Getuntes Fahrzeug
Die der Versicherung nicht bekannte Ausstattung eines
Fahrzeugs mit höherwertigen Teilen kann zum Verlust
der Diebstahlsversicherung führen.
Denn hätte die
Versicherung Kenntnis von den gefahrerhöhenden
Umständen gehabt, hätte sie - nach eigenem Ermessen
- die Versicherung ggf. nicht oder nicht zu den
vereinbarten Konditionen geschlossen, bzw. wäre vom
Versicherungsvertrag zurückgetreten oder hätte die
zu leistende Versicherungsprämie erhöht.
Gesetzlich
zulässige Veränderungen muss der Versicherer
möglicherweise hinnehmen.
Hier wurde die Versicherung
gem. §§ 23, 25 VVG von der Verpflichtung zur
Leistung frei, da die festgestellten Voraussetzungen
zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (Anbringung von
Breitreifen / Nachrüstung mit einem Sportfahrwerk)
führten und eine Gefahrerhöhung i.S. von § 25 III
VVG darstellten.
Die insgesamt sportive Ausstattung
des Fahrzeugs (Breitreifen, tiefer gelegt durch
Sportfahrwerk), für die eine gültige
Betriebserlaubnis nicht vorlag, hat jedenfalls
mitursächlich bei dem Entwendungsfall gewirkt, so
dass die Gefahrerhöhung kausal geworden ist.
Es ist
naheliegend und entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass die Aufrüstung eines ohnehin
hochwertigen Pkw mit Statussymbol-Charakter ("Der
gute Stern ...") mit nicht zugelassenen
Breitreifen und einem Sportfahrwerk für potentielle,
insbesondere jugendliche, sportiv orientierte Täter
einen erhöhten Verlockungsanreiz darstellt, sich
eines solchen Fahrzeuges widerrechtlich zu
bemächtigen. Diese Gefahrerhöhung hat sich -
offensichtlich - auch verwirklicht.
Oberlandesgericht Rostock,
Beschluss vom 02.11.2004
- 6 U 90/04 = BeckRS 2005 12846
zurück
|