Grobe Fahrlässigkeit
Ein Betriebshof kann auch durch Bauzaungitter
"eingefriedet" werden i.S.d
Einfriedungsklausel der KfzHH-Bedingungen als
primärer Risikobeschreibung.
Es ist nicht grob
fahrlässig, Zündschlüssel eines reparierten
Kraftfahrzeugs in dem Büroraum einer Werkstatthalle
aufzubewahren.
Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 12.07.2006
- 5 U 610/05 = BeckRS 2006 09221
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer ist gem. § 61 VVG leistungsfrei, wenn
der Versicherungsnehmer den Diebstahl des
kaskoversicherten Kraftfahrzeugs dadurch ermöglicht,
dass er die zur Entwendung genutzten
Fahrzeugschlüssel in einen Briefkasten einer
Vertragswerkstatt einwirft, um damit eine Reparatur am
Folgetag zu veranlassen.
Dies gilt jedenfalls dann,
wenn es sich um einen nicht besonders gesicherten
Außenbriefkasten handelt, auch wenn der
Werkstattbetrieb seinen Kunden ein solches Vorgehen
ermöglicht.
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 09.06.2005 - 8
U 182/04 = BeckRS 2005 07540
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherungsnehmer (VN) erhält keine Leistung
aus einer Vollkaskoversicherung wegen Diebstahls, wenn
das gestohlene Fahrzeug abends zum Gelände einer
Werkstatt verbracht und dessen Schlüssel in einen
sich im Freien befindlichen Briefkasten eingeworfen
wird.
Landgericht Düsseldorf,
Urteil vom 17.06.2005 - 11 O
552/03 = SP 2006 16
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit für den Diebstahl des Fahrzeugs
ist zu bejahen, wenn der Schlüssel in den
ungesicherten, problemlos zu öffnenden Briefkasten
der Werkstatt an der Aussenwand des Gebäudes
eingeworfen wird, auf dessen Funktion durch Schilder
überdies hingewiesen wird.
Oberlandesgericht Hamm,
Urteil vom 21.10.2005 - 20 U
117/05 = NJW-RR 2006, 897
Grobe
Fahrlässigkeit
Wenn der Versicherungsnehmer
das versicherte Kfz. in einer polnischen Stadt
verschlossen abgestellt und seine Jacke mit dem
Ersatzschlüssel für das Auto, mit den Papieren und
mit Geld in dem Kfz. zurückgelassen hat, hat er die
Entwendung des Kfz. grob fahrlässig herbeigeführt,
so dass der Versicherer leistungsfrei ist.
Das gilt
auch, wenn das Kfz. nur für kurze Zeit abgestellt
war, und erst recht, wenn schon einmal versucht worden
ist, das Kfz. des Versicherungsnehmers zu entwenden.
Landgericht Koblenz,
Urteil vom 14.11.2005 - 16 O
190/05 = BeckRS 2008 02482
Grobe Fahrlässigkeit
Wer sein Fahrzeug unverschlossen und mit laufendem
Motor mit eingestecktem Zündschlüssel in einer
europäischen Großstadt abstellt und unbeaufsichtigt
zurücklässt, sich ca. 100 m entfernt, dabei sogar um
eine Ecke geht, ohne das Fahrzeug derart im Blickfeld
zu haben, dass er eine Einwirkung Dritter auf das
Fahrzeug zumindest hätte wahrnehmen können, verletzt
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders
schwerem Maße. Dieses Verhalten stellt geradezu eine
Einladung für potentielle Diebe dar, das Fahrzeug zu
entwenden.
Oberlandesgericht Koblenz
vom 12.03.2004, 10 U
550/03 = BeckRS 2004 30340451
Grobe Fahrlässigkeit
1. Lässt der Fahrzeugführer sein Kfz. mit im
Zündschloss befindlichem Kfz.- Schlüssel und
geschlossener Tür zurück, um nach einem Tankvorgang
dessen Bezahlung im Inneren des Gebäudes vorzunehmen
und wird das Kfz. während des Zahlungsvorgangs
gestohlen, so ist der Fahrzeugführer vom
Versicherungsschutz wegen grob fahrlässigem Handeln
ausgeschlossen.
2. Dies gilt insbesondere bei einem derartigen
Verhalten im Ausland - hier Polen - und wenn es sich
bei dem Fahrzeugtyp um ein offensichtlich für
jedermann erkennbar begehrenswertes Auto - hier Audi
A6 TDI - handelt.
