Indizien
Werden widersprüchliche Aussagen zu den Umständen
einer Fahrzeugentwendung gemacht, ist der
Versicherungsnehmer einschlägig vorbestraft und
wollte er das Kfz. in der kurzen Zeit, in der er es im
Besitz hatte, mehrmals im Internet verkaufen, so
liegen darin Indizien, die bei einer Gesamtschau
höchstwahrscheinlich auf eine vorgetäuschte
Kfz.-Entwendung hindeuten.
Landgericht Dortmund,
Urteil vom 11.03.2004 - 2 O
363/03 = SP 2005 19
Indizien
Der Minimalsachverhalt (bzw. gar der behauptete
Diebstahl selbst) ist entgegen der Auffassung des Kl.
auch nicht dadurch nachgewiesen, dass das Fahrzeug
nach dem Inhalt eines - privaten - Telefaxschreibens
des Kriminalhauptkommissars Multerer von der
Polizeidirektion Traunstein am 31. 12. 2003 an einem
slowakisch-kroatischen Grenzübergang sichergestellt
worden ist, wobei festgestellt worden sei, dass die
Schlösser zum Fahrzeug (also Türschlösser und
Zündschloss) ausgetauscht worden seien.
Selbst wenn
die in dem Schreiben des Herrn X behaupteten Umstände
(insbesondere Austausch der Schlösser) zutreffen,
können hieraus keine zuverlässigen Rückschlüsse
darauf gezogen werden, dass das Fahrzeug in einer
bedingungsgemäß versicherten Weise entwendet worden
ist.
Der Austausch der Schlösser des Fahrzeugs nach
seinem "Verschwinden" kann vielfältige
Ursachen haben. Insbesondere spricht ein Austausch der
Fahrzeugschlösser nicht gegen eine (nicht
versicherte) Unterschlagung des Fahrzeugs durch den
Zeugen X in Zusammenarbeit mit dem Zeuge X.
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 25. 3. 2004 - 8
U 225/02 = NJOZ 2005, 1122
Indizien
Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wird
durch Ungereimtheiten und Widersprüchen erschüttert.
(hier: Registrierung des angeblich später gestohlenen
Kfz und des polnischen Fahrers im Computerregister des
polnischen Grenzschutzes; wiederholtes Passieren der
polnisch-ukrainischen Grenze durch jenen Fahrer mit
deutschen Fahrzeugen, die später als gestohlen
gemeldet wurden; zunächst nur die Benennung einer
Zeugin, die dem Kreis der in Autoschiebereien
verwickelten Personen auffallend nahe steht;
entsprechender Fall mit weiteren Zeugen und die
"zufällige" Anwesenheit eines dieser Zeugen
am Tatort; widersprüchliche Angaben zum
Schlüsselverlust).
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Beschluss vom
10.09.2007 - 24 U 97/07 = BeckRS 2007 18423 = VersR
2008, 345
Indizien
Es kann von einem fingierten Kfz.-Diebstahl
ausgegangen werden, wenn vermeintlich reparierte
Schäden aus verschiedenen Unfällen behauptet werden,
der Versicherungsnehmer (VN) wichtige Zeugen nicht
nennt, die Zeugen sich in ihren Aussagen
widersprechen, das entsprechende Kfz. den finanziellen
Verhältnissen des VN nicht angemessen erscheint sowie
die Originalschlüssel nicht vollständig vorliegen
und Kopierspuren festgestellt wurden.
(Aus den
Gründen:...Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit der
Vortäuschung des Versicherungsfalls, so dass der
Kläger den Vollbeweis erbringen müsste.
Dass der
angeblich gestohlene BMW nach dem schweren Unfall in
der Werkstatt wieder ordnungsgemäss instandgesetzt
wurde, konnte durch die durchgeführte Beweisaufnahme
nicht bewiesen werden. Die vom Kl. übergebenen
Schlüssel sind nicht mit den Originalschlüsseln
identisch...).
