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Einbruchdiebstahl

In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.

BGH, 
Urteil vom 17.05.2006 - IV ZR 212/05 = BeckRS 2006 07353

 

 

 

 
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