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Entfernungsangaben - Tatort

Differenzen zwischen den Entfernungsangaben in der Klageschrift (50 m bis zur Wohnung) und den Angaben der Zeugin (200m - 300 m) dürfen nicht überbewertet werden, da solche Entfernungsangaben sehr schwer zu schätzen sind. 

Das gilt insbesondere, wenn sich beide Angaben in der Aussage decken, das Fahrzeug sei recht nah in Sichtweite der Wohnung abgestellt worden.

OLG Köln,  
Urteil vom 29.08.2000 - 9 U 186/98


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