Entscheidungen
 
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Verstößt der Versicherungsnehmer (VN) gegen seine Aufklärungspflicht aus § 7 I, I (2) S.3, 4 AKB zur Tatbestandsaufklärung und zur Schadensminderung, wird der Versicherer von der Pflicht zur Leistung frei. 

Ein Pflichtverstoß liegt in der Nichtangabe von Vorbeschädigungen am Kfz.. 

Der Pflichtverstoß ist nur dann ausgeschlossen, wenn der VN seine Angaben berichtigt, bevor sich der Versicherer der Bearbeitung der Sache annimmt.

Landgericht Hamburg,  
Urteil vom 27.07.2005 - 331 O 69/05 = SP 2006, 255
 

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1. Der Versicherungsnehmer (VN) ist verpflichtet, den Schaden bei der Versicherung der Wahrheit entsprechend und lückenlos anzuzeigen. Von dieser Pflicht umfasst sind alle Details, die für die Bemessung der Entschädigungssumme relevant sein können, besonders wenn es um den Diebstahl eines Kfz. geht, da der Versicherer hier keine Möglichkeit hat, selbst Nachforschungen zu betreiben.

2. Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn falsche Erklärungen dazu gemacht werden, wie viele Schlüssel es gibt, ob welche nachgemacht wurden und wo sie sich befinden.

3. Hat der VN falsche Erklärungen abgegeben, weil er sich geirrt hat, so kann er die Vermutung der § 7 V IV AKB, § 6 III VVG dahingehend, dass er vorsätzlich gehandelt hat, widerlegen, indem er seine Erklärungen nachträglich korrigiert und darlegt, dass die falsche Erklärung auf dem Irrtum beruht.
4. Eine solche Korrektur schließt eine Leistungsfreiheit der Versicherung aus, wenn noch kein Schaden entstanden ist.

Landgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 24.11.2004 - 11 O 26/04 = SP 2005 314


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Von einer rechtzeitigen, eine Obliegenheitsverletzung ausschließenden Berichtigung der falschen Angaben kann nicht ausgegangen werden, wenn diese erst erfolgte, nachdem der Versicherer bei der Werkstatt Nachforschungen angestellt hatte (vgl. zur Aufklärungsobliegenheit auch Senatsurteile vom 12.3.1999 - 10 U 419/98 - NVersZ 1999, 273, 274; vom 15. 1. 1999 - 10 U 1574/97 - NVersZ 1999,272 = VersR 1999, 1536).

Oberlandesgericht Koblenz,
Beschluss vom 11.11.2004 - 10 U 970/04 = BeckRS 2005 03692


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Die wissentliche Falschangabe wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger sie später berichtigte. Eine solche Richtigstellung kann zwar als Indiz zur Entkräftung der Vorsatzvermutung beitragen, wenn eine Gesamtbetrachtung des Verhalten des Versicherungsnehmers letztlich den Schluss auf einen bloß irrtumsbedingten Fehler zulässt (BGH, Urteil vom 5.12.2001 - IV ZR 25/00 - VersR 2002, 173). Unter den oben dargelegten Umständen - Kenntnis vom Austausch des Tachometers, übereinstimmende Einträge zu Tachometerstand und Laufleistung trotz differierender Stände des alten und des neu eingebauten Tachometers, kein Zurückgreifen auf verfügbare Unterlagen zur Überprüfung der Laufleistung trotz anderweitiger Recherchen zu detaillierten Angaben in der Schadensanzeige - zieht der Senat einen solchen Schluss nicht.

... Dem Zweck der Aufklärungsobliegenheit widerspräche es, wenn es dem Versicherungsnehmer von vornherein abgeschnitten wäre, die Sanktion der Leistungsfreiheit durch eine Korrektur seiner Angaben zu vermeiden. Hat er aber die Vermögensinteressen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet, kann er dem drohenden Anspruchsverlust nur dann entgehen, wenn er den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält. Dass dies geschehen ist, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Versicherer bereits ein Nachteil entstanden ist oder dass der Versicherungsnehmer nicht freiwillig berichtigt hat, bleibt es bei der Leistungsfreiheit (BGH, Urteil vom 05.12.2001 - IV ZR 25/00 - VersR 2002, 173).

