Entscheidungen
 
Beweislast
 

Der Senat weist ... darauf hin, dass es - unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - IV ZR 252/05, VersR 2007, 389 = BGH-Rp 2007, 289 m. Anm. v. Prölss, VersR 2008, 673; ferner Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 19 und 113) - weitaus näher liegt, die Kenntnis des Klägers von der Existenz des dritten Schlüssels als Teil des objektiven Tatbestandes der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit anzusehen, für den der Versicherer die Beweislast trägt. 

Denn erst wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer zunächst von den mitzuteilenden Umständen gewusst hat, wird - bei unvollständigen Angaben - sein vorsätzliches Handeln vermutet, so dass er sich exkulpieren muss. 

Deshalb hat zwar der Versicherungsnehmer darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er die - ursprünglich vorhandene Kenntnis - im maßgeblichen Zeitpunkt wieder verloren hatte. 

Im Streitfall wendet der Kläger aber ein, ihm sei beim Kauf des versicherten Wagens nicht bewusst geworden, dass er - außer den beiden allgemein üblichen Schlüsseln - einen sogenannten Werkstattschlüssel aus Plastik erhalten habe. 

Das ist - jedenfalls unter den hier gegeben Umständen - nicht ohne weiteres von Hand zu weisen.

Oberlandesgericht Brandenburg, 
Urteil vom 14.10.2009 - 3 U 32/09 = BeckRS 2009 29369


Beweislast

Steht fest, daß dem Versicherungsnehmer das Fahrzeug entwendet wurde, bleibt aber ungeklärt, ob dies durch Unterschlagung oder Diebstahl erfolgte, bleibt der Versicherer beweisfällig, wenn auch nicht geklärt werden kann, ob eine eventuelle Unterschlagung vom Mieter oder von einem Dritten ausgeübt wurde.

Oberlandesgericht Hamm, 
Urteil vom 25.02.2000 - 20 U 151/99 = BeckRS 2000 30098478


Beweislast
 

In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden ist. 

Für den Entwendungsnachweis genügt die aus einem erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgernde hinreichende Wahrscheinlichkeit. dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat und das Nicht wieder Auffinden des Fahrzeugs zu einer bestimmten Zeit an eben diesem Ort.

Der Nachweis des Minimalsachverhaltes reicht aber nicht aus, wenn der den Diebstahl bestreitende Kaskoversicherer seinerseits Tatsachen dargetan und nachgewiesen hat, die in ihrer Gesamtheit die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Diebstahls begründen.
 
Dann ist der Anspruchsteller gehalten, zum Nachweis des von ihr behaupteten Diebstahls den vollen Beweis der Entwendung des Krades zu führen, etwa durch die Benennung von Tatzeugen oder gar des Täters/der Täter selber.

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des behaupteten Diebstahls ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Gesamtheit der folgenden 

Indizien:
Völlig pauschale und ungenaue Schilderung des Entwendungsvorganges, Garagenfahrzeug nur ausnahmsweise in der Nacht der Entwendung auf der Straße abgestellt, falsche Angaben zum Umfang und den Umständen der Reparatur des Unfallvorschadens (Riß des Motorblockes verschwiegen), die ladungsfähige Anschrift des Zeugen, der die Reparatur angeblich durchgeführt haben soll, wurde nicht bekannt gegeben,

Landgericht Düsseldorf, 
Urt. vom 23.05.2001 - 11 O 519/99 = BeckRS 2004 11207

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