Entscheidungen
Erklärungsnöte
gegenüber Ehefrau
Falsche Angaben über die Existenz von Zeugen für
das Abstellen und Nichtwiederauffinden des entwendeten
Fahrzeuges sind generell geeignet, die Interessen des
Versicherers ernsthaft zu gefährden. Dem Versicherer
wird die Ermittlung der Tatumstände erheblich
erschwert.
Dazu das OLG Köln: "Die Angabe, es gebe keine
(weiteren) Zeugen, war objektiv falsch, wie sich aus
der eigenen Darstellung des Kl. und den Bekundungen
der Zeugin ergibt, die diese im Rahmen des
beigezogenen Strafverfahrens machte. Indem der Zeuge V
es unterließ, die Zeugin anzugeben, verstieß er
gegen die dem Kl. obliegende Aufklärungspflicht, vgl.
§ 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB. Der Kl. muss sich die
fehlerhafte Angabe des Zeugen V zurechnen lassen, denn
der Zeuge wurde als sein Wissenserklärungsvertreter
tätig.
Steht der Tatbestand einer nach Eintritt des VersFalls
begangenen Obliegenheitsverletzung wie hier objektiv
fest, wird nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG vermutet, dass
die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. ….. Die
fragliche Obliegenheitsverletzung ist folgenlos
geblieben.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich auf
die Feststellung des VersFalles oder auf die
Feststellung der Leistungspflicht der Bekl. ausgewirkt
hat. Die Bekl. hat den Schaden insbes. nicht
reguliert.
Leistungsfreiheit tritt bei einer vorsätzlichen,
folgenlos gebliebenen, nachträglichen
Obliegenheitsverletzung nach der
Relevanzrechtsprechung jedoch nur ein, wenn die
konkrete Obliegenheitsverletzung (hier: Falschangabe
über die Existenz weiterer Zeugen) generell geeignet
ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
gefährden und wenn den VersNehmer schweres
Verschulden trifft (BGH r+s 93, 310 = VersR 93, 830;
BGH r+s 84, 178 = VersR 84, 228).
Außerdem ist eine ausdrückliche Belehrung darüber
erforderlich, dass Leistungsfreiheit bei der
vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auch dann
eintritt, wenn dem Versicherer aus der Falschangabe
kein Nachteil entstanden ist (BGH VersR 67, 593).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Falsche Angaben
über die Existenz von Zeugen für das Abstellen und
Nichtwiederauffinden des entwendeten Fahrzeuges sind
generell geeignet, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden.
Eventuelle Erklärungsnöte gegenüber seiner Ehefrau
musste der Zeuge in Kauf nehmen, als es darum ging,
den Fragebogen der Bekl. auszufüllen."
OLG
Köln,
Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U 157/99 = r + s
2000, 448
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