Entscheidungen
 
Erklärungsnöte gegenüber Ehefrau

Falsche Angaben über die Existenz von Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des entwendeten Fahrzeuges sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Dem Versicherer wird die Ermittlung der Tatumstände erheblich erschwert.
 
Dazu das OLG Köln: "Die Angabe, es gebe keine (weiteren) Zeugen, war objektiv falsch, wie sich aus der eigenen Darstellung des Kl. und den Bekundungen der Zeugin ergibt, die diese im Rahmen des beigezogenen Strafverfahrens machte. Indem der Zeuge V es unterließ, die Zeugin anzugeben, verstieß er gegen die dem Kl. obliegende Aufklärungspflicht, vgl. § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB. Der Kl. muss sich die fehlerhafte Angabe des Zeugen V zurechnen lassen, denn der Zeuge wurde als sein Wissenserklärungsvertreter tätig.
 
Steht der Tatbestand einer nach Eintritt des VersFalls begangenen Obliegenheitsverletzung wie hier objektiv fest, wird nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG vermutet, dass die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. ….. Die fragliche Obliegenheitsverletzung ist folgenlos geblieben. 
 
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich auf die Feststellung des VersFalles oder auf die Feststellung der Leistungspflicht der Bekl. ausgewirkt hat. Die Bekl. hat den Schaden insbes. nicht reguliert.
 
Leistungsfreiheit tritt bei einer vorsätzlichen, folgenlos gebliebenen, nachträglichen Obliegenheitsverletzung nach der Relevanzrechtsprechung jedoch nur ein, wenn die konkrete Obliegenheitsverletzung (hier: Falschangabe über die Existenz weiterer Zeugen) generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn den VersNehmer schweres Verschulden trifft (BGH r+s 93, 310 = VersR 93, 830; BGH r+s 84, 178 = VersR 84, 228). 
 
Außerdem ist eine ausdrückliche Belehrung darüber erforderlich, dass Leistungsfreiheit bei der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auch dann eintritt, wenn dem Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil entstanden ist (BGH VersR 67, 593).
 
Diese Voraussetzungen liegen vor. Falsche Angaben über die Existenz von Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des entwendeten Fahrzeuges sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
 
Eventuelle Erklärungsnöte gegenüber seiner Ehefrau musste der Zeuge in Kauf nehmen, als es darum ging, den Fragebogen der Bekl. auszufüllen."
 
OLG Köln,  
Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U 157/99 = r + s 2000, 448
 
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