Diebstahl
/ Brand
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der
Pkw des Klägers durch einen Brand zerstört wurde,
sodass damit der Versicherungsfall gemäß § 12 Abs.
1 Nr. I a AKB ohne weiteres eingetreten ist.
Die Beklagte ist insoweit auch nicht wegen
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung
des Versicherungsfalls gemäß § 61 VVG
leistungsfrei, und zwar selbst dann nicht, wenn der
behauptete Diebstahl mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht war. Denn dieser
Umstand kann allenfalls als (erhebliches) Indiz dafür
sprechen, dass der Brandschaden als Versicherungsfall
von dem Versicherungsnehmer im Sinne von § 61 VVG
herbeigeführt wurde (vgl. etwa BGH NJW 1985, 917,
918; OLG Köln VersR 1989, 835; Stiefel/Hofmann a. a.
O. gegen Ende).
Dieses Indiz reicht für sich allein in der Regel aber
nicht aus (Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl., §
12 AKB Rn. 12). Denn es ist ohne weiteres denkbar und
nicht völlig unwahrscheinlich, dass selbst bei einem
vorgetäuschten Diebstahl der weitere Verlauf der
Dinge unbeeinflusst vom Kläger stattgefunden
hat.
Von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Herbeiführen des Versicherungsfalls Brandschaden kann
daher nicht ausgegangen werden.
Oberlandesgericht
Naumburg,
Urteil vom 29.04.2004 - 4 U 167/03 = BeckRS 2004 12732
Diebstahl
/ Brand
1. Ob ein Kfz. dadurch verlorengeht, dass es gestohlen
wird oder dadurch, dass es in Brand gerät, ist für
die Kaskoversicherung gleichbedeutend.
2. Die überwiegende Möglichkeit der Manipulation im
Zusammenhang mit einer Entwendung bedeutet keine
Beweislastumkehr im Zusammenhang mit § 61 VVG.
Allerdings bedeutet sie ein wichtiges Indiz für die
vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Oberlandesgericht
Köln, Urteil vom 15.01.2002 - 9 U 221/00 = SP
2002 396
Diebstahl
/ Brand
Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und
Brand in der Kraftfahrzeugversicherung (Fortführung
der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83
-VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82
- VersR 1985, 330).
Steht
- wie hier - fest, dass das versicherte Kraftfahrzeug
durch einen Brand zerstört wurde, und ist zugleich
streitig, ob ein Diebstahl vorausgegangen ist, so kann
es dem Versicherungsnehmer nicht verwehrt werden, sich
darauf zu berufen, dass jedenfalls ein
entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliegt
(Senat aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember
1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330 unter I 1 m.w.N.).
Der Versicherer, der sich darauf beruft, schon der
angebliche vorangegangene Diebstahl sei vorgetäuscht,
wird im Hinblick auf den Versicherungsfall
"Brand" nur leistungsfrei, wenn er den nach
§ 61 VVG a.F. gebotenen Nachweis führen kann, dass
der Versicherungsnehmer den Brand vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt oder veranlasst hat.
Beweiserleichterungen kommen dem Versicherer dabei
nicht zugute. Weder findet eine Beweislastumkehr zu
seinen Gunsten statt, noch lassen sich die
Beweiserleichterungen, die dem Versicherer für den
Versicherungsfall "Diebstahl" als Ausgleich
für die dort zunächst dem Versicherungsnehmer
zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt werden
(vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR
130/88 - VersR 1989, 842), auf den Beweis für das
Herbeiführen des Versicherungsfalls übertragen
(Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom
19. Dezember 1984 aaO unter II).
BGH,
Urteil vom 11.02.2009 - IV ZR 156/08 (rechtskräftig)
= BeckRS 2009 08361
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