Entscheidungen
 
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Wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz. in einer polnischen Stadt verschlossen abgestellt und seine Jacke mit dem Ersatzschlüssel für das Auto, mit den Papieren und mit Geld in dem Kfz. zurückgelassen hat, hat er die Entwendung des Kfz. grob fahrlässig herbeigeführt, so dass der Versicherer leistungsfrei ist. Das gilt auch, wenn das Kfz. nur für kurze Zeit abgestellt war, und erst recht, wenn schon einmal versucht worden ist, das Kfz. des Versicherungsnehmers zu entwenden.
 
Landgericht Koblenz,
Urteil vom 14.11.2005 - 16 O 190/05 = BeckRS 2008 02482
 

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1. Lässt der Fahrzeugführer sein Kfz mit im Zündschloss befindlichem Kfz.Schlüssel und geschlossener Tür zurück, um nach einem Tankvorgang dessen Bezahlung im Inneren des Gebäudes vorzunehmen und wird das Kfz. während des Zahlungsvorgangs gestohlen, so ist der Fahrzeugführer vom Versicherungsschutz wegen grob fahrlässigem Handeln ausgeschlossen.
 
2. Dies gilt insbesondere bei einem derartigen Verhalten im Ausland - hier Polen - und wenn es sich bei dem Fahrzeugtyp um ein offensichtlich für jedermann erkennbar begehrenswertes Auto - hier Audi A6 TDI - handelt.

Landgericht Darmstadt, 
Urteil vom 22.04.2004 - 4 O 644/03 = SP 2005 20


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Wird in Polen ein Fahrzeug auf einem nicht überwachten Parkplatz geparkt, liegt nicht zwangsläufig grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das Fahrzeug gestohlen wird.

Landgericht Siegen, 
Urteil vom 01.07.2002 - 1 O 134/02 = SP 2003 176


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Der Versicherer ist leistungsfrei gem. § 61 VVG, weil der Kläger unstreitig sein Fahrzeug vor dem Getränkemarkt unverschlossen und mit offener, linker Schiebetür zurückließ. Unter den gegebenen Umständen muss dieses Verhalten bereits als grob fahrlässig angesehen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Diebstahl mit Hilfe des auf dem Rücksitz liegen gelassenen Zündschlüssels bewerkstelligt wurde. 

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Fahrzeug während des Einkaufs im Getränkemarkt nicht ständig im Auge behalten konnte und dass ein solcher Einkauf durchaus eine Zeitspanne in Anspruch nimmt, während der die Entwendung durchgeführt werden kann.

Der Kläger selbst trägt vor, die Überwindung der Lenkradsperre sei innerhalb weniger Sekunden möglich. Hinzu kommt, dass in Polen - wie allgemein bekannt - Kfz-Diebstähle häufig vorkommen und dass die geöffnete Schiebetür förmlich hierzu "einlud", da sie für jedermann sichtbar signalisierte, dass das Fahrzeug unverschlossen war. 

An einem Ort wie vorliegend einem Getränkemarkt, wo ständiges Kommen und Gehen herrscht und einzelne Personen nicht besonders wahrgenommen werden, können Täter, die es darauf anlegen, unproblematisch auf eine derartige, günstige Gelegenheit warten und sie dann blitzschnell nutzen, ohne Verdacht zu erregen. Hiermit muss ein sorgfältiger Eigentümer auch ohne weiteres rechnen. 

Dies gilt insbesondere auch für Fahrzeuge wie das streitgegenständliche Wohnmobil, die einen beträchtlichen Wert besitzen und darüber hinaus auch noch Ausstattung und möglicherweise sonstige Gegenstände von Wert beinhalten.

Oberlandesgericht Hamburg,
Beschluss vom 23.12.2004 - 14 U 163/04 BeckRS 2005 00858
 
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