Entscheidungen
 
Kaufpreis - Familienverhältnisse

Der Anspruchsteller hat der Bekl. gegenüber falsche Antworten auf die von ihr zum Versicherungsfall gestellten Fragen gegeben. 

Damit hat er seine Obliegenheit aus § 7 Nr. 2 Satz 3 AKB, zur Aufklärung des Schadensfalles beizutragen, verletzt. 

Die gesetzliche Vermutung vorsätzlich falschen Handelns des § 6 III, der über § 7 V Nr. 4 AKB im Kaskorecht Anwendung findet, hat er nicht widerlegt.

Der Anspruchsteller hat zum einen auf die Frage, zu welchem Preis das Fahrzeug von ihm erworben wurde, nach der Angabe, das Auto am 13.5.2003 als fabrikneues Auto erworben zu haben, geantwortet "20.656,- EUR". 

Diese Antwort war falsch. Er hatte für das Fahrzeug nichts gezahlt, sondern es gegen seinen gebrauchten Wagen getauscht. 

Durch die Angabe des in 1998 von seinem Vater gezahlten Kaufpreises als in 2003 von ihm selbst gezahlten Kaufpreis - anders lässt sich die Antwort in der Schadensanzeige aus Empfängersicht nicht verstehen -, hat der Kl. suggeriert, dass das Fahrzeug in 2003 noch diesen Wert hatte.

Landgericht Köln, 
Urteil vom 24.11.2005 - 24 O 99/05 = BeckRS 2006 07775
 
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