Navigationsgerät
Der Versicherungsnehmer einer Fahrzeugteilversicherung
erhält als Versicherungsleistung nach dem Diebstahl
eines Navigationsgeräts lediglich Ersatz i. H. von
dessen Wiederbeschaffungswert.
Für Navigationsgeräte
gibt es einen Gebrauchtwarenmarkt im Internet, auf dem
langjährige Händler solche Geräte mit einem
Rückgaberecht und Gewährleistung anbieten.
Entsprechend diesen Preisen kann der Versicherer seine
Leistung erbringen.
Amtsgericht Hannover,
Urteil vom 03.05.2007 - 427 C
11356/06 = BeckRS 2008 07469
Navigationsgerät
Wenn für das durch Diebstahl abhanden gekommene
Navigationsgerät ein Gebrauchtmarkt für
entsprechende Gerätetypen nicht nachweisbar ist, ist
der Wiederbeschaffungswert des Gerätes aus dem
Neupreis einschließlich Kosten des Einbaus unter
Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt zu
ermitteln - hier:
unter proportionaler
Berücksichtigung einer Abschreibungsdauer von acht
Jahren.
Ohne weitere, konkrete Angaben des
Versicherers muss sich der Versicherungsnehmer nicht
auf vergleichbare Geräte auf dem Gebrauchtmarkt nicht
verweisen lassen.
Amtsgericht Hamburg-Barmbek,
Urteil vom 23.05.2008 -
820 C 14/08 = BeckRS 2009 07599
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