OLG Saarbrücken,  
Urteil vom 09.01.2008 - 5 U 281/07-24 = BeckRS 2008 10
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Die unzutreffende Angabe eines Versicherungsnehmers, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, stellt ein erhebliches Verschulden dar. Die Berichtigung der unrichtigen Angabe über den Vorsteuerabzug durch den Versicherungsnehmer nach Beginn der Bearbeitung des Falls durch den Versicherer und nach dessen erneuten schriftlichen Nachfrage kommt zu spät und berührt nicht die Leistungsfreiheit des Versicherers. Der Versicherer handelt nicht treuwidrig, wenn er auf die eindeutige Erklärung, jemand sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt, nicht erneut nachfragt.

Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 08.04.2008 - 9 U 160/07 = BeckRS 2008 12784


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Der Versicherer kann nach Treu und Glauben Leistungsfreiheit dann nicht geltend machen, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch die Berichtigung der falschen Angaben doch noch erreicht wird. Die Bestimmungen über die Aufklärungsobliegenheiten tragen dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen können muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht, und dass der drohende Verlust seines Anspruches geeignet ist, ihn zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben anzuhalten. 
 
Diesem Zweck der Aufklärungsobliegenheit entspricht es nicht, wenn es dem Versicherungsnehmer von vorneherein abgeschnitten wäre, die Sanktion der Leistungsfreiheit durch eine Korrektur seiner Angaben zu vermeiden. 
 
Das wirtschaftliche Interesse des Versicherers an richtigen Angaben besteht nämlich fort, so lange ihm durch die falschen Angaben noch kein Nachteil - vor allem durch Verlust von Aufklärungsmöglichkeiten - entstanden ist und ihm die Unrichtigkeit noch nicht aufgefallen ist.

Der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust aber nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert. Dass dies geschehen ist, hat er darzulegen und zu beweisen. 

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit (BGH, Urt. v. 5.12.2001 - IV ZR 225/00, VersR 2002, 173, m. w. N.).

Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 30.04.2008 - 5 U 614/07-58 (rechtskräftig) = BeckRS 2008 12055


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Wenn der Versicherungsnehmer in der Anzeige eines Kfz-Diebstahls beim Versicherer angegeben hat, dass kein Zeuge für das Abstellen des Kfz vorhanden sei, und wenn er in der Klageschrift seine frühere Lebensgefährtin als Zeugin für das Abstellen des Kfz benannt hat, hat er die Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 AKB verletzt. Eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit ist anzunehmen, wenn er nicht nachvollziehbar erklärt, warum er die Zeugin zunächst verschwiegen hat. Dann ist von einer generellen Gefährdung der Interessen des Versicherers auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung der falschen Angabe sind nicht erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer die Zeugin dem Versicherer vorgerichtlich erst benannt hat, als dieser darauf hingewiesen hat, das äußere Bild des Diebstahls sei nicht bewiesen. Der Versicherer ist bei ordnungsgemäßer Belehrung von der Leistungspflicht frei.

Landgericht Berlin, Urt. v. 8.1.2003 - 17 O 314/01 - bestätigt durch Kammergericht Berlin, Beschl. v. 6.5.03 - 6 U 46/03 = r+s 2004, 27 (siehe folgende Entscheidung)

Wenn der VersNehmer in der Anzeige eines Kfz-Diebstahls beim Versicherer angegeben hat, dass kein Zeuge für das Abstellen des Kfz vorhanden sei, und wenn er in der Klageschrift seine frühere Lebensgefährtin als Zeugin für das Abstellen des Kfz. benannt hat, kann er sich von der gesetzlichen Vermutung einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit nicht damit entlasten, die Lebensgefährtin nicht als Zeuge angegeben zu haben, weil sie nach seiner Meinung als Fahrzeughalterin nicht unter diesen "normativen" Begriff falle. 

Das auch, weil er die Lebensgefährtin auch nicht in der Antwort auf die Frage benannt hat "Wer (Name und Anschrift) kann sachdienliche Hinweise über das Abstellen des Kfz, ggf. das Diebstahlgeschehen oder das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs machen?"

Kammergericht Berlin, 
Hinweisbeschl. v. 18.3.2003 - 6 U 46/03 -= r+s 2004, 277


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Die nachträgliche Richtigstellung der falschen Angaben zu den Schlüsselverhältnissen führt nicht zu einer anderen - für den Anspruchsteller günstigeren - Beurteilung. Die Tatsache der Falschangabe entfällt damit nicht. 

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben zu machen (vgl. OLG Köln, r+s 1996, 298).

OLG Köln,  
Urteil vom 14. 11. 2000 - 9 U 79/00 = NVersZ 2001, 174
   
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