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Kilometerstands- statt Laufleistungsangabe
 

Der Versicherer einer Fahrzeugteilversicherung wird von der Verpflichtung zur Leistung wegen eines behaupteten Kfz.-Diebstahls frei, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige die Frage nach dem Kilometerstand mit 150000 km angibt, obwohl er diesen Tachometer etwa 3 Monate vor dem Diebstahl mit einem Kilometerstand von 130000 an Stelle des alten Tachometers einbauen ließ, der schon ein halbes Jahr vorher einen Kilometerstand von 180000 ausgewiesen hatte.

Landgericht Itzehoe, 
Urteil vom 2. 3. 2006 - 3 O 163/05 = NJOZ 2006, 3631
 
 
 
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