Landgericht Darmstadt,
Urteil vom 22.04.2004 - 4 O
644/03 = SP 2005 20
Grobe Fahrlässigkeit
Ein Restaurantbesitzer, der den Gastraum, den
Kassenbereich und Tische vor dem Restaurant von seinem
Sitzplatz am Tresen aus beobachtet, verursacht den
Diebstahl seines vor dem Restaurant geparkten Pkw
nicht grob fahrlässig, wenn er seinen Schlüsselbund,
an dem sich auch der Pkw-Schlüssel befindet,
innerhalb seines Blickfelds auf den Tresen legt, von
dem der Schlüsselbund von einem Autodieb entwendet
wird.
Er handelt ferner nicht grob fahrlässig, wenn
er, nachdem er den Schlüsseldiebstahl bemerkt und das
Vorhandensein seines Pkw festgestellt hat, diesen
fünf Minuten ohne Bewachung stehen lässt, um seine
Frau telefonisch zu bitten, den Zweitschlüssel zu
überbringen. (Leitsatz der Redaktion)
Oberlandesgericht Schleswig,
Urteil vom 1. 7. 2004 -
16 U 92/03 NJW-RR 2004, 1337
Grobe Fahrlässigkeit
Das Zurücklassen einer Jacke mit den
Fahrzeugschlüsseln im Foyer eines Gemeindehauses ist
grob fahrlässig, da die Garderobe nicht beaufsichtigt
und frei zugänglich war und die Fahrzeugschlüssel
leicht dem Pkw des Versicherungsnehmers (VN)
zuzuordnen waren.
Oberlandesgericht Stuttgart,
Urteil vom 10.08.2004 - 7
U 127/04 = DAR 2004, 708
Grobe Fahrlässigkeit
1. Wird einem Versicherungsnehmer ein Zweitschlüssel
zu seinem Pkw gestohlen so liegt in der
Weiterbenutzung des Pkw bis zu dessen Diebstahl keine
Gefahrerhöhung gem. §§ 23, 25 VVG. Den
Versicherungsnehmer trifft vielmehr lediglich eine
Anzeigepflicht nach § 27 VVG.
2. Es begründet in Bezug auf die Kfz.- Entwendung
keine grobe Fahrlässigkeit gem. § 61 VVG, wenn der
Versicherungsnehmer (Arzt) den Zweitschlüssel für
den Pkw in einem unverschlossenen Spind in einem
Privatraum seiner Arztpraxis aufbewahrt.
Ebenso wenig
handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig, wenn
er nach einem Einbruch in seine Arztpraxis, bei dem
die Täter gestört wurden und keine Wertgegenstände
fehlen (Geldkassette, Fernsehgerät etc.), nicht
gezielt sucht, ob der Zweitschlüssel für den Pkw
gestohlen wurde.
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 23. 9. 2004 - 8 U
128/03 = NJOZ 2004,3734
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherungsnehmer, der einen Fahrzeugschlüssel
in einem Kleidungsstück (Jacke) verstaut, und diese
unbeaufsichtigt in einer Diskothek belässt, handelt
grob fahrlässig bei der Obhut über ein ihm
anvertrautes Fahrzeug, so dass der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung aus dem eingetretenen
Versicherungsfall frei wird.
Oberlandesgericht Rostock,
Beschluss vom 29.10.2004
- 6 U 212/03 = BeckRS 2005 09494
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer ist leistungsfrei gem. § 61 VVG, weil
der Kläger unstreitig sein Fahrzeug vor dem
Getränkemarkt unverschlossen und mit offener, linker
Schiebetür zurückließ. Unter den gegebenen
Umständen muss dieses Verhalten bereits als grob
fahrlässig angesehen werden, ohne dass es darauf
ankommt, ob der Diebstahl mit Hilfe des auf dem
Rücksitz liegen gelassenen Zündschlüssels
bewerkstelligt wurde.
Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Kläger sein Fahrzeug
während des Einkaufs im Getränkemarkt nicht ständig
im Auge behalten konnte und dass ein solcher Einkauf
durchaus eine Zeitspanne in Anspruch nimmt, während
der die Entwendung durchgeführt werden kann.
Der Kläger selbst trägt vor, die Überwindung der
Lenkradsperre sei innerhalb weniger Sekunden möglich.
Hinzu kommt, dass in Polen - wie allgemein bekannt -
Kfz-Diebstähle häufig vorkommen und dass die
geöffnete Schiebetür förmlich hierzu
"einlud", da sie für jedermann sichtbar
signalisierte, dass das Fahrzeug unverschlossen war.
