Kaufpreis - Familienverhältnisse
Der Anspruchsteller hat der Bekl. gegenüber falsche
Antworten auf die von ihr zum Versicherungsfall
gestellten Fragen gegeben.
Damit hat er seine
Obliegenheit aus § 7 Nr. 2 Satz 3 AKB, zur
Aufklärung des Schadensfalles beizutragen, verletzt.
Die gesetzliche Vermutung vorsätzlich falschen
Handelns des § 6 III, der über § 7 V Nr. 4 AKB im
Kaskorecht Anwendung findet, hat er nicht widerlegt.
Der Anspruchsteller hat zum einen auf die Frage, zu
welchem Preis das Fahrzeug von ihm erworben wurde,
nach der Angabe, das Auto am 13.5.2003 als fabrikneues
Auto erworben zu haben, geantwortet "20.656,- EUR".
Diese Antwort war falsch. Er hatte für das Fahrzeug
nichts gezahlt, sondern es gegen seinen gebrauchten
Wagen getauscht.
Durch die Angabe des in 1998 von
seinem Vater gezahlten Kaufpreises als in 2003 von ihm
selbst gezahlten Kaufpreis - anders lässt sich die
Antwort in der Schadensanzeige aus Empfängersicht
nicht verstehen -, hat der Kl. suggeriert, dass das
Fahrzeug in 2003 noch diesen Wert hatte.
Landgericht Köln,
Urteil vom 24.11.2005 - 24 O
99/05 = BeckRS 2006 07775
zurück
|