Nutzungsausfall
Der Versicherungsnehmer (VN) kann von der
Kaskoversicherung bei einem Fahrzeugdiebstahl einen
Ersatz des Nutzungsausfalls nicht mit der Begründung
geltend machen, dass der Versicherer diese Leistung
gem. § 13 VI AKB schuldet oder weil der Versicherer
mit der Entschädigungsleistung in Verzug geraten ist.
Oberlandesgericht
Düsseldorf,
Urteil vom 22.06.2005 -
4 W 45/05 = r+s 2006, 63
Nutzungsausfall
Ein Kaskoversicherer schuldet dem
Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls Kfz.-Diebstahl keine Entschädigung
für Nutzungsausfall.
Das gilt auch für einen Verzug
des Versicherers mit der Leistung nach einem Kfz -
Diebstahl.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Beschluss vom
25.08.2005 - 4 W 45/05 = BeckRS 2006 00309
zurück
|