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Parteianhörung bei typischer Beweisnot

Eine als alleiniger Nachweis verwertbare Parteianhörung zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls setzt voraus, dass die Partei sich insoweit in Beweisnot befindet.

Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines Fahrzeuges im Bestreitensfall unter Beweis stellen. Beim Nachweis des Versicherungsfalls in der Diebstahl-Kfz.-Kasko-Versicherung kommen dem Versicherungsnehmer - was das Landgericht im Grundsatz zutreffend berücksichtigt hat - Beweiserleichterungen zugute. Da sich der Versicherungsnehmer im Fall der Entwendung seines Fahrzeugs typischerweise in Beweisnot befindet, entspricht es einer verständigen Auslegung des Versicherungsvertrags, dass die Vertragsparteien den versicherten Entwendungsfall schon dann als nachgewiesen ansehen wollen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen (BGHZ 130, 1; BGH VersR 1996575). 

Dem Versicherungsnehmer kommt deshalb eine Beweiserleichterung insoweit zugute, als er seiner Beweislast schon genügt, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung des Fahrzeugs darlegt und beweist. 

Die Beweislast bezieht sich auf ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH NJW 1996, 993). Ohne diese Beweiserleichterung wäre der Wert einer Kaskoversicherung in Frage gestellt. 

Der s Versicherungsnehmer bliebe in vielen Fällen der Entwendung schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (BGH VersR 1981, 684). 

Das äußere Bild eines Diebstahls ist danach gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt und es später dort gegen seinen Willen nicht wieder vorgefunden hat (Senat OLGR 1997, 51).

[16] 
Vorliegend hat das Landgericht keinen förmlichen Beweis über diejenigen Tatsachen erhoben, die den äußeren Tatbestand eines Diebstahls erfüllen. Angesichts des - hier gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässigen - Bestreitens mit Nichtwissen durch die Beklagte war der Kläger gehalten, das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das spätere Nichtauffinden am selben Ort - vorrangig durch Zeugen - unter Beweis zu stellen oder darzulegen, dass und warum ihm hierfür keine Zeugen zur Verfügung stehen. 

Stehen dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel zur Verfügung, kommt seine mündliche Anhörung durch das Gericht nach § 141 ZPO bzw. eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO in Betracht (vgl. BGH VersR 1997, 691). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 1996, 575) kann den Angaben und Behauptungen des Versicherungsnehmers im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) auch dann geglaubt werden, wenn dieser deren Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist.

[17] 
Das Landgericht hat seine Entscheidung nur auf die Angaben des Klägers gestützt. Dies ist zwar rechtlich möglich (OLG Hamm VersR 2007, 1512), setzt aber voraus, dass dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen. Stehen dem Versicherungsnehmer Zeugen für die zum äußeren Bild eines Raubes gehörenden Tatsachen zur Verfügung, befindet er sich nicht in Beweisnot. Für eine Anhörung oder Parteivernehmung besteht dann kein Anlass (BGH VersR 1997, 733). Eine als Nachweis verwertbare Parteianhörung zu einem bestimmten Punkt - hier Abstellen und Nichtmehrvorfinden des Fahrzeugs - setzt daher voraus, dass die Partei darlegt, dass ihr keine sonstigen Beweismittel zur Verfügung sehen.

[18]
Der Kläger hat in der Klagschrift seine Ehefrau als Zeugin für den äußeren Tatbestand des behaupteten Diebstahls angeboten ....

Oberlandesgericht Karlsruhe, 
Urteil vom 15.01.2009 - 12 U 218/08 = BeckRS 2009 04334
 
 
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