Entscheidungen
Kilometerstands- statt
Laufleistungsangabe
Der Versicherer einer Fahrzeugteilversicherung wird
von der Verpflichtung zur Leistung wegen eines
behaupteten Kfz.-Diebstahls frei, wenn der
Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige die Frage
nach dem Kilometerstand mit 150000 km angibt, obwohl
er diesen Tachometer etwa 3 Monate vor dem Diebstahl
mit einem Kilometerstand von 130000 an Stelle des
alten Tachometers einbauen ließ, der schon ein halbes
Jahr vorher einen Kilometerstand von 180000
ausgewiesen hatte.
Landgericht Itzehoe,
Urteil vom 2. 3. 2006 - 3 O
163/05 = NJOZ 2006, 3631
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