An einem Ort wie vorliegend einem Getränkemarkt, wo
ständiges Kommen und Gehen herrscht und einzelne
Personen nicht besonders wahrgenommen werden, können
Täter, die es darauf anlegen, unproblematisch auf
eine derartige, günstige Gelegenheit warten und sie
dann blitzschnell nutzen, ohne Verdacht zu erregen.
Hiermit muss ein sorgfältiger Eigentümer auch ohne
weiteres rechnen. Dies gilt insbesondere auch für
Fahrzeuge wie das streitgegenständliche Wohnmobil,
die einen beträchtlichen Wert besitzen und darüber
hinaus auch noch Ausstattung und möglicherweise
sonstige Gegenstände von Wert beinhalten.
Oberlandesgericht Hamburg,
Beschluss vom 23.12.2004
- 14 U 163/04 BeckRS 2005 00858
Grobe Fahrlässigkeit
Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kläger als
Versicherungsnehmer den Versicherungssfall grob
fahrlässig herbeigeführt hat.
Es ist einhellig
anerkannt, dass derjenige, der den Pkw in Polen vor
einem Hotel abstellt und dabei in diesem Pkw seinen
Kfz.-Brief und zwei Schlüssel hinterlässt, sich grob
fahrlässig verhält.
Amtsgericht Marl,
Urteil vom 22.05.2003 - 3 C 93/03
= SP 2004 22
Grobe Fahrlässigkeit
Die Verwahrung der Kfz.-Schlüssel im Fahrzeug
begründet kein grobfahrlässiges Fehlverhalten des
Versicherungsnehmers, wenn es rein spekulativ bleibt,
dass das Zurücklassen der Fahrzeugschlüssel
ursächlich für den Diebstahl im Sinne einer
Förderung des Diebstahls war.
Landgericht Düsseldorf,
Urteil vom 17.04.2003 - 11 O
121/02 = SP 2004 57
Grobe Fahrlässigkeit
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen
versicherungsrechtlichen Ersatzanspruch für den
Verlust ihres Motorrollers. Dieser Anspruch ergibt
sich insbesondere auch nicht aus § 1 VVG in
Verbindung mit dem Versicherungsvertrag der Parteien.
Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nach § 61 VVG
ausgeschlossen, weil die Klägerin grob fahrlässig im
Sinne des § 61 VVG gehandelt hat, weil sie den
Diebstahl ihres Fahrzeugs grob fahrlässig
herbeigeführt hat. Sie hat in einem frei
zugänglichen öffentlichen Gebäude ihre Jacke mit
den Fahrzeugschlüsseln darin an der unbeaufsichtigten
Garderobe zurückgelassen.
Amtsgericht Wetzlar,
Urteil vom 10.06.2003 - 39 C
622/03 (39) = BeckRS 2009 14738
Grobe Fahrlässigkeit
Ergreift der Versicherungsnehmer nach Entwendung
seiner Autoschlüssel keine offensichtlich notwendigen
Sicherungsmaßnahmen seines Fahrzeugs und wird dieses
im Anschluss entwendet, so ist der Kaskoversicherer
leistungsfrei.
Landgericht Coburg,
Urteil vom 24.07.2003 - 11 O
390/03 = SP 2004 94
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer ist nach den §§ 25 I, 61 VVG
leistungsfrei, sofern der Versicherungsnehmer nach
einem Einbruch in seine Praxisräume das Vorhandensein
der dort deponierten Kfz.-Schlüssel nicht überprüft
und das Kfz. ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen
weiterhin verwendet.
Landgericht Hannover,
Urteil vom 25.07.2003 - 4 O
364/02 = SP 2004 55
Grobe Fahrlässigkeit
Durch das Abstellen des Fahrzeugs in unverschlossenem
Zustand und mit eingestecktem Zündschlüssel wird die
Gefahr der Entwendung ganz erheblich erhöht.
Daran
vermag auch der Umstand, dass sich der
Geschäftsführer der Klägerin in räumlicher Nähe
zu dem Fahrzeug befunden hat, nichts zu ändern.
Tatsächlich war das Fahrzeug nämlich seiner
Aufmerksamkeit zeitweilig entzogen (wobei dahinstehen
kann, ob der Geschäftsführer der Klägerin sich
entsprechend seinen jeweiligen Angaben unmittelbar an
dem Kofferraum, unmittelbar hinter diesem oder etwa
zwei Meter von dem Fahrzeug entfernt befunden hat),
was sich daran zeigt, dass der Geschäftsführer der
Klägerin nach eigenen Angaben das Einsteigen des
Täters in das Fahrzeug nicht optisch wahrgenommen
hat, sondern zunächst ausschließlich akustisch durch
das Zuschlagen der Fahrertür und das sich
anschließende Wegfahren des Fahrzeugs.
