Entscheidungen
Geständnis
Wenn der Diebstahl aufgeklärt ist und als solcher
mittels der Unterlagen ausländischer
Strafverfolgungsbehörden (Festnahme und Geständnis
des Diebes) nachgewiesen ist, kommt es nicht mehr
darauf an, ob vom Versicherungsnehmer im einzelnen
schlüssig dargetan und nachgewiesen wurde, wann und
wo er das Fahrzeug abgestellt und später nicht mehr
aufgefunden hat.
Oberlandesgericht
Koblenz,
Hinweisbeschluss vom 26.11.2007 - 10 U 515/07 zur
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