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Glaubwürdigkeit
 

Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kann nicht durch bloße Vermutungen in Frage gestellt werden. Vielmehr müssen zumindest ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen (BHGZ 132, 79, 82 f.). 

In jedem Fall erfordert eine den Anforderungen des § 286 ZPO gerecht werdende Beweiswürdigung eine umfassende Auseinandersetzung mit allen gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ins Feld zu führenden Umständen.

Oberlandesgericht Saarbrücken, 
Urteil vom 12.03.2003 - 5 U 233/02-21= BeckRS 2009 19606
 

Glaubwürdigkeit

Der Kläger muß vor Gericht den behaupteten Mindestsachverhalt - Abstellen und Nichtwiederauffinden des Kraftfahrzeugs - beweisen. 

Er kann Zeugen benennen, sonst ist er darauf angewiesen, dem Gericht die Überzeugung vom Vorliegen des Mindestsachverhaltes allein durch seine eigenen Angaben im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO zu vermitteln. 

Wenn das Gericht weder ihm noch dem Zeugen glaubt, ist der Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls wegen Unglaubwürdigkeit von Zeuge und Versicherungsnehmer nicht erbracht.

Im Fall des OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2000, 20 U 34/00 = BeckRS 2000 30146522) war das so, nachdem der Bruder als Zeuge merkwürdige Erinnerungsdefizite bezüglich der Begleitumstände hatte, während das Gericht bezüglich des Klägers ausführte, er sei mehrfach wegen Vermögensdelikten polizeilich in Erscheinung getreten und auch vorbestraft und habe widersprüchliche Angaben zu Fahrzeugschlüsseln gemacht.

Neben schlechten finanziellen Verhältnissen sind unvollständige und nicht nachvollziehbare Angaben des Versicherungsnehmers generell geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu begründen (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2000 - 11 O 223/00).


Glaubwürdigkeit

Entscheidende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit können sich aus den Vorstrafen des Anspruchstellers ergeben. 

Der Bundesgerichtshof geht zwar davon aus, daß nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (so schon BGH VersR 1984, 29). Dieser Ausgangspunkt deckt sich mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. 

Vom Regelfall des redlichen Versicherungsnehmers, dessen Angaben als Grundlage für eine Verurteilung des Versicherers genügen, kann aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder Anlaß zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit geben und an der Richtigkeit seiner Behauptungen zur Entwendung (BGH r+s 1996, 125 = VersR 1996, 575; BGH r+s 1997, 277 = VersR 1997, 733; Senat r+s 1998, 11 und 56; Senat r+s 2000, 320 und 277).

Hier ist der Kläger wegen eines 1986 begangenen "Einbruchsdiebstahls und Geldbombenraubes" zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. 

Danach wurde er 1991 oder 1992 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt, die nach seiner Darstellung bei 30 bis 40 Tagessätzen lag. Insbesondere die Verurteilung wegen eines Betrugsdelikts weist auf charakterliche Mängel hin, die der Glaubwürdigkeit des Klägers entgegenstehen. Dies gilt hier, obwohl die Taten in beiden Fällen lange zurückliegen (vgl. dazu BGH NJW 1996, 1348). 

Der Umstand einer Verurteilung wird in der Regel erst dann keine Rolle mehr spielen dürfen, wenn die Tilgungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz abgelaufen sind, denn erst danach greift das in den §§ 51, 52 BZRG normierte Verwertungsverbot.

Oberlandesgericht Köln 
vom 04.09.2001, 9 U 18/01= BeckRS 2001 30202807


Glaubwürdigkeit

Besteht zu Lasten des Versicherungsnehmers eine Bewährungsstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage, kann dies geeignet sein die zugunsten des Versicherungsnehmers anzunehmende Redlichkeitsvermutung bei einem.-Diebstahl zu erschüttern.

Landgericht Dortmund, 
Urteil vom 10.04.2003 - 2 O 286/02 = SP 2003 429
 
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