Entscheidungen
 
Nachfragepflicht

Ergeben sich aus einer formularmäßig gestalteten Schadenanzeige Widersprüche oder offenkundige Unrichtigkeiten in den Angaben des Versicherungsnehmers, so obliegt es dem Versicherer dieser unklaren Mitteilung durch Nachfragen nachzugehen. 

Eine Pflicht zur Nachfrage seitens des Versicherers besteht auch dann, wenn die Unrichtigkeit sich nicht aus der Schadenmeldung selbst, sondern aus anderen Quellen ergibt (z.B. aus der Schadenmeldung beigefügten Unterlagen, so bei Verneinung von Vorschäden, die aber in dem der Schadenmeldung beiliegenden Gutachten genannt sind). Bei Verletzung dieser Nachfragepflicht kann sich der Versicherer gemäß § 242 BGB nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer berufen.

Oberlandesgericht Brandenburg, 
Urteil vom 27.06.2007 - 4 U 171/06 = BeckRS 2008 09642
  
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