Entscheidungen
 
Formularfragen

Die in einem Schadensformular für Diebstähle formulierte Frage: "War das Fahrzeug an Unfällen beteiligt?", lässt für ein Missverständnis dahin, es seien nur nicht reparierte Unfälle gemeint, keinen Raum. 

Die Verneinung dieser Frage bei einem Vorschaden von 16.496,36 DM kann die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.

Kammergericht Berlin, 
Beschluss vom 10. 5. 2002 - 6 U 23/02 = NJW-RR 2003, 604
 

Formularfragen

Ergeben sich aus einer formularmäßig gestalteten Schadenanzeige Widersprüche oder offenkundige Unrichtigkeiten in den Angaben des Versicherungsnehmers, so obliegt es dem Versicherer dieser unklaren Mitteilung durch Nachfragen nachzugehen. 

Eine Pflicht zur Nachfrage seitens des Versicherers besteht auch dann, wenn die Unrichtigkeit sich nicht aus der Schadenmeldung selbst, sondern aus anderen Quellen ergibt (z.B. aus der Schadenmeldung beigefügten Unterlagen, so bei Verneinung von Vorschäden, die aber in dem der Schadenmeldung beiliegenden Gutachten genannt sind). Bei Verletzung dieser Nachfragepflicht kann sich der Versicherer gemäß § 242 BGB nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer berufen.

Oberlandesgericht Brandenburg: 
Urteil vom 27.06.2007 - 4 U 171/06 = BeckRS 2008 09642


Formularfragen
 

Mit der Frage "Wurde Ihnen bereits schon einmal ein Fahrzeug entwendet?" wird auch eine Fahrzeugentwendung erfasst, bei der der Versicherungsnehmer nur der Fahrer des seiner Ehefrau gehörenden Fahrzeugs war. Die Verneinung dieser Frage in einem solchen Fall kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.

OLG Köln, 
Urteil vom 23. 7. 2002 - 9 U 23/00 = NVersZ 2002, 568


Formularfragen

1. Das Verharmlosen eines erheblichen Vorschadens an der Karosserie des Kfz. durch den Versicherungsnehmer (VN) in einem Diebstahlsschadenformular der Versicherung führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung.

2. Gerade bei formularmässig gestellten Fragen gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders, hier des Versicherers. Dieser trägt das Risiko eines Missverständnisses aufseiten des Versicherungsnehmers.

Landgericht Osnabrück, 
Urteil vom 26.08.2002 - 9 O 740/02 = ZFS 2003, 82

 

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