Entscheidungen
 
Geständnis

Wenn der Diebstahl aufgeklärt ist und als solcher mittels der Unterlagen ausländischer Strafverfolgungsbehörden (Festnahme und Geständnis des Diebes) nachgewiesen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob vom Versicherungsnehmer im einzelnen schlüssig dargetan und nachgewiesen wurde, wann und wo er das Fahrzeug abgestellt und später nicht mehr aufgefunden hat.

Oberlandesgericht Koblenz, 
Hinweisbeschluss vom 26.11.2007 - 10 U 515/07 zur Fundstelle hier

  

 

 

 
zurück


Rechtsanwalt Markus Rustemeier - Impressum