Entscheidungen
Aufklärungsobliegenheit
- Umfang
Der
Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich
maßgeblich nach den vom Versicherer im
Schadensanzeigeformular gestellten Fragen (Prölss/Martin,
VVG, 26. Aufl. (1998), § 7 AKB Rdnr. 13; Senatsurteil
vom 12.3.1999 -- 10 U 419/98 -- NVersZ 1999, 273,
274). Zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers
gehört es, dass die in der Schadensanzeige gemachten
Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
Unter die Aufklärungspflicht fallen sämtliche
Umstände, die zur Feststellung des
Entschädigungsbetrags von Bedeutung sein
können.
Dies gilt vor allem bei Entwendungen von
Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine
eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (Prölss/Martin,
§ 7 Rdnr. 43; Senatsurteile vom 15. Januar 1999 -- 10
U 1574/97 -- NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536; vom
26. Mai 2000 -- 10 U 1627/99 -- r+s 2001, 13).
Wenn der Versicherer im Formular nach
Fahrzeugschlüsseln fragt, aber nicht nach
Werkstattschlüsseln, kann aus Sicht eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Frage
durchaus so verstanden werden, dass nur nach den
eigentlichen Fahrzeugschlüsseln, nicht aber nach dem
Werkstattschlüssel gefragt ist.
Oberlandesgericht Koblenz,
Urteil vom 21.09.2001 - 10 U 1669/00 = BeckRS 2001
30207174
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