Entscheidungen
 
Indizien

Werden widersprüchliche Aussagen zu den Umständen einer Fahrzeugentwendung gemacht, ist der Versicherungsnehmer einschlägig vorbestraft und wollte er das Kfz. in der kurzen Zeit, in der er es im Besitz hatte, mehrmals im Internet verkaufen, so liegen darin Indizien, die bei einer Gesamtschau höchstwahrscheinlich auf eine vorgetäuschte Kfz.-Entwendung hindeuten.

Landgericht Dortmund, 
Urteil vom 11.03.2004 - 2 O 363/03 = SP 2005 19
 

Indizien

Der Minimalsachverhalt (bzw. gar der behauptete Diebstahl selbst) ist entgegen der Auffassung des Kl. auch nicht dadurch nachgewiesen, dass das Fahrzeug nach dem Inhalt eines - privaten - Telefaxschreibens des Kriminalhauptkommissars Multerer von der Polizeidirektion Traunstein am 31. 12. 2003 an einem slowakisch-kroatischen Grenzübergang sichergestellt worden ist, wobei festgestellt worden sei, dass die Schlösser zum Fahrzeug (also Türschlösser und Zündschloss) ausgetauscht worden seien. 

Selbst wenn die in dem Schreiben des Herrn X behaupteten Umstände (insbesondere Austausch der Schlösser) zutreffen, können hieraus keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf gezogen werden, dass das Fahrzeug in einer bedingungsgemäß versicherten Weise entwendet worden ist. 

Der Austausch der Schlösser des Fahrzeugs nach seinem "Verschwinden" kann vielfältige Ursachen haben. Insbesondere spricht ein Austausch der Fahrzeugschlösser nicht gegen eine (nicht versicherte) Unterschlagung des Fahrzeugs durch den Zeugen X in Zusammenarbeit mit dem Zeuge X.

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 25. 3. 2004 - 8 U 225/02 = NJOZ 2005, 1122


Indizien

Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wird durch Ungereimtheiten und Widersprüchen erschüttert. (hier: Registrierung des angeblich später gestohlenen Kfz und des polnischen Fahrers im Computerregister des polnischen Grenzschutzes; wiederholtes Passieren der polnisch-ukrainischen Grenze durch jenen Fahrer mit deutschen Fahrzeugen, die später als gestohlen gemeldet wurden; zunächst nur die Benennung einer Zeugin, die dem Kreis der in Autoschiebereien verwickelten Personen auffallend nahe steht; entsprechender Fall mit weiteren Zeugen und die "zufällige" Anwesenheit eines dieser Zeugen am Tatort; widersprüchliche Angaben zum Schlüsselverlust).

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Beschluss vom 10.09.2007 - 24 U 97/07 = BeckRS 2007 18423 = VersR 2008, 345


Indizien

Es kann von einem fingierten Kfz.-Diebstahl ausgegangen werden, wenn vermeintlich reparierte Schäden aus verschiedenen Unfällen behauptet werden, der Versicherungsnehmer (VN) wichtige Zeugen nicht nennt, die Zeugen sich in ihren Aussagen widersprechen, das entsprechende Kfz. den finanziellen Verhältnissen des VN nicht angemessen erscheint sowie die Originalschlüssel nicht vollständig vorliegen und Kopierspuren festgestellt wurden. 

(Aus den Gründen:...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls, so dass der Kläger den Vollbeweis erbringen müsste. 

Dass der angeblich gestohlene BMW nach dem schweren Unfall in der Werkstatt wieder ordnungsgemäss instandgesetzt wurde, konnte durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bewiesen werden. Die vom Kl. übergebenen Schlüssel sind nicht mit den Originalschlüsseln identisch...).

