Obliegenheiten - Belehrung
Zwar ist der Versicherungsnehmer nach § 7 Ziffer I
Nr. 2 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur
Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann. Hierzu
gehört auch, dass er alle sachgerechten Fragen des
Versicherers wahrheitsgemäß beantworten muss.
Verstöße führen nach Maßgabe von § 7 Ziffer V Nr.
4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit
des Versicherers.
Nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen gilt dies bei folgenlos
gebliebenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen
jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer über die
Konsequenzen falscher Angaben in den
Schadenfragebögen ordnungsgemäß belehrt worden ist
(vgl. BGH VersR 67, 593).
Dazu das OLG Köln: "Leistungsfreiheit der
Beklagte käme demnach nur in Betracht, wenn der
Kläger im Rahmen der Aufnahme der Schadenanzeige
ordnungsgemäß über die Folgen unrichtiger Angaben
belehrt worden wäre.
Das ist hier jedoch nicht der
Fall, denn die von der Beklagten in der Schadenanzeige
……. verwendete Belehrung ist unzureichend und
rechtlich unzutreffend.
Die Belehrungspflicht des Versicherers ist daraus
abzuleiten, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG
eine für den Versicherungsnehmer äußerst
einschneidende Rechtsfolge enthält, nämlich
Totalverlust des Versicherungsschutzes bei
vorsätzlich falschen Angaben, auch wenn dem
Versicherer daraus kein Nachteil entstanden ist.
Eine
solche Rechtsfolge ist dem Zivilrecht sonst unbekannt.
Die ausreichende und in der Regel von den Versicherern
verwendete Belehrung lautet daher wie
folgt:"Bewusst unwahre oder unvollständige
Angaben führen auch dann zum Verlust des
Versicherungsschutzes, wenn dem Versicherer daraus
kein Nachteil entsteht"
(vgl. OLG Köln, r + s
97, 317; 99, 362, 363).
Der von der Beklagten verwendete Belehrungstext weicht
von dieser - allgemein
üblichen - Formel insoweit ab,
als ein Verlust des Versicherungsschutzes auch dann
eintreten soll, wenn die unrichtigen Angaben "
...
für die Entscheidung der Sache keine Bedeutung
haben."
Durch diesen Hinweis ist der Kläger nicht ausreichend
belehrt worden. Die Aufklärungsobliegenheiten des
Versicherungsnehmers gemäß § 7 Ziffer 1 Nr. 2 AKB
gehen nur soweit, wie das Aufklärungsinteresse des
Versicherers reicht, d. h., der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, alle die Angaben zu machen, die der
Versicherer benötigt, um eine Entscheidung im
Regulierungsverfahren zu treffen.
Was für die
Regulierungsentscheidung hingegen keine Bedeutung hat,
unterliegt auch nicht der Aufklärungsobliegenheit des
Versicherungsnehmers, so dass falsche Angaben insoweit
auch nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers
führen können.
Dagegen ergibt sich aus der Belehrung
der Beklagten gerade nicht, dass die
Falschbeantwortung von Fragen, die für die
Feststellung des Schadens sehr wohl Bedeutung haben,
auch dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
führt, wenn diesem im Einzelfall daraus kein Nachteil
erwachsen ist.
Die Belehrung ist somit
missverständlich und daher nicht geeignet,
Leistungsfreiheit des Versicherers bei einer
vorsätzlichen, jedoch folgenlos gebliebenen
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach sich zu
ziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. r +
s 97, 317, 318; 99, 362, 363)."
Oberlandesgericht Köln
vom 29.08.2000, 9 U 186/98 =
BechRS 2000 30129075
zurück
|