Kaufpreis
Der Ersatzanspruch der Klägerin entfällt jedenfalls,
weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der
dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB
obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4
AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer
etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.
Die
Klägerin selbst hat nämlich in der Schadenanzeige
vom 22.09.2000 jedenfalls falsche Angaben zum
Kaufpreis des Fahrzeugs gemacht.
Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17.08.2004 - 9
U 163/03 = BeckRS 2009 19482
Kaufpreis
Der Versicherungsnehmer ist bei Ermittlung des
Schadens der Versicherung gegenüber verpflichtet,
über alle Umstände wahrheitsgemäss und vollständig
Auskunft zu geben. Nachträglich gekauftes Zubehör
gehört nicht zum Kaufpreis des Fahrzeugs im Sinne der
eindeutigen Fragestellung.
Die Obliegenheit
wahrheitsgemässe Angaben zu machen gilt insbesondere
in Entwendungsfällen, weil der Versicherer in aller
Regel keine Möglichkeit hat, selbst Feststellungen
zum Wert des Fahrzeugs zu treffen.
Der Kläger kann
sich nicht mit Erfolg darauf berufen, seine Angaben
zum Kaufpreis umfassten auch den Erwerb von
Zubehörteilen.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 28.03.2000 - 9
U 99/99 = ZFS 2000, 494
Kaufpreis
1. Leistungsfreiheit des Versicherers besteht, wenn
der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt
hat, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu
tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur
Minderung des Schadens dienlich sein kann, es sei
denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der
Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich
maßgeblich nach den vom Versicherer im
Schadensanzeigeformular gestellten Fragen.
Zur
Obliegenheit des Versicherungsnehmers gehört es, dass
die in der Schadensanzeige gemachten Angaben
wahrheitsgemäß und vollständig sind.
Unter die
Aufklärungspflicht fallen auch sämtliche Umstände,
die zur Feststellung des Entschädigungsbetrags von
Bedeutung sein können. Dies gilt vor allem bei
Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der
Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat
(in Anknüpfung an Senatsurteile, NVersZ 1999, 272 =
VersR 1999, 1536; NVersZ 1999, 273, 274; MDR 2000,
1189 = ZfSch 2000, 452= r+s 2001, 13.
2. Die wahrheitswidrige Angabe des
Versicherungsnehmers, dass ein PKW Opel Omega 2,5 V6
CD 23000 DM anstatt 20300 DM gekostet habe, stellt
eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar.
Der
Hinweis, dass er nach Erwerb des PKW´s drei neue
Reifen und diverse Zubehörteile gekauft und einen
zusätzlichen Betrag für eine Garantie habe aufwenden
müssen, vermag ihn nicht zu entlasten.
Oberlandesgericht Koblenz,
Beschluss vom 8. 4. 2003 -
10 U 1032/02 = NJOZ 2003, 1296
Kaufpreis
Benennt der Versicherungsnehmer im Entwendungsfall den
tatsächlich für ein Wohnmobil gezahlten Kaufpreis in
der Schadensanzeige wahrheitswidrig, ist darin eine
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu sehen, die
eine Leistungsfreiheit des Versicherers begründet.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles war nicht nach
dem Wert, sondern nach dem Kaufpreis gefragt worden
und diese Frage wurde eindeutig falsch beantwortet.
Amtsgericht Ibbenbüren,
Urteil vom 07.06.2002 - 3 C
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