Entscheidungen
Beweisantizipation
im PKH-Verfahren
§ 114 ZPO zwingt den Richter bei der Prüfung der
Erfolgsaussicht im Rahmen der Entscheidung über ein
Prozesskostenhilfegesuch wegen der Kaskoentschädigung
für einen Fahrzeugdiebstahl zu einer Erfolgsprognose
für den Prozess, die eine Bewertung der Beweiskraft
der angebotenen Beweismittel notwendig voraussetzt.
Damit wird das Verbot der Beweisantizipation für das
PKH-Verfahren abgeschwächt (OLG Stuttgart, OLGR 1998,
32; Schneider, MDR 1987, 22 ff m.w.N.).
Eine Anhörung des Antragstellers ließe keinen
Nachweis des äußeren Bildes erwarten, wenn bereits
jetzt nachhaltige Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit
bestünden. So verhält es sich jedoch nach dem
bisherigen Sach- und Streitstand nicht.
Dabei ist zu beachten, dass die Tatsachen auf die
Zweifel an der Glaubwürdigkeit gegründet werden,
feststehen müssen, d.h. sie müssen unstreitig oder
bewiesen sein.
OLG
Karlsruhe
vom 21.01.2002, 12 W 33/01 = BeckRS 2002
30233581
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