Entscheidungen
 
Auslandszeugen 

Allerdings sind die Zeugen im Wege der Rechtshilfe durch ein italienisches Gericht vernommen worden; der Senat hat sich einen eigenen unmittelbaren Eindruck von ihrer Glaubwürdigkeit nicht zu machen vermocht. Die Beklagte hat der Vernehmung der Zeugen durch einen ausländischen Richter widersprochen (Bl. 204 d. A.). 

Der Senat sieht keinen Anlass, die Zeugen zu laden und zu versuchen, sie persönlich zu vernehmen. Die Vernehmung der Zeugen durch das Tribunale die Agrigento war gemäß § 363 Abs. 1 ZPO zulässig. Dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wird damit zwar nicht entsprochen. Das Gesetz lässt sie nach § 355 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 363 ZPO jedoch grundsätzlich zu. 

Das muss auch ohne den an sich vorrangigen Versuch einer Ladung der im Ausland wohnhaften Zeugen zur Vernehmung vor dem Prozessgericht dann genügen, wenn - wie es § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter vorsieht - dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung und der Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. 

orrangig ist der Versuch einer Vernehmung der im Ausland wohnhaften Zeugen dann, wenn - regelmäßig aufgrund konkreter Umstände - die persönliche Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage steht und ihre Beurteilung wesentlich von dem persönlichen Eindruck abhängt, den das Prozessgericht von Zeugen gewinnen kann. 

Danach ist der Versuch einer Vernehmung der Zeugen Gi. V. und A. C. vor dem Senat nicht geboten. Ihre Aussagen sind klar und widerspruchsfrei. Umstände aus dem Vortrag der Parteien oder dem sonstigen Inhalt der Verhandlungen, die zulässige Zweifel an der Darstellung begründen könnten, sind nicht erkennbar. 

Die Beklagte bezweifelt die Glaubwürdigkeit der Zeugen ausschließlich deshalb, weil es sich bei dem Zeugen Gi. V. um einen Bruder der Geschäftsführer der Klägerin und bei dem Zeugen A. C. um einen Freund der beiden handelt. 

Das rechtfertigt von vornherein nicht, den Zeugen nicht zu folgen (BGH 3.11.1998 VI ZR 95/87 NJW-RR 1988, 281). Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen vor dem Senat von ihren Angaben vor dem Tribunale di Agrigento abweichen könnten, bestehen nicht. Oberlandesgericht 

Saarbrücken,  
Urteil vom 20.02.2002 - 5 U 427/01-30 = BeckRS 2009 19565

  

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