Berichtigung
Verstößt der Versicherungsnehmer (VN) gegen seine
Aufklärungspflicht aus § 7 I, I (2) S.3, 4 AKB zur
Tatbestandsaufklärung und zur Schadensminderung, wird
der Versicherer von der Pflicht zur Leistung frei.
Ein
Pflichtverstoß liegt in der Nichtangabe von
Vorbeschädigungen am Kfz..
Der Pflichtverstoß ist nur dann ausgeschlossen, wenn
der VN seine Angaben berichtigt, bevor sich der
Versicherer der Bearbeitung der Sache annimmt.
Landgericht
Hamburg,
Urteil vom 27.07.2005 - 331 O 69/05 = SP
2006, 255
Berichtigung
1. Der Versicherungsnehmer (VN) ist verpflichtet, den
Schaden bei der Versicherung der Wahrheit entsprechend
und lückenlos anzuzeigen. Von dieser Pflicht umfasst
sind alle Details, die für die Bemessung der
Entschädigungssumme relevant sein können, besonders
wenn es um den Diebstahl eines Kfz. geht, da der
Versicherer hier keine Möglichkeit hat, selbst
Nachforschungen zu betreiben.
2. Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn
falsche Erklärungen dazu gemacht werden, wie viele
Schlüssel es gibt, ob welche nachgemacht wurden und
wo sie sich befinden.
3. Hat der VN falsche Erklärungen abgegeben, weil er
sich geirrt hat, so kann er die Vermutung der § 7 V
IV AKB, § 6 III VVG dahingehend, dass er vorsätzlich
gehandelt hat, widerlegen, indem er seine Erklärungen
nachträglich korrigiert und darlegt, dass die falsche
Erklärung auf dem Irrtum beruht.
4. Eine solche Korrektur schließt eine
Leistungsfreiheit der Versicherung aus, wenn noch kein
Schaden entstanden ist.
Landgericht
Düsseldorf,
Urteil vom 24.11.2004 - 11 O 26/04 =
SP 2005 314
Berichtigung
Von einer rechtzeitigen, eine Obliegenheitsverletzung
ausschließenden Berichtigung der falschen Angaben
kann nicht ausgegangen werden, wenn diese erst
erfolgte, nachdem der Versicherer bei der Werkstatt
Nachforschungen angestellt hatte (vgl. zur
Aufklärungsobliegenheit auch Senatsurteile vom
12.3.1999 - 10 U 419/98 - NVersZ 1999, 273, 274; vom
15. 1. 1999 - 10 U 1574/97 - NVersZ 1999,272 = VersR
1999, 1536).
Oberlandesgericht
Koblenz,
Beschluss vom 11.11.2004 - 10 U 970/04 = BeckRS 2005
03692
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Die wissentliche Falschangabe wird auch nicht dadurch
in Zweifel gezogen, dass der Kläger sie später
berichtigte. Eine solche Richtigstellung kann zwar als
Indiz zur Entkräftung der Vorsatzvermutung beitragen,
wenn eine Gesamtbetrachtung des Verhalten des
Versicherungsnehmers letztlich den Schluss auf einen
bloß irrtumsbedingten Fehler zulässt (BGH, Urteil
vom 5.12.2001 - IV ZR 25/00 - VersR 2002, 173). Unter
den oben dargelegten Umständen - Kenntnis vom
Austausch des Tachometers, übereinstimmende Einträge
zu Tachometerstand und Laufleistung trotz
differierender Stände des alten und des neu
eingebauten Tachometers, kein Zurückgreifen auf
verfügbare Unterlagen zur Überprüfung der
Laufleistung trotz anderweitiger Recherchen zu
detaillierten Angaben in der Schadensanzeige - zieht
der Senat einen solchen Schluss nicht.
... Dem Zweck der Aufklärungsobliegenheit
widerspräche es, wenn es dem Versicherungsnehmer von
vornherein abgeschnitten wäre, die Sanktion der
Leistungsfreiheit durch eine Korrektur seiner Angaben
zu vermeiden. Hat er aber die Vermögensinteressen des
Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet,
kann er dem drohenden Anspruchsverlust nur dann
entgehen, wenn er den wahren Sachverhalt aus eigenem
Antrieb vollständig und unmissverständlich offenbart
und nichts verschleiert oder zurückhält. Dass dies
geschehen ist, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem
Versicherer bereits ein Nachteil entstanden ist oder
dass der Versicherungsnehmer nicht freiwillig
berichtigt hat, bleibt es bei der Leistungsfreiheit
(BGH, Urteil vom 05.12.2001 - IV ZR 25/00 - VersR
2002, 173).
OLG
Saarbrücken,
Urteil vom 09.01.2008 - 5 U
281/07-24 = BeckRS 2008 10666
Berichtigung
Die unzutreffende Angabe eines Versicherungsnehmers,
er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, stellt ein
erhebliches Verschulden dar. Die Berichtigung der
unrichtigen Angabe über den Vorsteuerabzug durch den
Versicherungsnehmer nach Beginn der Bearbeitung des
Falls durch den Versicherer und nach dessen erneuten
schriftlichen Nachfrage kommt zu spät und berührt
nicht die Leistungsfreiheit des Versicherers. Der
Versicherer handelt nicht treuwidrig, wenn er auf die
eindeutige Erklärung, jemand sei nicht
vorsteuerabzugsberechtigt, nicht erneut nachfragt.
