Entscheidungen
 
Oldtimer

Bei Oldtimern orientiert sich der Wiederbeschaffungswert ( § 13 Nr. 1 AKB) am Marktwert (vgl. BGH, NJW 1994, 1290; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 13 AKB, Rn 15). 

Dieser wird in der Regel durch Angebot und Nachfrage interessierter Kreise, dokumentiert zum Beispiel in Inseraten in Spezialzeitschriften, gebildet. 

Es mag sein, dass bei der Wertermittlung von Liebhaberfahrzeugen der Pflege- und Erhaltungszustand von besonderer Bedeutung ist. Aber auch bei solchen Fahrzeugen ist das Alter des Wagens und seine Laufleistung ein Bewertungskriterium. 

So haben die Sachverständigen N, S und L jeweils die Laufleistung in ihre Bewertungen miteinbezogen. 

Damit ist klar, dass auch bei Oldtimerfahrzeugen die Falschangabe der gefahrenen Kilometer generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

Oberlandesgericht Köln 
vom 11.02.2003, 9 U 119/02 = BeckRS 2003 30306180

  
 
zurück

Rechtsanwalt Markus Rustemeier - Impressum