch vorsätzliche
Nichterfüllung seiner Anzeigeobliegenheit
Rechtsnachteile zuziehen (vgl. BGH VersR 1979, 1117,
1119; OLG Stuttgart, VersR 1980, 157).
Dieser Erfahrungssatz kann aber dadurch erschüttert
werden, dass eine andere Möglichkeit ernstlich in
Betracht kommt (vgl. Stiefel/Hofmann, § 7 AKB, Rn.
26). Von dieser ernstlichen Möglichkeit muss hier
nach Auffassung des Senats ausgegangen werden.
Denn im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem
behaupteten Diebstahl unstreitig bestehenden Zweifel
an der Entwendung des Fahrzeugs konnte der Kläger ein
erhebliches Interesse daran haben, dass die Beklagte
vom Wiederauffinden des Fahrzeugs möglichst spät
Kenntnis erlangte. Vor diesem Hintergrund hätte der
Kläger eine nachvollziehbare und einleuchtende
Erklärung dafür abgeben müssen, weshalb es zu der
verspäteten Anzeige gekommen ist (Stiefel/Hofmann, §
7 AKB Rn. 26 mit Hinweis auf OLG Saarbrücken, VersR
1991, 872; OLG Frankfurt, MDR 99, 995).
Oberlandesgericht
Naumburg,
Urteil vom 29.04.2004 - 4 U 167/03 = BeckRS 2004 12732
zurück
|