Entscheidungen
 
Keyless-Go-Karte

Dem Geschäftsführer der Klägerin war die Keyless-Go-Karte gemeinsam mit dem dazugehörigen Fahrzeugschein abhanden gekommen. 

Das Fahrzeug war in unmittelbarer Nähe des Büros geparkt . Die Annahme grober Fahrlässigkeit beruht nicht auf dem Abhandenkommen der Keyless-Go-Kartet, sondern auf den nicht durchgeführten Sicherungsmaßnahmen.

Der Versicherer muss beweisen, dass das grob fahrlässige Verhalten zum Eintritt des Versicherungsfalls geführt hat. 

Dies bedeutet aber nur negativ, dass der Versicherungsfall ohne das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht so wie tatsächlich geschehen eingetreten wäre; dass der Versicherungsfall auch bei einem nicht grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers in gleicher Weise eingetreten wäre, muss vom Versicherungsnehmer bewiesen werden (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61 Rn. 92).

Bei der Möglichkeit, dass der Wagen nicht unter Zuhilfenahme der abhandengekommenen Keyless-Go-Karte gestohlen worden sein könnte, handelt es sich angesichts der Gesamtumstände (kurzes Zeitfenster von nur zwei Stunden; belebte Innenstadtlage; hochwertiges Fahrzeug mit modernster Diebstahltechnik) nach Auffassung des Senats um die Kategorie des nur hypothetisch denkbaren und deswegen unbeachtlichen Alternativverlaufs (vgl. hierzu Langheid, a. a. O., § 61 Rn. 87).

Oberlandesgericht München, 
Urteil vom 11.12.2007 - 25 U 3770/07 = BeckRS 2008 19953

 

zurück


Rechtsanwalt Markus Rustemeier - Impressum