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Lösegeld

Bezahlt der Versicherungsnehmer, dessen kaskoversicherter Pkw gestohlen wurde, mit Genehmigung seines Versicherungsagenten Lösegeld an den Dieb, so ist dieses Verhalten auch dann nicht grob fahrlässig, wenn der Versicherer selbst die Aufwendung dieser Rettungskosten i.S.d. §§ 62, 63 VVG nicht genehmigt hat. (Aus den Gründen:...Bei der Lösegeldzahlung handelt es sich um Rettungskosten i.S.d. §§ 62, 63 VVG. 

Nach dem unstreitigen Versicherungsfall, der Entwendung des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges, war der Kläger gemäß § 62 VVG verpflichtet, nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und Weisungen des Versicherers zu befolgen. 

Für eine Minderung des Schadens hat er durch die Zahlung eines "Lösegeldes" von 3.500,-- DM gesorgt, denn dies hat sich objektiv in der Zurückerlangung des Fahrzeuges und damit zum Vorteil der Beklagten ausgewirkt...).

Landgericht Freiburg, 
Urteil vom 18.01.2001 - 3 S 168/00 = ZFS 2001, 174
 
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