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Mindestsachverhalt

1. Der Versicherer ist nicht schon dann nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 7 AKB leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige unklare oder unvollständige Angaben bei Inanspruchnahme der Versicherung wegen eines Diebstahls macht und sich die vollständigen Angaben aus den beigefügten Urkunden ergeben.
 
2. Der sogenannte Mindestsachverhalt kann auch durch ein ausländisches Strafurteil erbracht werden, durch das jemand wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, weil er das versicherte Fahrzeug angekauft hat. 

Es ist nicht zwingend, dass der Mindestsachverhalt durch Zeugen- oder Parteivernehmung erbracht wird.

Oberlandesgericht Hamburg,
Urteil vom 18.02.2000 - 14 U 154/98 = MDR 2000, 1129

  

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