Detektivkosten
Durch Einschaltung der Fa. N in T konnte die Bekl.
schließlich ermitteln, dass das klägerische Fahrzeug
bereits am 09.03.2004 auf einer Autofähre von
Marseille nach Algier ordnungsgemäß verladen und
verzollt worden war.
Für die Ermittlungstätigkeit der eingeschalteten
Firma musste die Bekl. einen Betrag in Höhe von 870,-
€ verauslagen.
Die Bekl. kann dagegen ihrerseits auf Grund der
falschen Angaben in der Schadenanzeige von dem Kl. die
Kosten der Sachverhaltsaufklärung in Höhe von 870,-
€ aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von
Nebenpflichten des Versicherungsvertrages nach § 280
BGB verlangen.
Oberlandesgericht
Hamm,
Urteil vom 13.12.2004 - 4 0 431/04 BeckRS
2006 01581
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