Oberlandesgericht
Koblenz:
Beschluss vom 05.02.2007
- 10 U 903/06 = BeckRS 2007 17017
Grobe Fahrlässigkeit
Die Kaskoversicherung ist von der Leistung frei, wenn
ein Fahrzeug deswegen entwendet werden konnte, weil
der Fahrzeugschlüssel in einer unverschlossenen
Umkleidekabine einer Sporthalle verstaut wurde, da
dies ein grob fahrlässiges Verhalten des Fahrers ist.
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg,
Urteil vom
21.06.2007 - 223 C 244/06 = SP 2008 157
Grobe Fahrlässigkeit
1. § 61 VVG setzt voraus, dass das vorsätzliche oder
grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers
für den Eintritt des Versicherungsfalles kausal
gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität
obliegt dem Versicherer.
2. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im
Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung
dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur
Folge hat, §§ 23, 25 VVG. Den
Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu
führen.
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 09.08.2007 - 8 U
62/07 = BeckRS 2007 13366
Grobe Fahrlässigkeit
In der Fahrzeugversicherung stehen die
Versicherungsfälle Unfall und Diebstahl selbständig
und gleichwertig nebeneinander.
Ein
Versicherungsnehmer kann sich auf Unfall berufen, wenn
er zunächst Entwendung behauptet hat und dies nicht
beweisen konnte.
Stellt ein Versicherungsnehmer seinen
PKW vor dem Haus seiner Eltern in einem ruhigen,
dörflich geprägten Wohngebiet ab, und verschließt
den PKW nicht, weil er sich nur kurze Zeit dort
aufhalten will, dann liegt in dem Nichtverschließen
des Fahrzeugs und in dem Nichteinrasten des
Lenkradschlosses keine grobe Fahrlässigkeit.
Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 24.10.2007
- 5 U 238/107 - 23 - BeckRS 2008 03770
Grobe
Fahrlässigkeit
1. Der Versicherungsnehmer
einer Fahrzeugteilversicherung für ein Motorrad hat
Anspruch auf Diebstahlsentschädigung, wenn ein
Kaufinteressent von der Probefahrt mit dem Motorrad
nicht mehr zurückkommt.
Die Erlangung des Besitzes an
dem Motorrad beruht auf einem Betrug und in dem
Aufbruch zu der vermeintlichen Probefahrt liegt die
versicherte Unterschlagung. Bei der Unterschlagung
handelt es sich nicht um eine Gebrauchsüberlassung i.
S. des § 12 I I lit. b AKB.
Die Überlassung eines
Motorrads an einen Kaufinteressenten zur Probefahrt
ohne um Vorlage des Ausweises zu ersuchen oder eine
Kaution zu verlangen, stellt keine grob fahrlässige
Herbeiführung des Versicherungsfalls dar, wenn der
Kaufinteressent ein zum Straßenverkehr zugelassenes
Motorrad hinterlässt
Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 22.07.2008 - 9 U
188/07 = BeckRS 2008 16766
Grobe Fahrlässigkeit
Dem Geschäftsführer der Klägerin war die
Keyless-Go-Karte gemeinsam mit dem dazugehörigen
Fahrzeugschein abhanden gekommen. Das Fahrzeug war in
unmittelbarer Nähe des Büros geparkt . Die Annahme
grober Fahrlässigkeit beruht nicht auf dem
Abhandenkommen der Keyless-Go-Kartet, sondern auf den
nicht durchgeführten Sicherungsmaßnahmen.
Der Versicherer muss beweisen, dass das grob
fahrlässige Verhalten zum Eintritt des
Versicherungsfalls geführt hat. Dies bedeutet aber
nur negativ, dass der Versicherungsfall ohne das
Verhalten des Versicherungsnehmers nicht so wie
tatsächlich geschehen eingetreten wäre; dass der
Versicherungsfall auch bei einem nicht grob
fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers in
gleicher Weise eingetreten wäre, muss vom
Versicherungsnehmer bewiesen werden (vgl. Langheid in
Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61 Rn. 92).
