Entscheidungen
Oldtimer
Bei Oldtimern orientiert sich der
Wiederbeschaffungswert ( § 13 Nr. 1 AKB) am Marktwert
(vgl. BGH, NJW 1994, 1290; Stiefel/Hofmann,
Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 13 AKB, Rn 15).
Dieser wird in der Regel durch Angebot und Nachfrage
interessierter Kreise, dokumentiert zum Beispiel in
Inseraten in Spezialzeitschriften, gebildet.
Es mag
sein, dass bei der Wertermittlung von
Liebhaberfahrzeugen der Pflege- und Erhaltungszustand
von besonderer Bedeutung ist. Aber auch bei solchen
Fahrzeugen ist das Alter des Wagens und seine
Laufleistung ein Bewertungskriterium.
So haben die
Sachverständigen N, S und L jeweils die Laufleistung
in ihre Bewertungen miteinbezogen.
Damit ist klar,
dass auch bei Oldtimerfahrzeugen die Falschangabe der
gefahrenen Kilometer generell geeignet ist, die
Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
Oberlandesgericht Köln
vom 11.02.2003, 9 U 119/02 =
BeckRS 2003 30306180
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