Indiz - nein
Der Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers einer
Fahrzeugteilversicherung, der bekundet, das
abgestellte Fahrzeug nicht mehr vorgefunden zu haben,
steht nicht notwendigerweise entgegen, dass das
Fahrzeug mit Wegfahrsperre am Tag aus einer Parktasche
der Königsallee in Düsseldorf gestohlen worden sein
soll.
Denn es ist, auch Fahrzeuge mit modernsten
Wegfahrsperren im einstelligen Minutenbereich
fahrbereit zu machen.
Auch größere wirtschaftliche
Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers, der etwa
drei Monate nach dem Diebstahl die eidesstattliche
Versicherung abgeben musste und bei der etwa 8 Monate
späteren Rückgabe des geleasten Fahrzeugs wegen
Überschreitung der vereinbartem Kilometerleistung
erhebliche Nachzahlungen hätte leisten müssen,
machen den Versicherungsnehmer nicht notwendigerweise
unglaubwürdig.
Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 12.07.2006
- 5 U 610/05 = BeckRS 2006 09221
Indiz - nein
Zwar hat die Beklagte Gründe vorgetragen, die nach
ihrer Darstellung Anlass zu solchen Zweifeln
rechtfertigen. Die Kammer hat diese Angaben jedoch
für zu wenig konkret erachtet, als dass sie die
Redlichkeitsvermutung gegenüber dem
Versicherungsnehmer von Vorneherein ausschloss.
Die
Tatsache, dass der Kläger kurz vor der Entwendung
sein Gewerbe abgemeldet haben soll wie auch der
behauptete Umstand, der Kläger habe die Hotelrechnung
bar bezahlt, die daraus gezogene Schlussfolgerung, er
habe offenbar nicht über Kreditkarten verfügt,
erscheinen der Kammer nicht durchgreifend.
Eine
unpünktliche Zahlung der Leasingraten mag zusammen
mit anderen gewichtigen Umständen ein gewisser Beleg
für wirtschaftlich beengte Verhältnisse sein. Als
wesentliches Indiz zum Beleg einer Unzuverlässigkeit
und Unredlichkeit dürfte dieser Umstand jedoch nicht
geeignet sein.
Auch die Umstände des Verschwindens
des Fahrzeuges begründen keine Zweifel. Diese
Vorgänge sind durchaus erklärbar, wie es auch
schließlich durch den Kläger selbst erfolgt.
Landgericht Köln,
Urteil vom 17.08.2006 - 24 O 580/04
=BeckRS 2007 18773
Indiz - nein
Ein Versicherungsnehmer ist nicht schon deshalb
unglaubwürdig, weil er bei der Schadensanzeige
angibt, nur zwei Autoschlüssel zu haben, und sich
herausstellt, dass er den dritten Schlüssel im
Zusammenhang mit einem Umzug verlegt und vergessen
hatte, oder weil sämtliche Schlüssel Kopien sind,
wenn der Versicherungsnehmer das Kraftfahrzeug
gebraucht gekauft hatte, oder weil er sich bei seiner
Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an
den Namen der Straße erinnern kann, in der er das
Auto vor dem Diebstahl abgestellt hatte, und sich auch
nicht mehr erinnern kann, welche Geschäfte er
seinerzeit bei einem Einkaufsbummel aufgesucht hatte.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 28.06.2005 - 9 U
59/04 = BeckRS 2006 04132
Indiz - nein
Kopierspuren auf beiden Originalschlüsseln begründen
noch nicht die Annahme, der Versicherungsnehmer habe
Nachschlüsselanfertigen lassen, und das Zurücklassen
des Fahrzeugscheins in dem Auto begründet als eine
verbreitete Unsitte noch nicht den Verdacht der
Diebstahlsvortäuschung.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 29.12.2005 -
4 U 155/04 = BeckRS 2006 07371
Indiz - nein
Die Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers, der
das äußere Bild eines Diebstahls seines PKW bekundet
hat, muss nicht schon deshalb in Zweifel gezogen
werden, weil der Versicherungsnehmer den Kaufpreis
für das Auto mit 32000 DM statt mit 24900 DM
angegeben hat, wenn ein Irrtum dadurch hervorgerufen
worden sein kann, daß in dem Kaufvertrag ein
finanzierter Kaufpreis von 32000 DM angegeben ist.
Die
unzutreffende Angabe des Kaufpreises kann der
Versicherer nicht als eine zur Leistungsfreiheit
führende Obliegenheitsverletzung werten, wenn er
schon vor dem Eingang der Schadenanzeige mit der
unrichtigen Kaufpreisangabe wegen des ihm vorliegenden
Kaufvertrags den Sachverhalt kannte.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 29.12.2005 -
4 U 155/04 = BeckRS 2006 07371
Indiz - nein
Die Versicherung hatte, gestützt auf die Aussagen der
überführten Täter des "Diebstahls" und
auf eine Reihe von Indizien gefolgert, dass der Pkw
nicht entwendet worden, sondern auf Wunsch des
Klägers beiseite geschafft worden sei. Das
Landgericht hatte die Klage nach Beweisaufnahme
abgewiesen, weil eine erhebliche Wahrscheinlichkeit
für die Vortäuschung des Diebstahls spreche.
