Entscheidungen
 
Gegenbeweis der Versicherung
 
Die Rechtsprechung schützt den Versicherer gegen den Mißbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen dadurch, dass sie auch dem Versicherer für den von ihm zu führenden Nachweis Beweiserleichterungen zubilligt. 

Dabei reichen für den Gegenbeweis des Versicherers nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen, sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen (BHG VersR 89, 587 = r+s 90, 130). 

Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers und aus seinem Verhalten ergeben (Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Rn 24).

Von ganz erheblicher Bedeutung ist hier in diesem Zusammenhang das Fehlen eines Senders für die Wegfahrsperre.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 18.07.2000, 9 U 36/98 BeckRS 2000 30123053
 
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