Entfernungsangaben
- Tatort
Differenzen
zwischen den Entfernungsangaben in der Klageschrift
(50 m bis zur Wohnung) und den Angaben der Zeugin
(200m - 300 m) dürfen nicht überbewertet werden, da
solche Entfernungsangaben sehr schwer zu schätzen
sind.
Das gilt insbesondere, wenn sich beide Angaben
in der Aussage decken, das Fahrzeug sei recht nah in
Sichtweite der Wohnung abgestellt worden.
OLG
Köln,
Urteil vom 29.08.2000 - 9 U 186/98
zurück
|