Entscheidungen
 
Laufleistung

Generell findet man in der Rechtsprechung die Linie, dass Abweichungen von der vom Versicherungsnehmer angegebenen zur tatsächlichen Laufleistung grundsätzlich nur dann als erheblich angesehen werden, wenn es sich um mindestens 1.000 Kilometer handelt und die Abweichung oberhalb von 10% liegt (vgl. etwa BGH VersR 2007, 173). 

Geringere Abweichungen bewegen sich noch im Toleranzbereich, bei dem es bereits deshalb an einer Obliegenheitsverletzung fehlt, weil hierdurch berechtigte Belange des Versicherers zur Feststellung der Höhe des Wiederbeschaffungswertes nicht berührt werden (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27. April 2006 - 8 U 16/06 -).

Zahlreiche Einzelfallentscheidungen liegen auf dieser Linie, von der es aber in besonderen Fällen Abweichungen gibt.

Der Grundsatz wird aber auch bestätigt von Entscheidungen, in denen jedenfalls das erhebliche Verschulden im Sinne der Relevanzrechsprechung verneint wurde bei Abweichungen von weniger als 10% (OLG Köln SP 2001, 424: 92.000 km gegenüber ca. 99.000 km). 

Keine relevante Falschangabe wurde ferner angenommen bei 130.000 km statt 137.000 km bei einem fünf Jahre alten Pkw (OLG Hamm MDR 1996, 473).


Laufleistung

Der Kläger hat durch vorsätzlich falsche Angaben zur Gesamtlaufleistung seines entwendeten Fahrzeugs eine relevante Obliegenheitsverletzung begangen, in deren Folge die Beklagte gemäß § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB i. V. m. §§ 6 Abs. 3, 34 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist. 

Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VVG i. V. m. § 7 V Abs. 4 AKB verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz, wenn er eine nach Eintritt eines Unfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, es sei denn, dies ist weder vorsätzlich noch grob fahrlässig geschehen. 

Die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu betrachtenden Regelungen des § 7 AKB, welche dem Versicherungsnehmer auferlegen, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (§ 7 I Abs. 2 S. 3 AKB), und an die Verletzung dieser Obliegenheit die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG knüpfen (§ 7 V Abs. 4 AKB) sind wirksamer Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrags geworden. 

Sie sind weder unklar (§ 305 c BGB) noch intransparent (§ 307 BGB), noch halten sie aus sonstigen Gründen einer Inhaltskontrolle nicht stand (Senat, Urt. v. 20.04.2005 - 5 U 506/04-55 - ZfSch 2005, 446).

Oberlandesgericht Saarbrücken, 
Urteil vom 09.01.2008 - 5 U 281/07-24 = BeckRS 2008 10666


Laufleistung

Wenn der Versicherungsnehmer die Laufleistung des als gestohlen behaupteten Kfz. in der Schadenanzeige mit 87.000 km angegeben hat, obwohl er die Laufleistung in einem Schriftsatz mit 106.000 km beziffert hat und die Laufleistung nach weiteren Anhaltspunkten noch höher gewesen ist, liegt objektiv eine Obliegenheitsverletzung vor. 

Die gesetzliche Vermutung einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit gemäß § 6 III VVG a.F. ist nicht dadurch widerlegt, dass der Versicherungsnehmer behauptet, die von ihm angegebene Laufleistung habe der Auskunft eines Autohauses entsprochen und diese Behauptung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als zutreffend angesehen werden kann. 

Die Voraussetzungen der Relevanz-Rechtsprechung sind erfüllt (generelle Eignung zur ernsthaften Gefährdung der Interessen des Versicherers und erhebliches Verschulden). 

Dann ist der Versicherer bei ausdrücklicher und zutreffender Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen bewusst unwahrer oder unvollständiger Angaben von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 08.04.2008 - 9 U 157/07 = BeckRS 2008 12783


Laufleistung

Der wegen eines Diebstahls in Anspruch genommene Versicherer einer Kfz.-Teilversicherung wird wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Laufleistung des Fahrzeugs mit 120.000 km angibt, obwohl das Fahrzeug bei einer TÜV-Vorstellung 4 Monate vorher eine Laufleistung von 126.063 km hatte.

