Glaubwürdigkeit
Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kann
nicht durch bloße Vermutungen in Frage gestellt
werden. Vielmehr müssen zumindest ernsthafte Zweifel
an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers
bestehen (BHGZ 132, 79, 82 f.).
In jedem Fall
erfordert eine den Anforderungen des § 286 ZPO
gerecht werdende Beweiswürdigung eine umfassende
Auseinandersetzung mit allen gegen die
Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ins Feld zu
führenden Umständen.
Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 12.03.2003
- 5 U 233/02-21= BeckRS 2009 19606
Glaubwürdigkeit
Der Kläger muß vor Gericht den behaupteten
Mindestsachverhalt - Abstellen und
Nichtwiederauffinden des Kraftfahrzeugs - beweisen.
Er
kann Zeugen benennen, sonst ist er darauf angewiesen,
dem Gericht die Überzeugung vom Vorliegen des
Mindestsachverhaltes allein durch seine eigenen
Angaben im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO
zu vermitteln.
Wenn das Gericht weder ihm noch dem
Zeugen glaubt, ist der Beweis des äußeren Bildes
eines Diebstahls wegen Unglaubwürdigkeit von Zeuge
und Versicherungsnehmer nicht erbracht.
Im Fall des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom
29.11.2000, 20 U 34/00 = BeckRS 2000 30146522) war das
so, nachdem der Bruder als Zeuge merkwürdige
Erinnerungsdefizite bezüglich der Begleitumstände
hatte, während das Gericht bezüglich des Klägers
ausführte, er sei mehrfach wegen Vermögensdelikten
polizeilich in Erscheinung getreten und auch
vorbestraft und habe widersprüchliche Angaben zu
Fahrzeugschlüsseln gemacht.
Neben schlechten finanziellen Verhältnissen sind
unvollständige und nicht nachvollziehbare Angaben des
Versicherungsnehmers generell geeignet, Zweifel an der
Glaubwürdigkeit zu begründen (vgl. auch LG
Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2000 - 11 O 223/00).
Glaubwürdigkeit
Entscheidende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit
können sich aus den Vorstrafen des Anspruchstellers
ergeben.
Der Bundesgerichtshof geht zwar davon aus,
daß nicht der unredliche, sondern der redliche
Versicherungsnehmer der Regelfall ist (so schon BGH
VersR 1984, 29). Dieser Ausgangspunkt deckt sich mit
dem Grundsatz der Unschuldsvermutung.
Vom Regelfall
des redlichen Versicherungsnehmers, dessen Angaben als
Grundlage für eine Verurteilung des Versicherers
genügen, kann aber dann nicht mehr ausgegangen
werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den
Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen
lassen oder Anlaß zu schwerwiegenden Zweifeln an
seiner Glaubwürdigkeit geben und an der Richtigkeit
seiner Behauptungen zur Entwendung (BGH r+s 1996, 125
= VersR 1996, 575; BGH r+s 1997, 277 = VersR 1997,
733; Senat r+s 1998, 11 und 56; Senat r+s 2000, 320
und 277).
Hier ist der Kläger wegen eines 1986 begangenen
"Einbruchsdiebstahls und Geldbombenraubes"
zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt
worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Danach
wurde er 1991 oder 1992 wegen Urkundenfälschung in
Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt,
die nach seiner Darstellung bei 30 bis 40 Tagessätzen
lag. Insbesondere die Verurteilung wegen eines
Betrugsdelikts weist auf charakterliche Mängel hin,
die der Glaubwürdigkeit des Klägers entgegenstehen.
Dies gilt hier, obwohl die Taten in beiden Fällen
lange zurückliegen (vgl. dazu BGH NJW 1996, 1348).
Der Umstand einer Verurteilung wird in der Regel erst
dann keine Rolle mehr spielen dürfen, wenn die
Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz
abgelaufen sind, denn erst danach greift das in den
§§ 51, 52 BZRG normierte Verwertungsverbot.
Oberlandesgericht Köln
vom 04.09.2001, 9 U 18/01=
BeckRS 2001 30202807
Glaubwürdigkeit
Besteht zu Lasten des Versicherungsnehmers eine
Bewährungsstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage,
kann dies geeignet sein die zugunsten des
Versicherungsnehmers anzunehmende
Redlichkeitsvermutung bei einem.-Diebstahl zu
erschüttern.
Landgericht Dortmund,
Urteil vom 10.04.2003 - 2 O
286/02 = SP 2003 429
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