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Aufklärungsobliegenheit - Umfang
 
Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich maßgeblich nach den vom Versicherer im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen (Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. (1998), § 7 AKB Rdnr. 13; Senatsurteil vom 12.3.1999 -- 10 U 419/98 -- NVersZ 1999, 273, 274). Zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers gehört es, dass die in der Schadensanzeige gemachten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. 
 
Unter die Aufklärungspflicht fallen sämtliche Umstände, die zur Feststellung des Entschädigungsbetrags von Bedeutung sein können. 
 
Dies gilt vor allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (Prölss/Martin, § 7 Rdnr. 43; Senatsurteile vom 15. Januar 1999 -- 10 U 1574/97 -- NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536; vom 26. Mai 2000 -- 10 U 1627/99 -- r+s 2001, 13).
 
Wenn der Versicherer im Formular nach Fahrzeugschlüsseln fragt, aber nicht nach Werkstattschlüsseln, kann aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Frage durchaus so verstanden werden, dass nur nach den eigentlichen Fahrzeugschlüsseln, nicht aber nach dem Werkstattschlüssel gefragt ist.

 
Oberlandesgericht Koblenz,
 
Urteil vom 21.09.2001 - 10 U 1669/00 = BeckRS 2001 30207174
 
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