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Obliegenheiten - Belehrung

Zwar ist der Versicherungsnehmer nach § 7 Ziffer I Nr. 2 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann. Hierzu gehört auch, dass er alle sachgerechten Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß beantworten muss. Verstöße führen nach Maßgabe von § 7 Ziffer V Nr. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers. 

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gilt dies bei folgenlos gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer über die Konsequenzen falscher Angaben in den Schadenfragebögen ordnungsgemäß belehrt worden ist (vgl. BGH VersR 67, 593).

Dazu das OLG Köln: "Leistungsfreiheit der Beklagte käme demnach nur in Betracht, wenn der Kläger im Rahmen der Aufnahme der Schadenanzeige ordnungsgemäß über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden wäre. 

Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn die von der Beklagten in der Schadenanzeige ……. verwendete Belehrung ist unzureichend und rechtlich unzutreffend.

Die Belehrungspflicht des Versicherers ist daraus abzuleiten, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG eine für den Versicherungsnehmer äußerst einschneidende Rechtsfolge enthält, nämlich Totalverlust des Versicherungsschutzes bei vorsätzlich falschen Angaben, auch wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entstanden ist. 

Eine solche Rechtsfolge ist dem Zivilrecht sonst unbekannt. Die ausreichende und in der Regel von den Versicherern verwendete Belehrung lautet daher wie folgt:"Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entsteht" 
(vgl. OLG Köln, r + s 97, 317; 99, 362, 363).
 
Der von der Beklagten verwendete Belehrungstext weicht von dieser - allgemein 
üblichen - Formel insoweit ab, als ein Verlust des Versicherungsschutzes auch dann eintreten soll, wenn die unrichtigen Angaben "

... für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung haben."
 
Durch diesen Hinweis ist der Kläger nicht ausreichend belehrt worden. Die Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß § 7 Ziffer 1 Nr. 2 AKB gehen nur soweit, wie das Aufklärungsinteresse des Versicherers reicht, d. h., der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle die Angaben zu machen, die der Versicherer benötigt, um eine Entscheidung im Regulierungsverfahren zu treffen. 

Was für die Regulierungsentscheidung hingegen keine Bedeutung hat, unterliegt auch nicht der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers, so dass falsche Angaben insoweit auch nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können. 

Dagegen ergibt sich aus der Belehrung der Beklagten gerade nicht, dass die Falschbeantwortung von Fragen, die für die Feststellung des Schadens sehr wohl Bedeutung haben, auch dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn diesem im Einzelfall daraus kein Nachteil erwachsen ist. 

Die Belehrung ist somit missverständlich und daher nicht geeignet, Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer vorsätzlichen, jedoch folgenlos gebliebenen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach sich zu ziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. r + s 97, 317, 318; 99, 362, 363)."

Oberlandesgericht Köln 
vom 29.08.2000, 9 U 186/98 = BechRS 2000 30129075
 
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