Beweiserleichterung
Da
der Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung
den Vollbeweis für den Eintritt des
Versicherungsfalles in den allerwenigsten Fällen wird
führen können, gewährt die Rechtsprechung dem
Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen.
Er
genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das
äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung des
Fahrzeugs darlegt und dieses beweist, also ein
Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf
die Entwendung zulassen. Dieses äußere Bild ist
gegeben, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer
Berechtigter das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle
zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es
später dort gegen seinen Willen nicht mehr
vorgefunden hat (BGH VersR 95, 909; Römer, NJW 1996,
2329, 2330).
Für
diesen Mindestsachverhalt muß der Versicherungsnehmer
allerdings den Vollbeweis erbringen, z.B. durch einen
Zeugen in seiner Begleitung, der das Abstellen
und/oder Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs gesehen
hat (BGH, r+s 93, 169 = VersR 93, 571). Fehlen Zeugen
für das Abstellen, das Nichtwiederauffinden oder für
das gesamte äußere Bild, so kann der
Versicherungsnehmer auch durch eigene Angaben im
Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO den
erforderlichen Beweis für das äußere Bild führen.
Dabei setzt der Nachweis des äußeren Bildes durch
eigene Angaben einen uneingeschränkt glaubwürdigen
Versicherungsnehmer voraus.
Die
Rechtsprechung schützt den Versicherer gegen den
Mißbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten
Beweiserleichterungen dadurch, dass sie auch dem
Versicherer für den von ihm zu führenden Nachweis
Beweiserleichterungen zubilligt.
Dabei reichen für
den Gegenbeweis des Versicherers nicht erst solche
Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
für die Vortäuschung des Versicherungsfalles
begründen, sondern schon solche, die eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen (BHG VersR 89,
587 = r+s 90, 130).
Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung
kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als
auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit
des Antragstellers und aus seinem Verhalten ergeben (Prölss/Martin-Knappmann,
VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Rn 24).
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