Aufbruch
und Entwendung von Teilen
Die Beklagte hat den Abzug von 60% ausgehend vom
Neupreis eines entsprechenden Navigationsgerätes zu
Recht vorgenommen. Zunächst stehen der Neupreis sowie
der tatsächliche Wertverlust von 1% monatlich
zwischen den Parteien außer Streit.
Nach § 13 Abs. 1 AKB ersetzt der Versicherer einen
Schaden bis zum Wiederbeschaffungswert des Ersatzteils
am Tage des Schadens. In § 13 Abs. 5 S. 3 AKB wird
ausdrücklich angeordnet, dass von den Kosten der bei
der Reparatur verbauten Ersatzteile ein dem Alter und
der Abnutzung entsprechender Abzug vorzunehmen ist.
Auch die Beschränkung des § 13 Abs. 5 S. 4 AKB
greift nicht ein, da das klägerische Fahrzeug am
Schadentag bereits mehr als vier volle Kalenderjahre
zugelassen war.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der
Abzug sei im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da
es für ihn unzumutbar gewesen sei, ein
Gebrauchtgerät anzuschaffen und einbauen zu lassen.
Amtsgericht
Düsseldorf,
Urteil vom 04.02.2009 - 43 C 7882/08
= BeckRS 2009 22544
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