Kfz.-Brief im Fahrzeug
Das Zurücklassen des versteckten Fahrzeugbriefes in
einem Wohnwagenanhänger führt nur dann zur
Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der
Versicherungsfall dadurch herbeigeführt worden ist.
Dazu ist erforderlich, dass sich das Belassen des
Briefes im Kfz. zumindest mitursächlich auf den
Diebstahlsentschluss des Täters ausgewirkt hat.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 12.09.2003 - 9 W
50/03 = DAR 2004, 651 = NJW-RR 2004, 115
Kfz.-Brief im Fahrzeug
Die versteckte Aufbewahrung des Fahrzeugbriefes im
Fahrzeug begründet im Entwendungsfall keine
Leistungsfreiheit des Versicherers. Es mag zwar grob
fahrlässig sein, den Fahrzeugbrief - wenn auch
versteckt - im Kfz. zu belassen.
Dies führt jedoch
erst dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn
der Versicherungsfall dadurch herbeigeführt worden
ist, § 61 VVG.
Dies ist eine Frage der Kausalität.
Dazu ist erforderlich, dass sich das Belassen des
Briefs im Kfz. zumindest mitursächlich auf den
Diebstahlentschluss des Täters ausgewirkt hat.
Für
den Nachweis der Kausalität trägt der Versicherer
die Beweislast. Vorliegend sind die Einzelheiten der
Entwendung des Wohnwagen-Anhängers unbekannt.
Für
die Annahme, der Diebstahlentschluss des Täters sei
durch den Fahrzeugbrief hervorgerufen oder verstärkt
worden, besteht nach der Sachlage keinerlei Grundlage.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 21.07.2003 - 9 W
50/03 = SP 2004 22
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