Gegenbeweis der Versicherung
Die Rechtsprechung schützt den Versicherer gegen
den Mißbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten
Beweiserleichterungen dadurch, dass sie auch dem
Versicherer für den von ihm zu führenden Nachweis
Beweiserleichterungen zubilligt.
Dabei reichen für
den Gegenbeweis des Versicherers nicht erst solche
Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
für die Vortäuschung des Versicherungsfalles
begründen, sondern schon solche, die eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen (BHG VersR 89,
587 = r+s 90, 130).
Die erhebliche Wahrscheinlichkeit
der Vortäuschung kann sich sowohl aus den
Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen
Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers
und aus seinem Verhalten ergeben (Prölss/Martin-Knappmann,
VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Rn 24).
Von ganz erheblicher Bedeutung ist hier in diesem
Zusammenhang das Fehlen eines Senders für die
Wegfahrsperre.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 18.07.2000, 9 U
36/98 BeckRS 2000 30123053
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