Bei der Möglichkeit, dass der Wagen nicht unter
Zuhilfenahme der abhandengekommenen Keyless-Go-Karte
gestohlen worden sein könnte, handelt es sich
angesichts der Gesamtumstände (kurzes Zeitfenster von
nur zwei Stunden; belebte Innenstadtlage; hochwertiges
Fahrzeug mit modernster Diebstahltechnik) nach
Auffassung des Senats um die Kategorie des nur
hypothetisch denkbaren und deswegen unbeachtlichen
Alternativverlaufs (vgl. hierzu Langheid, a. a. O., §
61 Rn. 87).
Oberlandesgericht München,
Urteil vom 11.12.2007 -
25 U 3770/07 = BeckRS 2008 19953
Grobe Fahrlässigkeit
Ein Versicherungsnehmer hat die Entwendung seines
Fahrzeugs grob fahrlässig verursacht, wenn er das
Fahrzeug bewusst nachmittags unverschlossen vor seinem
Haus abgestellt hat, Schlüssel und Kfz-Schein darin
zurückgelassen hat und das Fahrzeug über Nacht
entwendet worden ist.
Oberlandesgericht Koblenz,
Beschluss vom 26.03.2009 -
10 U 1243/08 = BeckRS 2009 12802
Grobe Fahrlässigkeit
§ 61 VVG erfordert, dass der Versicherungsfall gerade
infolge der groben Fahrlässigkeit des
Versicherungsnehmers eingetreten sein muss. Den Beweis
für die Kausalität des grob fahrlässigen Verhaltens
des Versicherungsnehmers für die Herbeiführung des
Versicherungsfalls hat der Versicherer zu führen.
Dabei hat der Versicherer grundsätzlich den
Vollbeweis zu erbringen (vgl. Senat in VersR 2000,
720), wobei sich der Versicherer grundsätzlich nicht
auf einen Anscheinsbeweis stützen kann, sondern einen
für die Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO
erforderlichen "Mindestsachverhalt" positiv
nachweisen können muss. Dabei kommen dem Versicherer
grundsätzlich keine Beweiserleichterungen zu;
vielmehr hat er durch die Darlegung und den Beweis von
Indizien die für seine Leistungsfreiheit
erforderliche Kausalität des grob fahrlässigen
Verhaltens des Versicherungsnehmers für die
Herbeiführung des Versicherungsfalles zu beweisen
(vgl. BGH VersR 2005, 1387).
Oberlandesgericht Koblenz,
Beschluss vom 26.03.2009 -
10 U 1243/08 BeckRS 2009 12802
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit ist in der Regel dann zu
bejahen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Masse verletzt wird, wenn schon
einfachste und naheliegende Überlegungen nicht
angestellt und Massnahmen nicht ergriffen werden, die
jedem einleuchten müssen. Der Kläger muss sich
diesen Vorwurf gefallen lassen. Er liess die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grober
Weise ausser Acht, als er den Zündschlüssel im
Zündschloss stecken liess, nachdem ein Unbekannter
hinzugekommen war, während der Kläger selbst noch
dabei war, den rechten Vorderreifen zu wechseln. Dies
war umso leichtfertiger, als der Kläger selbst dem
Unbekannten gegenüber misstrauisch war, wie er
einräumte...).
Landgericht Koblenz,
Urteil vom 23.01.2002 - 3 O
164/01 = SP 2002 427
Grobe Fahrlässigkeit
Wenn dem Versicherungsnehmer bewusst ist, dass der
Fahrzeugschlüssel von einem Dritten aus dem Schloss
der Fahrzeugtür gezogen worden ist,wenn er die
Schlösser des Pkw gleichwohl nicht hat austauschen
lassen, sondern den Pkw wiederum vor seiner Haustür
abgestellt hat, hat er den Diebstahl des Fahrzeugs -
selbst bei erfolgreicher Umkodierung der Wegfahrsperre
und der Erklärung einer Fachwerkstatt, dadurch sei
ein Anlassen des Kfz nicht mehr möglich - in
objektiver und in subjektiver Hinsicht grob
fahrlässig herbeigeführt, so dass der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
Landgericht Magdeburg,
Urteil vom 5. 3. 2002 - 2 S
736/01 = r+s 2004, 498
Grobe Fahrlässigkeit
Das Zurücklassen von Kfz.-Schlüsseln im
Fahrzeuginneren stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar.
Allerdings wird der Versicherer gem. § 61 VVG a.F.
nur dann von der Leistungspflicht befreit, wenn er
beweisen kann, dass die Täter die Schlüssel
verwendet haben und das Liegenlassen der Schlüssel
somit ursächlich für den Diebstahl ist.