Oberlandesgericht
Köln,
Urteil
vom 08.04.2008 - 9 U 160/07 = BeckRS 2008 12784
Berichtigung
Der Versicherer kann nach Treu und Glauben
Leistungsfreiheit dann nicht geltend machen, wenn der
Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch die
Berichtigung der falschen Angaben doch noch erreicht
wird. Die Bestimmungen über die
Aufklärungsobliegenheiten tragen dem Gedanken
Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße
Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen
können muss, dass der Versicherungsnehmer von sich
aus richtige und lückenlose Angaben über den
Versicherungsfall macht, und dass der drohende Verlust
seines Anspruches geeignet ist, ihn zu
wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben
anzuhalten.
Diesem Zweck der Aufklärungsobliegenheit entspricht
es nicht, wenn es dem Versicherungsnehmer von
vorneherein abgeschnitten wäre, die Sanktion der
Leistungsfreiheit durch eine Korrektur seiner Angaben
zu vermeiden.
Das wirtschaftliche Interesse des Versicherers an
richtigen Angaben besteht nämlich fort, so lange ihm
durch die falschen Angaben noch kein Nachteil - vor
allem durch Verlust von Aufklärungsmöglichkeiten -
entstanden ist und ihm die Unrichtigkeit noch nicht
aufgefallen ist.
Der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinteressen
des Versicherers durch falsche Angaben bereits
gefährdet hat, kann dem drohenden Anspruchsverlust
aber nur dann entgehen, wenn er dem Versicherer den
wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollständig
und unmissverständlich offenbart und nichts
verschleiert. Dass dies geschehen ist, hat er
darzulegen und zu beweisen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die falschen
Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer
geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden
sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit (BGH, Urt.
v. 5.12.2001 - IV ZR 225/00, VersR 2002, 173, m. w.
N.).
Oberlandesgericht
Saarbrücken,
Urteil vom 30.04.2008 - 5 U 614/07-58 (rechtskräftig)
= BeckRS 2008 12055
Berichtigung
Wenn der Versicherungsnehmer in der Anzeige eines
Kfz-Diebstahls beim Versicherer angegeben hat, dass
kein Zeuge für das Abstellen des Kfz vorhanden sei,
und wenn er in der Klageschrift seine frühere
Lebensgefährtin als Zeugin für das Abstellen des Kfz
benannt hat, hat er die Auskunftsobliegenheit des § 7
Ziff. I Nr. 2 AKB verletzt. Eine vorsätzliche
Verletzung der Obliegenheit ist anzunehmen, wenn er
nicht nachvollziehbar erklärt, warum er die Zeugin
zunächst verschwiegen hat. Dann ist von einer
generellen Gefährdung der Interessen des Versicherers
auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung
der falschen Angabe sind nicht erfüllt, wenn der
Versicherungsnehmer die Zeugin dem Versicherer
vorgerichtlich erst benannt hat, als dieser darauf
hingewiesen hat, das äußere Bild des Diebstahls sei
nicht bewiesen. Der Versicherer ist bei
ordnungsgemäßer Belehrung von der Leistungspflicht
frei.
Landgericht
Berlin, Urt. v. 8.1.2003 - 17 O 314/01 - bestätigt
durch Kammergericht Berlin, Beschl. v. 6.5.03 - 6 U
46/03 = r+s 2004, 27 (siehe folgende Entscheidung)
Wenn
der VersNehmer in der Anzeige eines Kfz-Diebstahls
beim Versicherer angegeben hat, dass kein Zeuge für
das Abstellen des Kfz vorhanden sei, und wenn er in
der Klageschrift seine frühere Lebensgefährtin als
Zeugin für das Abstellen des Kfz. benannt hat, kann
er sich von der gesetzlichen Vermutung einer
vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit
nicht damit entlasten, die Lebensgefährtin nicht als
Zeuge angegeben zu haben, weil sie nach seiner Meinung
als Fahrzeughalterin nicht unter diesen
"normativen" Begriff falle.
Das auch, weil er die Lebensgefährtin auch nicht in
der Antwort auf die Frage benannt hat "Wer (Name
und Anschrift) kann sachdienliche Hinweise über das
Abstellen des Kfz, ggf. das Diebstahlgeschehen oder
das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs machen?"
Kammergericht
Berlin,
Hinweisbeschl. v. 18.3.2003 - 6 U 46/03 -= r+s
2004, 277
Berichtigung
Die nachträgliche Richtigstellung der falschen
Angaben zu den Schlüsselverhältnissen führt nicht
zu einer anderen - für den Anspruchsteller
günstigeren - Beurteilung. Die Tatsache der
Falschangabe entfällt damit nicht.
Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, von Anfang an
wahrheitsgemäße Angaben zu machen (vgl. OLG Köln,
r+s 1996, 298).
OLG
Köln,
Urteil vom 14. 11. 2000 - 9 U 79/00 =
NVersZ 2001, 174
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