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Neupreisentschädigung / Scheinbestellung

Die Versicherung hat sich zur Zahlung einer über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Entschädigung nur für den Fall verpflichtet, dass die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist (§ 13 AKB).

Die Verwendung der Versicherungssumme für ein Ersatzfahrzeug ist jedoch trotz Vorlage eines Kaufvertrags dann nicht als "sichergestellt" anzusehen, wenn auf Grund festgestellter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass der Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden ist (Senat, Urt.v. 15.06.1984, aaO.).


Landgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 24.11.2005 - 11 O 26/04 = BeckRS 2005 14712
  
 
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