Keyless-Go-Karte
Dem Geschäftsführer der Klägerin war die
Keyless-Go-Karte gemeinsam mit dem dazugehörigen
Fahrzeugschein abhanden gekommen.
Das Fahrzeug war in
unmittelbarer Nähe des Büros geparkt . Die Annahme
grober Fahrlässigkeit beruht nicht auf dem
Abhandenkommen der Keyless-Go-Kartet, sondern auf den
nicht durchgeführten Sicherungsmaßnahmen.
Der Versicherer muss beweisen, dass das grob
fahrlässige Verhalten zum Eintritt des
Versicherungsfalls geführt hat.
Dies bedeutet aber
nur negativ, dass der Versicherungsfall ohne das
Verhalten des Versicherungsnehmers nicht so wie
tatsächlich geschehen eingetreten wäre; dass der
Versicherungsfall auch bei einem nicht grob
fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers in
gleicher Weise eingetreten wäre, muss vom
Versicherungsnehmer bewiesen werden (vgl. Langheid in
Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61 Rn. 92).
Bei der Möglichkeit, dass der Wagen nicht unter
Zuhilfenahme der abhandengekommenen Keyless-Go-Karte
gestohlen worden sein könnte, handelt es sich
angesichts der Gesamtumstände (kurzes Zeitfenster von
nur zwei Stunden; belebte Innenstadtlage; hochwertiges
Fahrzeug mit modernster Diebstahltechnik) nach
Auffassung des Senats um die Kategorie des nur
hypothetisch denkbaren und deswegen unbeachtlichen
Alternativverlaufs (vgl. hierzu Langheid, a. a. O., §
61 Rn. 87).
Oberlandesgericht München,
Urteil vom 11.12.2007 -
25 U 3770/07 = BeckRS 2008 19953
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