Oberlandesgericht Jena, 
Urteil vom 20.03.2002 - 4 U 1233/00 = SP 2003 23


Indizien

Der Versicherungsnehmer, durch dessen glaubwürdige Angaben bei seiner Anhörung das äußere Bild des Diebstahls seines im August 1997 kreditfinanziert erworbenen neuen BMW 323 i Touring am 2.11.1999 bewiesen ist, hat den Diebstahl nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht, wenn der Wagens mit einer modernen Wegfahrsperre ausgerüstet war und ein Abschleppwagen des Nachts in der ruhigen Wohngegend des Klägers aufgefallen wäre, der Versicherungsnehmer kein Geheimnis daraus gemacht hat, sich zum Diebstahlszeitpunkt bereits seit einem Jahr vergeblich um einen Verkauf des Wagens bemüht zu haben, dass er eine Rückkaufgarantie des BMW-Händlers zu einem Rückkaufpreis deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert hatte, dass er als Abstellzeitpunkt in der Schadensanzeige 20.30 Uhr angegeben hatte, obwohl der Wagen bereits um 18.30 abgestellt und um 20.30 Uhr zum letzten Mal von ihm gesehen worden war, und dass es zu entsprechenden Ungereimtheiten bereits 1995 bei einem anderen von ihm geltend gemachten KFZ-Diebstahl gekommen war.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 14.05.2002 - 4 U 185/01


Indizien

Konkrete Verdachtsmomente für die Vortäuschung der Entwendung - ausreichend auch ein Minus an Beweisanzeichen gegenüber dem üblichen Fall eines Indizienbeweises (vgl. BGH VersR 1989 S. 587) - sind ein Widerspruch zwischen den festgestellten Kopierspuren und den Angaben des Klägers und nicht ausgeräumte konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich einer Ausfuhr des Fahrzeugs nach Polen, die sich aus beigezogenen Ermittlungsakten ergeben.

Oberlandesgericht Koblenz, 
Urteil vom 25.05.2001 - 10 U 1141/00 BeckRS 2001 30182798


Indizien

Kann der Versicherer mehrere Indizien dartun, die in ihrer Gesamtheit erheblich für das Vortäuschen eines Autodiebstahls gegenüber der Versicherung sprechen, so darf von einem vorgetäuschten Versicherungsfall ausgegangen werden. 

Solche Indizien können sein die gehobene Fahrzeugklasse, Entwendung bei Dunkelheit, schlechte finanzielle Verhältnisse des Versicherungsnehmers, Finanzierung des Fahrzeugs, ungenaue Angaben bei der Schadens- und Strafanzeige, Nichtbenennen von Zeugen, widersprüchliche Zeugenaussagen, erneute Behauptung einer Entwendung.

Landgericht Limburg, 
Urteil vom 06.07.2001 - 3 S 434/00 = SP 2002 140


Indizien

Die Gesamtheit von Umständen und Indizien kann ergeben, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des Brandes auf Veranlassung des Versicherungsnehmers geschehen ist. Dafür sprechen u.a. folgende Indizien: 

Fahren des Pkw bei letztmaliger Benutzung mit einem zur Schließcodierung des Pkw passenden Schlüssel bei gleichzeitiger Entsperrung der elektronischen Wegfahrsperre; vorsätzliche Inbrandsetzung des Fahrzeugs mit Brandbeschleuniger; keine Anhaltspunkte für Verwendung eines Nachschließwerkzeugs und/oder gewaltsame Überwindung der Lenkradsperre; keine Hinweise auf Straftat oder Racheakt eines Unbekannten; kein erkennbarer Gebrauchsvorteil für einen unbekannten Dieb; Verwendung von zwei möglicherweise noch in Umlauf befindlichen weiteren Originalschlüsseln (außerhalb der vorgelegten Schlüssel) auszuschließen; 

Aufnahme des Infrarotsignals beim Abschließen des Fahrzeugs mit Scanner bzw. lernfähiger Fernbedienung auszuschließen.

Oberlandesgericht Köln, 
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 3. 7. 2001 - 9 U 210/00 = r + s 2001. 452
 
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