Entscheidungen
 
Diebstahl / Brand

Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Pkw des Klägers durch einen Brand zerstört wurde, sodass damit der Versicherungsfall gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I a AKB ohne weiteres eingetreten ist. 

Die Beklagte ist insoweit auch nicht wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 61 VVG leistungsfrei, und zwar selbst dann nicht, wenn der behauptete Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht war. Denn dieser Umstand kann allenfalls als (erhebliches) Indiz dafür sprechen, dass der Brandschaden als Versicherungsfall von dem Versicherungsnehmer im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt wurde (vgl. etwa BGH NJW 1985, 917, 918; OLG Köln VersR 1989, 835; Stiefel/Hofmann a. a. O. gegen Ende). 

Dieses Indiz reicht für sich allein in der Regel aber nicht aus (Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl., § 12 AKB Rn. 12). Denn es ist ohne weiteres denkbar und nicht völlig unwahrscheinlich, dass selbst bei einem vorgetäuschten Diebstahl der weitere Verlauf der Dinge unbeeinflusst vom Kläger stattgefunden hat. 

Von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführen des Versicherungsfalls Brandschaden kann daher nicht ausgegangen werden.

Oberlandesgericht Naumburg, 
Urteil vom 29.04.2004 - 4 U 167/03 = BeckRS 2004 12732


Diebstahl / Brand

1. Ob ein Kfz. dadurch verlorengeht, dass es gestohlen wird oder dadurch, dass es in Brand gerät, ist für die Kaskoversicherung gleichbedeutend.
 
2. Die überwiegende Möglichkeit der Manipulation im Zusammenhang mit einer Entwendung bedeutet keine Beweislastumkehr im Zusammenhang mit § 61 VVG. Allerdings bedeutet sie ein wichtiges Indiz für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.01.2002 - 9 U 221/00 = SP 2002 396


Diebstahl / Brand
 

Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugversicherung (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 -VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330).

Steht - wie hier - fest, dass das versicherte Kraftfahrzeug durch einen Brand zerstört wurde, und ist zugleich streitig, ob ein Diebstahl vorausgegangen ist, so kann es dem Versicherungsnehmer nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, dass jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliegt (Senat aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330 unter I 1 m.w.N.). 

Der Versicherer, der sich darauf beruft, schon der angebliche vorangegangene Diebstahl sei vorgetäuscht, wird im Hinblick auf den Versicherungsfall "Brand" nur leistungsfrei, wenn er den nach § 61 VVG a.F. gebotenen Nachweis führen kann, dass der Versicherungsnehmer den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder veranlasst hat.

Beweiserleichterungen kommen dem Versicherer dabei nicht zugute. Weder findet eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten statt, noch lassen sich die Beweiserleichterungen, die dem Versicherer für den Versicherungsfall "Diebstahl" als Ausgleich für die dort zunächst dem Versicherungsnehmer zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR 1989, 842), auf den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalls übertragen (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II).

BGH, Urteil vom 11.02.2009 - IV ZR 156/08 (rechtskräftig) = BeckRS 2009 08361

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