Oberlandesgericht Jena,
Urteil vom 20.03.2002 - 4 U
1233/00 = SP 2003 23
Indizien
Der Versicherungsnehmer, durch dessen glaubwürdige
Angaben bei seiner Anhörung das äußere Bild des
Diebstahls seines im August 1997 kreditfinanziert
erworbenen neuen BMW 323 i Touring am 2.11.1999
bewiesen ist, hat den Diebstahl nicht mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht, wenn der Wagens
mit einer modernen Wegfahrsperre ausgerüstet war und
ein Abschleppwagen des Nachts in der ruhigen
Wohngegend des Klägers aufgefallen wäre, der
Versicherungsnehmer kein Geheimnis daraus gemacht hat,
sich zum Diebstahlszeitpunkt bereits seit einem Jahr
vergeblich um einen Verkauf des Wagens bemüht zu
haben, dass er eine Rückkaufgarantie des
BMW-Händlers zu einem Rückkaufpreis deutlich unter
dem Wiederbeschaffungswert hatte, dass er als
Abstellzeitpunkt in der Schadensanzeige 20.30 Uhr
angegeben hatte, obwohl der Wagen bereits um 18.30
abgestellt und um 20.30 Uhr zum letzten Mal von ihm
gesehen worden war, und dass es zu entsprechenden
Ungereimtheiten bereits 1995 bei einem anderen von ihm
geltend gemachten KFZ-Diebstahl gekommen war.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 14.05.2002 -
4 U 185/01
Indizien
Konkrete Verdachtsmomente für die Vortäuschung
der Entwendung - ausreichend auch ein Minus an
Beweisanzeichen gegenüber dem üblichen Fall eines
Indizienbeweises (vgl. BGH VersR 1989 S. 587) - sind
ein Widerspruch zwischen den festgestellten
Kopierspuren und den Angaben des Klägers und nicht
ausgeräumte konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich
einer Ausfuhr des Fahrzeugs nach Polen, die sich aus
beigezogenen Ermittlungsakten ergeben.
Oberlandesgericht Koblenz,
Urteil vom 25.05.2001 -
10 U 1141/00 BeckRS 2001 30182798
Indizien
Kann der Versicherer mehrere Indizien dartun, die in
ihrer Gesamtheit erheblich für das Vortäuschen eines
Autodiebstahls gegenüber der Versicherung sprechen,
so darf von einem vorgetäuschten Versicherungsfall
ausgegangen werden.
Solche Indizien können sein die
gehobene Fahrzeugklasse, Entwendung bei Dunkelheit,
schlechte finanzielle Verhältnisse des
Versicherungsnehmers, Finanzierung des Fahrzeugs,
ungenaue Angaben bei der Schadens- und Strafanzeige,
Nichtbenennen von Zeugen, widersprüchliche
Zeugenaussagen, erneute Behauptung einer Entwendung.
Landgericht Limburg,
Urteil vom 06.07.2001 - 3 S
434/00 = SP 2002 140
Indizien
Die Gesamtheit von Umständen und Indizien kann
ergeben, dass eine vorsätzliche Herbeiführung des
Brandes auf Veranlassung des Versicherungsnehmers
geschehen ist. Dafür sprechen u.a. folgende Indizien:
Fahren des Pkw bei letztmaliger Benutzung mit einem
zur Schließcodierung des Pkw passenden Schlüssel bei
gleichzeitiger Entsperrung der elektronischen
Wegfahrsperre; vorsätzliche Inbrandsetzung des
Fahrzeugs mit Brandbeschleuniger; keine Anhaltspunkte
für Verwendung eines Nachschließwerkzeugs und/oder
gewaltsame Überwindung der Lenkradsperre; keine
Hinweise auf Straftat oder Racheakt eines Unbekannten;
kein erkennbarer Gebrauchsvorteil für einen
unbekannten Dieb; Verwendung von zwei möglicherweise
noch in Umlauf befindlichen weiteren
Originalschlüsseln (außerhalb der vorgelegten
Schlüssel) auszuschließen;
Aufnahme des
Infrarotsignals beim Abschließen des Fahrzeugs mit
Scanner bzw. lernfähiger Fernbedienung
auszuschließen.
Oberlandesgericht Köln,
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 3. 7. 2001 - 9 U
210/00 = r + s 2001. 452
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