Einzelne
Länder
Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz. in
einer polnischen Stadt verschlossen abgestellt und
seine Jacke mit dem Ersatzschlüssel für das Auto,
mit den Papieren und mit Geld in dem Kfz.
zurückgelassen hat, hat er die Entwendung des Kfz.
grob fahrlässig herbeigeführt, so dass der
Versicherer leistungsfrei ist. Das gilt auch, wenn das
Kfz. nur für kurze Zeit abgestellt war, und erst
recht, wenn schon einmal versucht worden ist, das Kfz.
des Versicherungsnehmers zu entwenden.
Landgericht
Koblenz,
Urteil vom 14.11.2005 - 16 O 190/05 =
BeckRS 2008 02482
Einzelne
Länder
1. Lässt der Fahrzeugführer sein Kfz mit im
Zündschloss befindlichem Kfz.Schlüssel und
geschlossener Tür zurück, um nach einem Tankvorgang
dessen Bezahlung im Inneren des Gebäudes vorzunehmen
und wird das Kfz. während des Zahlungsvorgangs
gestohlen, so ist der Fahrzeugführer vom
Versicherungsschutz wegen grob fahrlässigem Handeln
ausgeschlossen.
2. Dies gilt insbesondere bei einem derartigen
Verhalten im Ausland - hier Polen - und wenn es sich
bei dem Fahrzeugtyp um ein offensichtlich für
jedermann erkennbar begehrenswertes Auto - hier Audi
A6 TDI - handelt.
Landgericht
Darmstadt,
Urteil vom 22.04.2004 - 4 O 644/03 = SP
2005 20
Einzelne
Länder
Wird in Polen ein Fahrzeug auf einem nicht
überwachten Parkplatz geparkt, liegt nicht
zwangsläufig grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das
Fahrzeug gestohlen wird.
Landgericht
Siegen,
Urteil vom 01.07.2002 - 1 O 134/02 = SP
2003 176
Einzelne
Länder
Der Versicherer ist leistungsfrei gem. § 61 VVG, weil
der Kläger unstreitig sein Fahrzeug vor dem
Getränkemarkt unverschlossen und mit offener, linker
Schiebetür zurückließ. Unter den gegebenen
Umständen muss dieses Verhalten bereits als grob
fahrlässig angesehen werden, ohne dass es darauf
ankommt, ob der Diebstahl mit Hilfe des auf dem
Rücksitz liegen gelassenen Zündschlüssels
bewerkstelligt wurde.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der
Kläger sein Fahrzeug während des Einkaufs im
Getränkemarkt nicht ständig im Auge behalten konnte
und dass ein solcher Einkauf durchaus eine Zeitspanne
in Anspruch nimmt, während der die Entwendung
durchgeführt werden kann.
Der Kläger selbst trägt vor, die Überwindung der
Lenkradsperre sei innerhalb weniger Sekunden möglich.
Hinzu kommt, dass in Polen - wie allgemein bekannt -
Kfz-Diebstähle häufig vorkommen und dass die
geöffnete Schiebetür förmlich hierzu
"einlud", da sie für jedermann sichtbar
signalisierte, dass das Fahrzeug unverschlossen
war.
An einem Ort wie vorliegend einem Getränkemarkt, wo
ständiges Kommen und Gehen herrscht und einzelne
Personen nicht besonders wahrgenommen werden, können
Täter, die es darauf anlegen, unproblematisch auf
eine derartige, günstige Gelegenheit warten und sie
dann blitzschnell nutzen, ohne Verdacht zu erregen.
Hiermit muss ein sorgfältiger Eigentümer auch ohne
weiteres rechnen.
Dies gilt insbesondere auch für Fahrzeuge wie das
streitgegenständliche Wohnmobil, die einen
beträchtlichen Wert besitzen und darüber hinaus auch
noch Ausstattung und möglicherweise sonstige
Gegenstände von Wert beinhalten.
Oberlandesgericht
Hamburg,
Beschluss vom 23.12.2004 - 14 U 163/04 BeckRS 2005
00858
zurück
|