Landgericht Köln,
Urteil vom 15.01.2009 - 24 O 365/08
= SP 2009 261
Grobe Fahrlässigkeit
Steigt der Versicherungsnehmer bei einer Probefahrt
bei laufendem Motor aus, um einem als Kaufinteressent
auftretenden unbekannten Dritten das Steuer zu
überlassen, so liegt, wenn dieser unvermittelt ohne
den Versicherungsnehmer losfährt, zwar ein
Diebstahlgeschehen vor, doch ist der Kaskoversicherer
wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalls leistungsfrei.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
Urteil vom
20.02.2002 - 7 U 54/01 = NVERSZ 2002, 320;
VersR 2002,
1550; VRundSCH 2002,242
Grobe Fahrlässigkeit
Wird in Polen ein Fahrzeug auf einem nicht
überwachten Parkplatz geparkt, liegt nicht
zwangsläufig grobe Fahrlässigkeit vor, wenn das
Fahrzeug gestohlen wird.
Landgericht Siegen,
Urteil vom 01.07.2002 - 1 O 134/02
= SP 2003 176
Grobe Fahrlässigkeit
Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG von ihrer
Verpflichtung zur Leistung frei. Denn der Kläger hat
den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Dem Kläger hätte einleuchten müssen, dass eine
Bauchtasche, die abgeschnallt und in einem dunklen
Kino auf den Nebensitz gelegt wird, jedem Kinobesucher
und Angestellten zugänglich ist. Das Abdecken der
Bauchtasche mit einer Jacke stellt nicht nur keine
geeignete Diebstahlssicherung dar, sondern erschwert
vielmehr noch die Beaufsichtigung der Bauchtasche
durch den Kläger, da dieser im Wege vermeintlicher
Kontrollblicke lediglich seine Jacke, nicht aber die
Bauchtasche darunter sehen konnte.
Der Kläger kann
sich auch nicht darauf berufen, die Tasche hätte sich
in seiner unmittelbaren Gewahrsamssphäre und somit
unter ständiger Aufsicht befunden.
Der vom Kläger
vorgetragene unbemerkte Diebstahl der Bauchtasche
selbst zeigt, dass allein die räumliche Nähe eines
Gegenstandes nicht dessen sorgfältige Aufbewahrung
begründet.
Gerade in einem Kino ist es nahezu
unmöglich, ständig zu realisieren, was auf dem
benachbarten Sitz vor sich geht. Üblicherweise gilt
die volle Aufmerksamkeit des Kinobesuchers dem
Geschehen auf der Leinwand.
Hinzu kommen die
Dunkelheit im Kinosaal sowie die erhebliche
Geräuschkulisse, welche die visuelle und akustische
Wahrnehmung von Bewegungsvorgängen auf dem Nebensitz
verhindern.
Ist aber eine ständige Beaufsichtigung
eines abgelegten Gegenstandes nicht möglich, so ist
das Ablegen als grob fahrlässiges Verhalten zu
beurteilen, sogar wenn sich das Objekt noch in
unmittelbarer räumlicher Nähe befindet (vgl.
Hanseatisches OLG Bremen VersR 1995, 1230;
Oberlandesgericht München VersR 1994, 1060; LG
Hannover RuS 1987, 66; LG Köln ZfSch 1989,62).
Landgericht Berlin,
Urteil vom 11.06.2002 - 17 O
527/01 = BeckRS 2005 03788
Grobe Fahrlässigkeit
Wenn der VersNehmer sein Kfz zwar unverschlossen mit
dem Kfz-Schlüssel im Zündschloss verlassen hat, um
nach dem Tanken die Benzinrechnung zu bezahlen, und
dabei aber das Kfz. zwischen davor, dahinter und
daneben befindlichen Fahrzeugen eingekeilt war, so
dass ein schnelles Wegfahren nicht möglich war, und
wenn die Mutter des Versicherungsnehmers
beaufsichtigend rechts neben dem Kfz stand, wenn das
Kfz in dieser Situation durch das gerissene
Zusammenwirken mehrerer Täter entwendet worden ist,
die zwei der an strategisch raffiniert ausgewählten
Positionen aufgestellte Fahrzeuge plötzlich
weggefahren haben, so dass der blitzartige Zugriff
eines Dritten auf das Fahrzeug des VersNehmers
möglich wurde, kann dem Versicherungsnehmer in
subjektiver Hinsicht nicht der Vorwurf gemacht werden,
er habe grob fahrlässig gehandelt, in dem er
naheliegende und jedermann einleuchtende Überlegungen
nicht angestellt hätte.
