Entscheidungen
Gebrauchsüberlassung
an Dritten
1. Steht die Gebrauchsüberlassung des versicherten
Kfz an einen Dritten fest, muss der VersNehmer
nachweisen, dass das Kfz dem Dritten entwendet oder
aber durch eine andere Person als diesen Dritten
unterschlagen worden ist.
2. Ob eine Entwendung vorliegt, beurteilt sich auch im
Falle der Überlassung des Kfz an einen Mieter nach
den in der Diebstahlversicherung geltenden
Beweiserleichterungen.
3. Wenn die Aussagen der Zeugen über Zeitpunkt und
Umstände des Abstellens des versicherten Kfz (hier:
Anhänger mit Auflieger in einem Gewerbegebiet) und
über Zeitpunkt und Umstände der letzten Wahrnehmung
des Kfz an dem behaupteten Abstellort durch
Ungereimtheiten und Widersprüche gekennzeichnet sind,
ist das äußere Bild der Entwendung des Kfz nicht
nachgewiesen, spricht auch nichts für eine
Unterschlagung des Kfz durch eine andere Person als
die Mieterin.
Oberlandesgericht
Köln,
Urteil vom 14. 12. 2004 - 9 U 125/03 = r+s
2005, 148
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