Entscheidungen
Einbruchdiebstahl
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind
bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur
die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch
die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit
in adäquatem Zusammenhang stehen.
BGH,
Urteil vom 17.05.2006 - IV ZR 212/05 = BeckRS 2006
07353
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