Formularfragen
Die in einem Schadensformular für Diebstähle
formulierte Frage: "War das Fahrzeug an Unfällen
beteiligt?", lässt für ein Missverständnis
dahin, es seien nur nicht reparierte Unfälle gemeint,
keinen Raum.
Die Verneinung dieser Frage bei einem Vorschaden von
16.496,36 DM kann die Leistungsfreiheit des
Versicherers begründen.
Kammergericht
Berlin,
Beschluss vom 10. 5. 2002 - 6 U 23/02 = NJW-RR 2003,
604
Formularfragen
Ergeben sich aus einer formularmäßig gestalteten
Schadenanzeige Widersprüche oder offenkundige
Unrichtigkeiten in den Angaben des
Versicherungsnehmers, so obliegt es dem Versicherer
dieser unklaren Mitteilung durch Nachfragen
nachzugehen.
Eine Pflicht zur Nachfrage seitens des Versicherers
besteht auch dann, wenn die Unrichtigkeit sich nicht
aus der Schadenmeldung selbst, sondern aus anderen
Quellen ergibt (z.B. aus der Schadenmeldung
beigefügten Unterlagen, so bei Verneinung von
Vorschäden, die aber in dem der Schadenmeldung
beiliegenden Gutachten genannt sind). Bei Verletzung
dieser Nachfragepflicht kann sich der Versicherer
gemäß § 242 BGB nicht mit Erfolg auf
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
Auskunftsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer
berufen.
Oberlandesgericht
Brandenburg:
Urteil vom 27.06.2007 - 4 U 171/06 = BeckRS 2008 09642
Formularfragen
Mit der Frage "Wurde Ihnen bereits schon einmal
ein Fahrzeug entwendet?" wird auch eine
Fahrzeugentwendung erfasst, bei der der
Versicherungsnehmer nur der Fahrer des seiner Ehefrau
gehörenden Fahrzeugs war. Die Verneinung dieser Frage
in einem solchen Fall kann zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen.
OLG
Köln,
Urteil vom 23. 7. 2002 - 9 U 23/00 = NVersZ 2002, 568
Formularfragen
1. Das Verharmlosen eines erheblichen Vorschadens an
der Karosserie des Kfz. durch den Versicherungsnehmer
(VN) in einem Diebstahlsschadenformular der
Versicherung führt zur Leistungsfreiheit der
Versicherung.
2. Gerade bei formularmässig gestellten Fragen gehen
Unklarheiten zu Lasten des Verwenders, hier des
Versicherers. Dieser trägt das Risiko eines
Missverständnisses aufseiten des
Versicherungsnehmers.
Landgericht
Osnabrück,
Urteil vom 26.08.2002 - 9 O 740/02 = ZFS 2003, 82
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