Erst
das OLG Hamm hat dem Kläger die
Entschädigungszahlung von 22.400,00 DM zugesprochen,
obwohl sich bei Zugrundelegung der Aussagen der von
der Versicherung benannten drei Zeugen gleich mehrere
Aspekte ergaben, die die Annahme nahelegten, der
Kläger habe die Fahrzeugentwendung vorgetäuscht:
Nach Aussage der Zeugen wurde der Pkw mit einem
passenden Schlüssel weggefahren, vom Zeugen
"U" will der Zeuge "U2" erfahren
haben, dass der Eigentümer den Pkw verschwinden
lassen wolle. Weiter hatte "U2" ausgesagt,
der Pkw des Klägers sei vollkommen leergeräumt
gewesen, was nahelegt, dass der Fahrzeugeigentümer
mit einer weiteren eigenen Nutzung des Pkw nicht
rechnete.
Ferner soll "U" laut Aussage des
Zeugen "G" diesem Zeugen nachträglich die
Code-Nummer des CD-Tuners beschafft haben, der
jedenfalls grundsätzlich nur vom Kläger
bekanntgegeben werden konnte. Schließlich wies einer
der vom Kläger nach der Diebstahlmeldung
überreichten Fahrzeugschlüssel Kopierspuren auf.
Entscheidend war für das OLG Hamm aber, dass es an
einem überzeugenden Motiv für den Kläger fehlte.
Der Anspruchsteller war auch bisher strafrechtlich
nicht in Erscheinung getreten. Er hatte ein geregeltes
Einkommen und konnte als Mitarbeiter eines
Autoherstellers Preisnachlässe bei der Anschaffung
von Neufahrzeugen bekommen.
Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
"Insgesamt beruhen die Verdachtsmomente, die für
ein Einverständnis des Klägers an der
Beiseiteschaffung, Ausschlachtung und Verwertung
seines Fahrzeugs sprechen, sämtlich auf den Aussagen
der drei Straftäter, die unstreitig mehrere andere
Fahrzeuge tatsächlich entwendet, ausgeschlachtet und
verwertet haben. Es spricht trotz der für eine
Mitwirkung des Klägers sprechenden Umstände einiges
dafür, dass auch sein Fahrzeug gegen seinen Willen in
dieser Weise entwendet und verwertet worden ist.
Soweit der Zeuge "U2" von dem Haupttäter
"U" erfahren haben will, der Eigentümer sei
einverstanden, von ihm habe er den Schlüssel, muss
die Möglichkeit ernsthaft in Betracht gezogen werden,
dass "U" tatsächlich ohne Mitwirkung und
Kenntnis des Klägers an eine Schlüsselkopie und an
die Code-Nummer gelangt ist und dass er den Mittätern
"U2" und "G" nur vorgespiegelt
hat, er habe den Schlüssel vom Eigentümer des Pkw,
dieser sei einverstanden, um die wahre Quelle zu
verschleiern und um eventuell bestehende Bedenken zu
zerstreuen.
Es kann deshalb auch die erhebliche
Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung nicht bejaht
werden."
Oberlandesgericht Hamm,
Urteil vom 30.10.2000 - 6 U
198/99 BeckRS 2005 04199
Indiz - nein
Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wird
nicht unbedingt dadurch erschüttert, dass er im
Rahmen seiner Anhörung ein Strafverfahren wegen
Ladendiebstahls verschwiegen hat; dass es sich bei dem
Schadenfall bereits um den sechsten Diebstahl eines
Kfz. des Versicherungsnehmers handelt, wenn er im
Hinblick auf seine langjährige Geschäftstätigkeit
im osteuropäischen Ausland einem gesteigerten Risiko
unterliegt und dass der Versicherungsnehmers eine
Sicherung des Kfz mit einer elektronischen
Wegfahrsperre behauptet hat, da es keinen allgemeinen
Erfahrungssatz gibt, dass solche Fahrzeuge nicht
gestohlen werden können; dass sich der VN bei
Vertragsschluss am Telefon als "Hausmann"
bezeichnet haben soll, wenn insoweit ein Hörfehler
nicht auszuschließen ist ("Kaufmann"); wenn
der Versicherer die Unrichtigkeit weiterer Angaben des
Versicherungsnehmers rügt, dazu aber substantiierten
Vortrag bzw. den Beweis schuldig geblieben ist bzw.
Umstände vorgetragen hat, denen eine bewusst falsche
Angabe des Versicherungsnehmers nicht zu entnehmen
ist.
Landgericht Potsdam,
Urteil vom 21.05.2007 - 2 O
199/06 = BeckRS 2008 05655
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