Entscheidungen
Lösegeld
Bezahlt der Versicherungsnehmer, dessen
kaskoversicherter Pkw gestohlen wurde, mit Genehmigung
seines Versicherungsagenten Lösegeld an den Dieb, so
ist dieses Verhalten auch dann nicht grob fahrlässig,
wenn der Versicherer selbst die Aufwendung dieser
Rettungskosten i.S.d. §§ 62, 63 VVG nicht genehmigt
hat. (Aus den Gründen:...Bei der Lösegeldzahlung
handelt es sich um Rettungskosten i.S.d. §§ 62, 63
VVG.
Nach dem unstreitigen Versicherungsfall, der
Entwendung des bei der Beklagten versicherten
Fahrzeuges, war der Kläger gemäß § 62 VVG
verpflichtet, nach Möglichkeit für eine Abwendung
und Minderung des Schadens zu sorgen und Weisungen des
Versicherers zu befolgen.
Für eine Minderung des
Schadens hat er durch die Zahlung eines
"Lösegeldes" von 3.500,-- DM gesorgt, denn
dies hat sich objektiv in der Zurückerlangung des
Fahrzeuges und damit zum Vorteil der Beklagten
ausgewirkt...).
Landgericht Freiburg,
Urteil vom 18.01.2001 - 3 S
168/00 = ZFS 2001, 174
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