Entscheidungen
 
Detektivkosten

Durch Einschaltung der Fa. N in T konnte die Bekl. schließlich ermitteln, dass das klägerische Fahrzeug bereits am 09.03.2004 auf einer Autofähre von Marseille nach Algier ordnungsgemäß verladen und verzollt worden war. 

Für die Ermittlungstätigkeit der eingeschalteten Firma musste die Bekl. einen Betrag in Höhe von 870,- € verauslagen.

Die Bekl. kann dagegen ihrerseits auf Grund der falschen Angaben in der Schadenanzeige von dem Kl. die Kosten der Sachverhaltsaufklärung in Höhe von 870,- € aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nebenpflichten des Versicherungsvertrages nach § 280 BGB verlangen.

Oberlandesgericht Hamm,  
Urteil vom 13.12.2004 - 4 0 431/04 BeckRS 2006 01581
 
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