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Kfz.-Brief im Fahrzeug

Das Zurücklassen des versteckten Fahrzeugbriefes in einem Wohnwagenanhänger führt nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsfall dadurch herbeigeführt worden ist. 
 
Dazu ist erforderlich, dass sich das Belassen des Briefes im Kfz. zumindest mitursächlich auf den Diebstahlsentschluss des Täters ausgewirkt hat.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 12.09.2003 - 9 W 50/03 = DAR 2004, 651 = NJW-RR 2004, 115

 

Kfz.-Brief im Fahrzeug
 

Die versteckte Aufbewahrung des Fahrzeugbriefes im Fahrzeug begründet im Entwendungsfall keine Leistungsfreiheit des Versicherers. Es mag zwar grob fahrlässig sein, den Fahrzeugbrief - wenn auch versteckt - im Kfz. zu belassen. 

Dies führt jedoch erst dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsfall dadurch herbeigeführt worden ist, § 61 VVG. 

Dies ist eine Frage der Kausalität. Dazu ist erforderlich, dass sich das Belassen des Briefs im Kfz. zumindest mitursächlich auf den Diebstahlentschluss des Täters ausgewirkt hat. 

Für den Nachweis der Kausalität trägt der Versicherer die Beweislast. Vorliegend sind die Einzelheiten der Entwendung des Wohnwagen-Anhängers unbekannt. 

Für die Annahme, der Diebstahlentschluss des Täters sei durch den Fahrzeugbrief hervorgerufen oder verstärkt worden, besteht nach der Sachlage keinerlei Grundlage.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 21.07.2003 - 9 W 50/03 = SP 2004 22
 
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