Entscheidungen
Auslandszeugen
Allerdings sind die Zeugen im Wege der Rechtshilfe
durch ein italienisches Gericht vernommen worden; der
Senat hat sich einen eigenen unmittelbaren Eindruck
von ihrer Glaubwürdigkeit nicht zu machen vermocht.
Die Beklagte hat der Vernehmung der Zeugen durch einen
ausländischen Richter widersprochen (Bl. 204 d.
A.).
Der Senat sieht keinen Anlass, die Zeugen zu laden und
zu versuchen, sie persönlich zu vernehmen. Die
Vernehmung der Zeugen durch das Tribunale die
Agrigento war gemäß § 363 Abs. 1 ZPO zulässig. Dem
Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§
355 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wird damit zwar nicht
entsprochen. Das Gesetz lässt sie nach § 355 Abs. 1
Satz 2 ZPO, § 363 ZPO jedoch grundsätzlich zu.
Das muss auch ohne den an sich vorrangigen Versuch
einer Ladung der im Ausland wohnhaften Zeugen zur
Vernehmung vor dem Prozessgericht dann genügen, wenn
- wie es § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die
Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten
Richter vorsieht - dem Zeugen das Erscheinen vor dem
Prozessgericht wegen großer Entfernung und der
Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht
zugemutet werden kann.
orrangig ist der Versuch einer Vernehmung der im
Ausland wohnhaften Zeugen dann, wenn - regelmäßig
aufgrund konkreter Umstände - die persönliche
Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage steht und ihre
Beurteilung wesentlich von dem persönlichen Eindruck
abhängt, den das Prozessgericht von Zeugen gewinnen
kann.
Danach ist der Versuch einer Vernehmung der Zeugen Gi.
V. und A. C. vor dem Senat nicht geboten. Ihre
Aussagen sind klar und widerspruchsfrei. Umstände aus
dem Vortrag der Parteien oder dem sonstigen Inhalt der
Verhandlungen, die zulässige Zweifel an der
Darstellung begründen könnten, sind nicht
erkennbar.
Die Beklagte bezweifelt die Glaubwürdigkeit der
Zeugen ausschließlich deshalb, weil es sich bei dem
Zeugen Gi. V. um einen Bruder der Geschäftsführer
der Klägerin und bei dem Zeugen A. C. um einen Freund
der beiden handelt.
Das rechtfertigt von vornherein nicht, den Zeugen
nicht zu folgen (BGH 3.11.1998 VI ZR 95/87 NJW-RR
1988, 281). Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen vor
dem Senat von ihren Angaben vor dem Tribunale di
Agrigento abweichen könnten, bestehen nicht.
Oberlandesgericht
Saarbrücken,
Urteil vom 20.02.2002 - 5 U 427/01-30 = BeckRS 2009
19565
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