Oberlandesgericht Frankfurt/M.,
Urteil vom 11. 9. 2002
- 7 U 203/99 = r+s 2003, 194
Grobe Fahrlässigkeit
Es ist dem Kläger als objektiv grobe und auch
subjektiv gravierend vorwerfbare Leichtfertigkeit
anzulasten, sein Fahrzeug an üblicher Stelle vor
seiner Wohnung über Nacht stehen gelassen zu haben,
obwohl er wusste, dass die Kassette samt darin
befindlichem Reserveschlüssel des Wagens aus der
Wohnung mutmasslich von dem Besucher des Vorabends.
Der Versicherer ist deshalb leistungsfrei nach § 61
VVG.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom
16.07.2002 - 4 U 218/01 SP 2003
Grobe Fahrlässigkeit
Der Anspruch des Klägers auf
Teilkaskoentschädigung scheitert nicht daran, dass
der Kläger durch Belassen des Kfz-Scheins hinter der
Sonnenblende eine erhebliche Gefahrerhöhung
herbeigeführt hat.
Für einen Dieb stellt es zwar
eine gewisse Erleichterung dar, wenn der VN den
Kfz-Schein hinter der Sonnenblende belässt, damit der
Grenzübertritt an der polnischrussischen Grenzen
erleichtert wird.
Da für eine Verwertung des PKW der
Kfz-Schein gegenüber dem Kfz-Brief nur von
untergeordneter Bedeutung ist und im Übrigen
regelmäßig ohnehin gefälschte Fahrzeugpapiere und
-daten verwendet werden müssen, ist die
Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer zur
Leistungsfreiheit des Versicherers führenden
erheblichen Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23 Abs.
1 i.V.m. 25 Abs. 1 VVG nicht überschritten, anders
als bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels
im Fahrzeug (in Anknüpfung an Senatsurteil vom
25.4.1997 - 10 U 1437/96, vgl. hierzu
Wussow-Mitteilungen 45 Jg. Nr. 30 vom 21.7.1997).
Oberlandesgericht Koblenz,
Urteil vom 30.08.2002 - 10
U 1415/01 BeckRS 2002 30280237
Grobe Fahrlässigkeit
Die in § 61 VVG neben der Herbeiführung des
Versicherungsfalles geforderte grobe Fahrlässigkeit
setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares
Fehlverhalten in hohem Maße außer acht gelassen
wird.
Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein
gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes
Verschulden handeln. Wird am gleichen Tage ein PKW
(Mercedes) entwendet, in dem sich die
Originalschlüssel des PKW's des Versicherungsnehmers
(Opel Astra Laufleistung 110.000 km) befinden,
rechtfertigt das Unterlassen, geeignete
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung eines Diebstahls des
PKW's Opel Astra zu ergreifen, nicht den Vorwurf der
groben Fahrlässigkeit.
Oberlandesgericht Koblenz,
Urteil vom 11.05.2001 - 10
U 1251/00 BeckRS 2001 30180225
Grobe Fahrlässigkeit
Stellt der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs fest, dass
der Zweitschlüssel für das Fahrzeug entwendet wurde,
und verdächtigt er diesbezüglich einen Bekannten,
handelt er grob fahrlässig, wenn er keine Maßnahmen
ergreift, um eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zu
unterbinden.
Landgericht Düsseldorf,
Urteil vom 10.10.2001 - 11 O
527/00 = SP 2002 249
Grobe Fahrlässigkeit
Das Abhandenkommen der Fahrzeugschlüssel und der
anschließende Diebstahl des Fahrzeugs führen nur
dann zur Annahme grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 61
Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Schlüssel entwendet wurden
und der Fahrzeughalter daraufhin keinen Austausch der
Schlösser veranlasst hat.
Amtsgericht Meldorf,
Urteil vom 28.09.2001 - 81 C
589/01 = SP 2002 282
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit des Versicherten liegt vor, wenn
er den Fahrzeugschlüssel im Mantel lässt, diesen im
Kirchennebenraum aufhängt und dann der
Fahrzeugschlüssel aus dem sich im Kirchennebenraum
befindenden Mantel gestohlen und das Fahrzeug des
Versicherten entwendet wird.
