Entscheidungen
 
Navigationsgerät

Der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugteilversicherung erhält als Versicherungsleistung nach dem Diebstahl eines Navigationsgeräts lediglich Ersatz i. H. von dessen Wiederbeschaffungswert. 

Für Navigationsgeräte gibt es einen Gebrauchtwarenmarkt im Internet, auf dem langjährige Händler solche Geräte mit einem Rückgaberecht und Gewährleistung anbieten. Entsprechend diesen Preisen kann der Versicherer seine Leistung erbringen.

Amtsgericht Hannover, 
Urteil vom 03.05.2007 - 427 C 11356/06 = BeckRS 2008 07469
 

Navigationsgerät

Wenn für das durch Diebstahl abhanden gekommene Navigationsgerät ein Gebrauchtmarkt für entsprechende Gerätetypen nicht nachweisbar ist, ist der Wiederbeschaffungswert des Gerätes aus dem Neupreis einschließlich Kosten des Einbaus unter Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt zu ermitteln - hier: 

unter proportionaler Berücksichtigung einer Abschreibungsdauer von acht Jahren. 

Ohne weitere, konkrete Angaben des Versicherers muss sich der Versicherungsnehmer nicht auf vergleichbare Geräte auf dem Gebrauchtmarkt nicht verweisen lassen.

Amtsgericht Hamburg-Barmbek, 
Urteil vom 23.05.2008 - 820 C 14/08 = BeckRS 2009 07599
 
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