Entscheidungen
Aufklärungsobliegenheit
Nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (Aufklärungsobliegenheit).
zurück
Rechtsanwalt Markus Rustemeier -
Impressum