Entscheidungen
 
Gebrauchsüberlassung an Dritten

1. Steht die Gebrauchsüberlassung des versicherten Kfz an einen Dritten fest, muss der VersNehmer nachweisen, dass das Kfz dem Dritten entwendet oder aber durch eine andere Person als diesen Dritten unterschlagen worden ist.
 
2. Ob eine Entwendung vorliegt, beurteilt sich auch im Falle der Überlassung des Kfz an einen Mieter nach den in der Diebstahlversicherung geltenden Beweiserleichterungen.
 
3. Wenn die Aussagen der Zeugen über Zeitpunkt und Umstände des Abstellens des versicherten Kfz (hier: Anhänger mit Auflieger in einem Gewerbegebiet) und über Zeitpunkt und Umstände der letzten Wahrnehmung des Kfz an dem behaupteten Abstellort durch Ungereimtheiten und Widersprüche gekennzeichnet sind, ist das äußere Bild der Entwendung des Kfz nicht nachgewiesen, spricht auch nichts für eine Unterschlagung des Kfz durch eine andere Person als die Mieterin.

Oberlandesgericht Köln,  
Urteil vom 14. 12. 2004 - 9 U 125/03 = r+s 2005, 148

  

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