Entscheidungen
Neupreisentschädigung
/ Scheinbestellung
Die Versicherung hat sich zur Zahlung einer über den
Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Entschädigung
nur für den Fall verpflichtet, dass die Verwendung
der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur
Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb
von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädigung
sichergestellt ist (§ 13 AKB).
Die Verwendung der Versicherungssumme für ein
Ersatzfahrzeug ist jedoch trotz Vorlage eines
Kaufvertrags dann nicht als "sichergestellt"
anzusehen, wenn auf Grund festgestellter Tatsachen der
begründete Verdacht besteht, dass der Kaufvertrag nur
zum Schein abgeschlossen worden ist (Senat, Urt.v.
15.06.1984, aaO.).
Landgericht Düsseldorf,
Urteil vom 24.11.2005 - 11 O
26/04 = BeckRS 2005 14712
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