Entscheidungen
Nachfragepflicht
Ergeben sich aus einer formularmäßig gestalteten
Schadenanzeige Widersprüche oder offenkundige
Unrichtigkeiten in den Angaben des
Versicherungsnehmers, so obliegt es dem Versicherer
dieser unklaren Mitteilung durch Nachfragen
nachzugehen.
Eine Pflicht zur Nachfrage seitens des
Versicherers besteht auch dann, wenn die Unrichtigkeit
sich nicht aus der Schadenmeldung selbst, sondern aus
anderen Quellen ergibt (z.B. aus der Schadenmeldung
beigefügten Unterlagen, so bei Verneinung von
Vorschäden, die aber in dem der Schadenmeldung
beiliegenden Gutachten genannt sind). Bei Verletzung
dieser Nachfragepflicht kann sich der Versicherer
gemäß § 242 BGB nicht mit Erfolg auf
Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
Auskunftsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer
berufen.
Oberlandesgericht Brandenburg,
Urteil vom 27.06.2007 -
4 U 171/06 = BeckRS 2008 09642
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