Entscheidungen
 
Beweiserleichterung

Da der Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles in den allerwenigsten Fällen wird führen können, gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen.

Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs darlegt und dieses beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen. Dieses äußere Bild ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer Berechtigter das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es später dort gegen seinen Willen nicht mehr vorgefunden hat (BGH VersR 95, 909; Römer, NJW 1996, 2329, 2330).

Für diesen Mindestsachverhalt muß der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen, z.B. durch einen Zeugen in seiner Begleitung, der das Abstellen und/oder Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs gesehen hat (BGH, r+s 93, 169 = VersR 93, 571). Fehlen Zeugen für das Abstellen, das Nichtwiederauffinden oder für das gesamte äußere Bild, so kann der Versicherungsnehmer auch durch eigene Angaben im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO den erforderlichen Beweis für das äußere Bild führen. Dabei setzt der Nachweis des äußeren Bildes durch eigene Angaben einen uneingeschränkt glaubwürdigen Versicherungsnehmer voraus.

Die Rechtsprechung schützt den Versicherer gegen den Mißbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen dadurch, dass sie auch dem Versicherer für den von ihm zu führenden Nachweis Beweiserleichterungen zubilligt. 

Dabei reichen für den Gegenbeweis des Versicherers nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen, sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen (BHG VersR 89, 587 = r+s 90, 130). 

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und aus seinem Verhalten ergeben (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Rn 24).


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