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Getuntes Fahrzeug

Die der Versicherung nicht bekannte Ausstattung eines Fahrzeugs mit höherwertigen Teilen kann zum Verlust der Diebstahlsversicherung führen. 

Denn hätte die Versicherung Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen gehabt, hätte sie - nach eigenem Ermessen - die Versicherung ggf. nicht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen geschlossen, bzw. wäre vom Versicherungsvertrag zurückgetreten oder hätte die zu leistende Versicherungsprämie erhöht. 

Gesetzlich zulässige Veränderungen muss der Versicherer möglicherweise hinnehmen. 

Hier wurde die Versicherung gem. §§ 23, 25 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, da die festgestellten Voraussetzungen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (Anbringung von Breitreifen / Nachrüstung mit einem Sportfahrwerk) führten und eine Gefahrerhöhung i.S. von § 25 III VVG darstellten. 

Die insgesamt sportive Ausstattung des Fahrzeugs (Breitreifen, tiefer gelegt durch Sportfahrwerk), für die eine gültige Betriebserlaubnis nicht vorlag, hat jedenfalls mitursächlich bei dem Entwendungsfall gewirkt, so dass die Gefahrerhöhung kausal geworden ist. 

Es ist naheliegend und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Aufrüstung eines ohnehin hochwertigen Pkw mit Statussymbol-Charakter ("Der gute Stern ...") mit nicht zugelassenen Breitreifen und einem Sportfahrwerk für potentielle, insbesondere jugendliche, sportiv orientierte Täter einen erhöhten Verlockungsanreiz darstellt, sich eines solchen Fahrzeuges widerrechtlich zu bemächtigen. Diese Gefahrerhöhung hat sich - offensichtlich - auch verwirklicht.

Oberlandesgericht Rostock, 
Beschluss vom 02.11.2004 - 6 U 90/04 = BeckRS 2005 12846
 
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