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Indiz - nein

Der Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers einer Fahrzeugteilversicherung, der bekundet, das abgestellte Fahrzeug nicht mehr vorgefunden zu haben, steht nicht notwendigerweise entgegen, dass das Fahrzeug mit Wegfahrsperre am Tag aus einer Parktasche der Königsallee in Düsseldorf gestohlen worden sein soll. 

Denn es ist, auch Fahrzeuge mit modernsten Wegfahrsperren im einstelligen Minutenbereich fahrbereit zu machen. 

Auch größere wirtschaftliche Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers, der etwa drei Monate nach dem Diebstahl die eidesstattliche Versicherung abgeben musste und bei der etwa 8 Monate späteren Rückgabe des geleasten Fahrzeugs wegen Überschreitung der vereinbartem Kilometerleistung erhebliche Nachzahlungen hätte leisten müssen, machen den Versicherungsnehmer nicht notwendigerweise unglaubwürdig.

Oberlandesgericht Saarbrücken, 
Urteil vom 12.07.2006 - 5 U 610/05 = BeckRS 2006 09221

Indiz - nein

Zwar hat die Beklagte Gründe vorgetragen, die nach ihrer Darstellung Anlass zu solchen Zweifeln rechtfertigen. Die Kammer hat diese Angaben jedoch für zu wenig konkret erachtet, als dass sie die Redlichkeitsvermutung gegenüber dem Versicherungsnehmer von Vorneherein ausschloss. 

Die Tatsache, dass der Kläger kurz vor der Entwendung sein Gewerbe abgemeldet haben soll wie auch der behauptete Umstand, der Kläger habe die Hotelrechnung bar bezahlt, die daraus gezogene Schlussfolgerung, er habe offenbar nicht über Kreditkarten verfügt, erscheinen der Kammer nicht durchgreifend. 

Eine unpünktliche Zahlung der Leasingraten mag zusammen mit anderen gewichtigen Umständen ein gewisser Beleg für wirtschaftlich beengte Verhältnisse sein. Als wesentliches Indiz zum Beleg einer Unzuverlässigkeit und Unredlichkeit dürfte dieser Umstand jedoch nicht geeignet sein. 

Auch die Umstände des Verschwindens des Fahrzeuges begründen keine Zweifel. Diese Vorgänge sind durchaus erklärbar, wie es auch schließlich durch den Kläger selbst erfolgt.

Landgericht Köln, 
Urteil vom 17.08.2006 - 24 O 580/04 =BeckRS 2007 18773


Indiz - nein

Ein Versicherungsnehmer ist nicht schon deshalb unglaubwürdig, weil er bei der Schadensanzeige angibt, nur zwei Autoschlüssel zu haben, und sich herausstellt, dass er den dritten Schlüssel im Zusammenhang mit einem Umzug verlegt und vergessen hatte, oder weil sämtliche Schlüssel Kopien sind, wenn der Versicherungsnehmer das Kraftfahrzeug gebraucht gekauft hatte, oder weil er sich bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an den Namen der Straße erinnern kann, in der er das Auto vor dem Diebstahl abgestellt hatte, und sich auch nicht mehr erinnern kann, welche Geschäfte er seinerzeit bei einem Einkaufsbummel aufgesucht hatte.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 28.06.2005 - 9 U 59/04 = BeckRS 2006 04132


Indiz - nein
Kopierspuren auf beiden Originalschlüsseln begründen noch nicht die Annahme, der Versicherungsnehmer habe Nachschlüsselanfertigen lassen, und das Zurücklassen des Fahrzeugscheins in dem Auto begründet als eine verbreitete Unsitte noch nicht den Verdacht der Diebstahlsvortäuschung.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 29.12.2005 - 4 U 155/04 = BeckRS 2006 07371


Indiz - nein

Die Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers, der das äußere Bild eines Diebstahls seines PKW bekundet hat, muss nicht schon deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der Versicherungsnehmer den Kaufpreis für das Auto mit 32000 DM statt mit 24900 DM angegeben hat, wenn ein Irrtum dadurch hervorgerufen worden sein kann, daß in dem Kaufvertrag ein finanzierter Kaufpreis von 32000 DM angegeben ist. 

Die unzutreffende Angabe des Kaufpreises kann der Versicherer nicht als eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung werten, wenn er schon vor dem Eingang der Schadenanzeige mit der unrichtigen Kaufpreisangabe wegen des ihm vorliegenden Kaufvertrags den Sachverhalt kannte.

Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 29.12.2005 - 4 U 155/04 = BeckRS 2006 07371


Indiz - nein
Die Versicherung hatte, gestützt auf die Aussagen der überführten Täter des "Diebstahls" und auf eine Reihe von Indizien gefolgert, dass der Pkw nicht entwendet worden, sondern auf Wunsch des Klägers beiseite geschafft worden sei. Das Landgericht hatte die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Diebstahls spreche. 

Erst das OLG Hamm hat dem Kläger die Entschädigungszahlung von 22.400,00 DM zugesprochen, obwohl sich bei Zugrundelegung der Aussagen der von der Versicherung benannten drei Zeugen gleich mehrere Aspekte ergaben, die die Annahme nahelegten, der Kläger habe die Fahrzeugentwendung vorgetäuscht: 

Nach Aussage der Zeugen wurde der Pkw mit einem passenden Schlüssel weggefahren, vom Zeugen "U" will der Zeuge "U2" erfahren haben, dass der Eigentümer den Pkw verschwinden lassen wolle. Weiter hatte "U2" ausgesagt, der Pkw des Klägers sei vollkommen leergeräumt gewesen, was nahelegt, dass der Fahrzeugeigentümer mit einer weiteren eigenen Nutzung des Pkw nicht rechnete. 

Ferner soll "U" laut Aussage des Zeugen "G" diesem Zeugen nachträglich die Code-Nummer des CD-Tuners beschafft haben, der jedenfalls grundsätzlich nur vom Kläger bekanntgegeben werden konnte. Schließlich wies einer der vom Kläger nach der Diebstahlmeldung überreichten Fahrzeugschlüssel Kopierspuren auf.
 
Entscheidend war für das OLG Hamm aber, dass es an einem überzeugenden Motiv für den Kläger fehlte. Der Anspruchsteller war auch bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er hatte ein geregeltes Einkommen und konnte als Mitarbeiter eines Autoherstellers Preisnachlässe bei der Anschaffung von Neufahrzeugen bekommen.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung: "Insgesamt beruhen die Verdachtsmomente, die für ein Einverständnis des Klägers an der Beiseiteschaffung, Ausschlachtung und Verwertung seines Fahrzeugs sprechen, sämtlich auf den Aussagen der drei Straftäter, die unstreitig mehrere andere Fahrzeuge tatsächlich entwendet, ausgeschlachtet und verwertet haben. Es spricht trotz der für eine Mitwirkung des Klägers sprechenden Umstände einiges dafür, dass auch sein Fahrzeug gegen seinen Willen in dieser Weise entwendet und verwertet worden ist. 

Soweit der Zeuge "U2" von dem Haupttäter "U" erfahren haben will, der Eigentümer sei einverstanden, von ihm habe er den Schlüssel, muss die Möglichkeit ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass "U" tatsächlich ohne Mitwirkung und Kenntnis des Klägers an eine Schlüsselkopie und an die Code-Nummer gelangt ist und dass er den Mittätern "U2" und "G" nur vorgespiegelt hat, er habe den Schlüssel vom Eigentümer des Pkw, dieser sei einverstanden, um die wahre Quelle zu verschleiern und um eventuell bestehende Bedenken zu zerstreuen. 

Es kann deshalb auch die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung nicht bejaht werden."

Oberlandesgericht Hamm, 
Urteil vom 30.10.2000 - 6 U 198/99 BeckRS 2005 04199


Indiz - nein

Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wird nicht unbedingt dadurch erschüttert, dass er im Rahmen seiner Anhörung ein Strafverfahren wegen Ladendiebstahls verschwiegen hat; dass es sich bei dem Schadenfall bereits um den sechsten Diebstahl eines Kfz. des Versicherungsnehmers handelt, wenn er im Hinblick auf seine langjährige Geschäftstätigkeit im osteuropäischen Ausland einem gesteigerten Risiko unterliegt und dass der Versicherungsnehmers eine Sicherung des Kfz mit einer elektronischen Wegfahrsperre behauptet hat, da es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, dass solche Fahrzeuge nicht gestohlen werden können; dass sich der VN bei Vertragsschluss am Telefon als "Hausmann" bezeichnet haben soll, wenn insoweit ein Hörfehler nicht auszuschließen ist ("Kaufmann"); wenn der Versicherer die Unrichtigkeit weiterer Angaben des Versicherungsnehmers rügt, dazu aber substantiierten Vortrag bzw. den Beweis schuldig geblieben ist bzw. Umstände vorgetragen hat, denen eine bewusst falsche Angabe des Versicherungsnehmers nicht zu entnehmen ist.

Landgericht Potsdam, 
Urteil vom 21.05.2007 - 2 O 199/06 = BeckRS 2008 05655
 
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