Amtsgericht Düsseldorf,
Urteil vom 24.10.2000 - 38 C
2444/00 = VersR 2001,1509
Grobe Fahrlässigkeit
Wer während eines Strandaufenthalts seinen
Fahrzeugschlüssel in seiner Kleidung versteckt für
sehr kurze Zeit (ca. 2 Minuten) unbeaufsichtigt
lässt, handelt nicht grob fahrlässig. Der Vorwurf
grober Fahrlässigkeit wäre nur dann gerechtfertigt,
wenn dem Anspruchsteller bekannt gewesen wäre oder er
damit hätte rechnen müssen, dass er - spätestens
seit dem Parkvorgang - beobachtet worden war.
Oberlandesgericht Naumburg vom 20.12.2001, 4 U 141/01
= BeckRS 2001 30229477
Bewahrt ein Freibadbesucher in Prag seinen
Autoschlüssel in einem abgelegten Kleidungsstück auf
und musste ihm bekannt sein, dass es dort häufig zu
Diebstählen kommt, ist die Kaskoversicherung befreit
von der Leistung wegen Fahrzeugdiebstahls.
Landgericht Limburg,
Urteil vom 03.12.2001 - 24 O
1329/00 = SP 2002 427
Grobe Fahrlässigkeit
Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der
Versicherungsnehmer den Diebstahl des Kfz. grob
fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.
Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der
Versicherungsnehmer die verkehrserforderliche Sorgfalt
in hohem Maß außer Acht lässt und das
Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation
einleuchtet, nicht beachtet (vgl. BGH r+s 89, 62).
In
subjektiver Hinsicht muss ein erheblich gesteigertes
Verschulden hinzukommen (vgl. BGH r+s 89, 469, 470;
OLG Düsseldorf r+s 99, 229; OLG Köln r+s 99, 299;
Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12
AKB, Rdnr. 68, 100 m.w.N.).
"Der VersNehmer hat den Diebstahl des Pkw
Mercedes E 290 TT in Polen in objektiver und in
subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt,
wenn er aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist, um sich auf
einen in der Nähe stehenden Obststand zuzubewegen,
und dabei den Zündschlüssel im Lenkradschloss hat
stecken lassen, wenn ihm auf dem Hinweg ein Fahrzeug
gefolgt ist, ihn überholt und zur Seite gedrängt hat
und er daher gewarnt war."
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U
5/00 = r + s 2000, 404
Grobe Fahrlässigkeit
"Begibt sich ein Fahrzeugführer zur
Überprüfung eines angeblich platten Reifens zum
rechten Fahrzeugheck ohne den Zündschlüssel
abzuziehen, so handelt es sich nicht um einen Fall
grober Fahrlässigkeit, der zur Leistungsfreiheit der
Kaskoversicherung führen würde, wenn ihm bei diesem
Vorgang das Fahrzeug entwendet wird."
Oberlandesgericht Karlsruhe,
Urteil vom 15.06.2000 -
12 U 5/00
Grobe Fahrlässigkeit
Der Kraftfahrzeughändler, der eine
Teilkaskoversicherung für die mit einem rotem
Kennzeichen versehenen Fahrzeuge unterhält, hat den
Diebstahl eines am Wochenende mit dem rotem
Kennzeichen überführten und vor seinem
Betriebsgelände abgestellten PKW grob fahrlässig
herbeigeführt, wenn er die zugehörigen Schlüssel
und den Fahrzeugschein von dem Fahrer durch einen in
der Glastüranlage seines Betriebs in etwa 80 cm Höhe
angebrachten Briefschlitz mit der Aufschrift "24
Stunden Annahme" hat einwerfen lassen, so daß
sie auf den Boden fielen, und am Montag der Wagen, die
Schlüssel und der Fahrzeugschein nicht mehr
vorgefunden wurden.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 02.05.2000 -
4 U 68/99 = BeckRS 200030109342
Grobe Fahrlässigkeit - Kausalität
Selbst wenn das mehrtägige Abstellen eines Motorrades
auf einem ungesicherten öffentlichen Parkplatz als
grob fahrlässig anzusehen ist, so tritt bei einer
Entwendung des Motorrads eine Leistungsfreiheit des
Kaskoversicherers nur dann ein, wenn der Versicherer
beweist, dass die Entwendung hierauf beruht.
Die
Kausalität ist nicht bewiesen, wenn nicht
ausgeschlossen werden kann, dass das Motorrad bereits
in den ersten Stunden nach dem Abstellen entwendet
wurde.
Oberlandesgericht Karlsruhe,
Urteil vom 20.06.2002 -
12 U 15/02 BeckRS 2002 30267190
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