Parteianhörung
bei typischer Beweisnot
Eine als alleiniger Nachweis verwertbare
Parteianhörung zum äußeren Bild eines
bedingungsgemäßen Diebstahls setzt voraus, dass die
Partei sich insoweit in Beweisnot befindet.
Grundsätzlich
muss der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines
Fahrzeuges im Bestreitensfall unter Beweis stellen.
Beim Nachweis des Versicherungsfalls in der
Diebstahl-Kfz.-Kasko-Versicherung kommen dem
Versicherungsnehmer - was das Landgericht im Grundsatz
zutreffend berücksichtigt hat - Beweiserleichterungen
zugute. Da sich der Versicherungsnehmer im Fall der
Entwendung seines Fahrzeugs typischerweise in
Beweisnot befindet, entspricht es einer verständigen
Auslegung des Versicherungsvertrags, dass die
Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall
schon dann als nachgewiesen ansehen wollen, wenn
Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme
gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen
lassen (BGHZ 130, 1; BGH VersR 1996575).
Dem Versicherungsnehmer kommt deshalb eine
Beweiserleichterung insoweit zugute, als er seiner
Beweislast schon genügt, wenn er das äußere Bild
einer bedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs
darlegt und beweist.
Die Beweislast bezieht sich auf ein Mindestmaß an
Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die
Entwendung zulassen (BGH NJW 1996, 993). Ohne diese
Beweiserleichterung wäre der Wert einer
Kaskoversicherung in Frage gestellt.
Der s Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der
Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den
Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch
für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände
der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden
können (BGH VersR 1981, 684).
Das äußere Bild eines Diebstahls ist danach gegeben,
wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einer
bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt
abgestellt und es später dort gegen seinen Willen
nicht wieder vorgefunden hat (Senat OLGR 1997, 51).
[16]
Vorliegend hat das Landgericht keinen förmlichen
Beweis über diejenigen Tatsachen erhoben, die den
äußeren Tatbestand eines Diebstahls erfüllen.
Angesichts des - hier gemäß § 138 Abs. 4 ZPO
zulässigen - Bestreitens mit Nichtwissen durch die
Beklagte war der Kläger gehalten, das Abstellen des
Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten
Zeit und das spätere Nichtauffinden am selben Ort -
vorrangig durch Zeugen - unter Beweis zu stellen oder
darzulegen, dass und warum ihm hierfür keine Zeugen
zur Verfügung stehen.
Stehen dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel zur
Verfügung, kommt seine mündliche Anhörung durch das
Gericht nach § 141 ZPO bzw. eine Parteivernehmung
nach § 448 ZPO in Betracht (vgl. BGH VersR 1997,
691). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH
VersR 1996, 575) kann den Angaben und Behauptungen des
Versicherungsnehmers im Rahmen der freien Würdigung
des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) auch dann
geglaubt werden, wenn dieser deren Richtigkeit sonst
nicht beweisen kann. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass nicht der unredliche, sondern der redliche
Versicherungsnehmer der Regelfall ist.
[17]
Das Landgericht hat seine Entscheidung nur auf die
Angaben des Klägers gestützt. Dies ist zwar
rechtlich möglich (OLG Hamm VersR 2007, 1512), setzt
aber voraus, dass dem Versicherungsnehmer keine
Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht
ausreichen. Stehen dem Versicherungsnehmer Zeugen für
die zum äußeren Bild eines Raubes gehörenden
Tatsachen zur Verfügung, befindet er sich nicht in
Beweisnot. Für eine Anhörung oder Parteivernehmung
besteht dann kein Anlass (BGH VersR 1997, 733). Eine
als Nachweis verwertbare Parteianhörung zu einem
bestimmten Punkt - hier Abstellen und
Nichtmehrvorfinden des Fahrzeugs - setzt daher voraus,
dass die Partei darlegt, dass ihr keine sonstigen
Beweismittel zur Verfügung sehen.
[18]
Der Kläger hat in der Klagschrift seine Ehefrau als
Zeugin für den äußeren Tatbestand des behaupteten
Diebstahls angeboten ....
Oberlandesgericht
Karlsruhe,
Urteil vom 15.01.2009 - 12 U 218/08 = BeckRS 2009
04334
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