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Kaufpreis

Der Ersatzanspruch der Klägerin entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist. 

Die Klägerin selbst hat nämlich in der Schadenanzeige vom 22.09.2000 jedenfalls falsche Angaben zum Kaufpreis des Fahrzeugs gemacht.

Oberlandesgericht Köln: 
Urteil vom 17.08.2004 - 9 U 163/03 = BeckRS 2009 19482


Kaufpreis

Der Versicherungsnehmer ist bei Ermittlung des Schadens der Versicherung gegenüber verpflichtet, über alle Umstände wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu geben. Nachträglich gekauftes Zubehör gehört nicht zum Kaufpreis des Fahrzeugs im Sinne der eindeutigen Fragestellung. 

Die Obliegenheit wahrheitsgemässe Angaben zu machen gilt insbesondere in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs zu treffen. 

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Angaben zum Kaufpreis umfassten auch den Erwerb von Zubehörteilen.

Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 28.03.2000 - 9 U 99/99 = ZFS 2000, 494


Kaufpreis

1. Leistungsfreiheit des Versicherers besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt hat, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich maßgeblich nach den vom Versicherer im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen. 

Zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers gehört es, dass die in der Schadensanzeige gemachten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. 

Unter die Aufklärungspflicht fallen auch sämtliche Umstände, die zur Feststellung des Entschädigungsbetrags von Bedeutung sein können. Dies gilt vor allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (in Anknüpfung an Senatsurteile, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536; NVersZ 1999, 273, 274; MDR 2000, 1189 = ZfSch 2000, 452= r+s 2001, 13.

2. Die wahrheitswidrige Angabe des Versicherungsnehmers, dass ein PKW Opel Omega 2,5 V6 CD 23000 DM anstatt 20300 DM gekostet habe, stellt eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar. 

Der Hinweis, dass er nach Erwerb des PKW´s drei neue Reifen und diverse Zubehörteile gekauft und einen zusätzlichen Betrag für eine Garantie habe aufwenden müssen, vermag ihn nicht zu entlasten.

Oberlandesgericht Koblenz, 
Beschluss vom 8. 4. 2003 - 10 U 1032/02 = NJOZ 2003, 1296


Kaufpreis
Benennt der Versicherungsnehmer im Entwendungsfall den tatsächlich für ein Wohnmobil gezahlten Kaufpreis in der Schadensanzeige wahrheitswidrig, ist darin eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu sehen, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers begründet.

Nach Eintritt des Versicherungsfalles war nicht nach dem Wert, sondern nach dem Kaufpreis gefragt worden und diese Frage wurde eindeutig falsch beantwortet.

Amtsgericht Ibbenbüren, 
Urteil vom 07.06.2002 - 3 C 46
 
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