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Aufbruch und Entwendung von Teilen

Die Beklagte hat den Abzug von 60% ausgehend vom Neupreis eines entsprechenden Navigationsgerätes zu Recht vorgenommen. Zunächst stehen der Neupreis sowie der tatsächliche Wertverlust von 1% monatlich zwischen den Parteien außer Streit. 

Nach § 13 Abs. 1 AKB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zum Wiederbeschaffungswert des Ersatzteils am Tage des Schadens. In § 13 Abs. 5 S. 3 AKB wird ausdrücklich angeordnet, dass von den Kosten der bei der Reparatur verbauten Ersatzteile ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug vorzunehmen ist. Auch die Beschränkung des § 13 Abs. 5 S. 4 AKB greift nicht ein, da das klägerische Fahrzeug am Schadentag bereits mehr als vier volle Kalenderjahre zugelassen war. 

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Abzug sei im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen, da es für ihn unzumutbar gewesen sei, ein Gebrauchtgerät anzuschaffen und einbauen zu lassen.

Amtsgericht Düsseldorf,  
Urteil vom 04.02.2009 - 43 C 7882/08 = BeckRS 2009 22544
 
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