Landgericht Görlitz, 
Urteil vom 25. 8. 2004 - 4 O 792/03 = NJOZ 2005, 1135


Laufleistung

Die Versicherung ist nach § 7 V Abs. 4 AKB i. V. mit § 6 Abs. 3 VVG wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung dem Kläger gegenüber leistungsfrei. Der Kläger hat objektiv falsche Angaben zumindest zur Laufleistung des Wagens und zu reparierten Vorschäden gemacht. 

Er hat auf die Frage nach der "Gesamtfahrleistung" des Wagens eingetragen "8.000 KM". Hingegen hatte das Fahrzeug tatsächlich schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Dezember 2003 eine Laufleistung von 16.000 km, wie der Kläger zutreffend im Versicherungsantrag angegeben hatte und wie in den Versicherungsschein übernommen wurde. 

Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte durch die Falschangabe nicht getäuscht werden konnte, weil bei Vertragsschluss andere Angaben erfolgt waren. 

Es ist hier nicht ersichtlich und kann auch nicht als üblich angenommen werden, dass der Schadenssachbearbeiter bei Eingang und Bearbeitung einer Schadensanzeige auch die Angaben vorliegen hat, die bei Vertragsschluss gemacht werden.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 05.06.2007 - 9 U 37/06 = BeckRS 2007 13382


Laufleistung

Wenn die Fragen "Km-Stand am Schadentag" und "Gesamte Laufleistung am Schadentag" beide mit "ca. 9.000" beantwortet wurden, das versicherte Motorrad aber schon bei seinem Erwerb 6 Monate vorher in etwa diesen Km-Stand hatte und tatsächlich zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung eine Laufleistung zwischen 12.000 und 13.000 km hatte; ist von vorsätzlicher Verletzung der Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziffer I Nr. 2 S. 3 AKB auszugehen.

Oberlandesgericht Köln: 
Urteil vom 16.10.2007 - 9 U 244/06 = BeckRS 2008 05664


Laufleistung

Wenn der Versicherungsnehmer im Fragebogen zu einer Kfz-Entwendung die Laufleistung des Kfz mit 73.000 km angegeben hat, obwohl sie tatsächlich 77.119 km betrug, ist diese Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, weil die Abweichung weniger als 10% beträgt.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 10.06.2008 - 9 U 226/07 = BeckRS 2009 04337


Laufleistung

Bei einem neuen Motorrad kann eine für den Versicherer gem. § 6 III VVG leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung erst angenommen werden, wenn die Angabe des Versicherungsnehmers zur Laufleistung mit "ca. 2.400 km" um mindestens 1.000 km zu gering war.

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 12.06.2008 - 8 U 44/07 = BeckRS 2008 13978


Laufleistung

Unrichtige Angaben zur Laufleistung des versicherten Fahrzeuges werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig erst dann als erheblich angesehen, wenn es sich um eine Abweichung von mindestens 1.000 Kilometern handelt und diese oberhalb von 10% der Gesamtfahrleistung liegt. 

Im Streitfall beträgt die Differenz lediglich rund 3%; der Kläger hat in dem Schadensformular vom 12. Juni 2007 (Kopie GA I 62) "ca. 93-94.000 km" angegeben und nach dem Vorbringen der Beklagten soll der Wert von 96.391 km zutreffend sein.

Oberlandesgericht Brandenburg, 
Urteil vom 22.04.2009 - 3 U 74/08 = BeckRS 2009 11311


Laufleistung

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Abweichungen der Kilometerleistung von mehr als 10% generell geeignet sind, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden; denn es liegt auf der Hand, dass sich eine solche Kilometerdifferenz nicht nur marginal auf den Wert auswirkt (OLG Saarbrücken RuS 2005, 322; OLG Köln, RuS 2000, 145; OLG Hamm RuS 1997, 1; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 30, Rn. 177 m. w. N.). 

Unstreitig hat im vorliegenden Falle der Anspruchsteller die für die Wertbemessung relevante Frage nach der Laufleistung falsch beantwortet, indem er in das Schadensanzeigeformular anstelle der jedenfalls zurückgelegten 181.500 km lediglich 29.500 km eingetragen hat. 

Bei dieser gravierenden Abweichung vermag das hinzugefügte "ca." die Bewertung der Angabe als falsch nicht auszuschließen.

Landgericht Dortmund, 
Urteil vom 15.04.2009 - 22 O 71/08 = BeckRS 2009 18345
 

zurück


Rechtsanwalt Markus Rustemeier - Impressum