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Aufklärungsobliegenheit

Nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (Aufklärungsobliegenheit).
 

 

 

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