Beweislast
Der Senat weist ... darauf hin, dass es - unter
Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2006 - IV ZR
252/05, VersR 2007, 389 = BGH-Rp 2007, 289 m. Anm. v.
Prölss, VersR 2008, 673; ferner Römer in Römer/Langheid,
VVG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 19 und 113) - weitaus näher
liegt, die Kenntnis des Klägers von der Existenz des
dritten Schlüssels als Teil des objektiven
Tatbestandes der Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit anzusehen, für den der
Versicherer die Beweislast trägt.
Denn erst wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer
zunächst von den mitzuteilenden Umständen gewusst
hat, wird - bei unvollständigen Angaben - sein
vorsätzliches Handeln vermutet, so dass er sich
exkulpieren muss.
Deshalb hat zwar der Versicherungsnehmer darzulegen
und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er die -
ursprünglich vorhandene Kenntnis - im maßgeblichen
Zeitpunkt wieder verloren hatte.
Im Streitfall wendet der Kläger aber ein, ihm sei
beim Kauf des versicherten Wagens nicht bewusst
geworden, dass er - außer den beiden allgemein
üblichen Schlüsseln - einen sogenannten
Werkstattschlüssel aus Plastik erhalten habe.
Das ist - jedenfalls unter den hier gegeben Umständen
- nicht ohne weiteres von Hand zu weisen.
Oberlandesgericht
Brandenburg,
Urteil vom 14.10.2009 - 3 U 32/09 = BeckRS 2009 29369
Beweislast
Steht fest, daß dem Versicherungsnehmer das Fahrzeug
entwendet wurde, bleibt aber ungeklärt, ob dies durch
Unterschlagung oder Diebstahl erfolgte, bleibt der
Versicherer beweisfällig, wenn auch nicht geklärt
werden kann, ob eine eventuelle Unterschlagung vom
Mieter oder von einem Dritten ausgeübt wurde.
Oberlandesgericht
Hamm,
Urteil vom 25.02.2000 - 20 U 151/99 = BeckRS 2000
30098478
Beweislast
In der Kraftfahrzeugversicherung trägt der
Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die
versicherte Sache ihm tatsächlich entwendet worden
ist.
Für den Entwendungsnachweis genügt die aus einem
erforderlichen Mindestmaß an Tatsachen zu folgernde
hinreichende Wahrscheinlichkeit. dass der
Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einem bestimmten
Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat und
das Nicht wieder Auffinden des Fahrzeugs zu einer
bestimmten Zeit an eben diesem Ort.
Der Nachweis des Minimalsachverhaltes reicht aber
nicht aus, wenn der den Diebstahl bestreitende
Kaskoversicherer seinerseits Tatsachen dargetan und
nachgewiesen hat, die in ihrer Gesamtheit die
erhebliche Wahrscheinlichkeit eines nur
vorgetäuschten Diebstahls begründen.
Dann ist der Anspruchsteller gehalten, zum Nachweis
des von ihr behaupteten Diebstahls den vollen Beweis
der Entwendung des Krades zu führen, etwa durch die
Benennung von Tatzeugen oder gar des Täters/der
Täter selber.
Die
erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße
Vortäuschung des behaupteten Diebstahls ergibt sich
zur Überzeugung des Gerichts aus der Gesamtheit der
folgenden
Indizien:
Völlig pauschale und ungenaue Schilderung des
Entwendungsvorganges, Garagenfahrzeug nur
ausnahmsweise in der Nacht der Entwendung auf der
Straße abgestellt, falsche Angaben zum Umfang und den
Umständen der Reparatur des Unfallvorschadens (Riß
des Motorblockes verschwiegen), die ladungsfähige
Anschrift des Zeugen, der die Reparatur angeblich
durchgeführt haben soll, wurde nicht bekannt gegeben,
Landgericht
Düsseldorf,
Urt. vom 23.05.2001 - 11 O 519/99 = BeckRS 2004 11207
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