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Parteianhörung - Glaubwürdigkeit

Die Redlichkeit des Versicherungsnehmers ist jedenfalls dann erschüttert, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine in den Pkw eingebaute Zusatzsicherung (hier: Zündungssperre sim 4.2) auf Frage des Versicherers nicht angibt und - den Diebstahl des Pkw - trotz eindeutiger Hinweise des Versicherers - nicht bei der deutschen Polizei anzeigt und den Versicherer hierüber falsch informiert und - dem Versicherer ein mit dem - wahren oder vermeintlichen - Dieb geführtes Handygespräch, im welchem dem Versicherungsnehmer der "Rückerwerb" des gestohlenen Pkw gegen Zahlung eines Lösegeldes angeboten wird, nicht offenbart.

Oberlandesgericht Hamm, 
Urteil vom 24.04.2009 - 20 U 195/08 = BeckRS 2009 21356
 

Parteianhörung - Glaubwürdigkeit

Der Versicherungsnehmer hat das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung in der persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO ZPO nicht erbracht, wenn trotz intensiver Befragung nicht festgestellt werden konnte, wann er zuletzt mit dem versicherten Fahrzeug gefahren ist und es auf dem Parkplatz abgestellt hat, von dem es entwendet worden sein soll.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 8. 5. 2001 - 9 U 68/00 = r + s 2001, 405


Parteianhörung - Glaubwürdigkeit

Bei dem Diebstahl eines Fahrzeugs genießt der Versicherungsnehmer eine Beweiserleichterung dergestalt, dass es genügt, wenn sich aus dem vom ihm geschilderten und bewiesenen Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das äussere Bild einer Entwendung schließen lässt. 

Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer in der Regel lediglich beweisen muss, zu welcher Zeit und an welchem Ort er sein - später dort nicht wiedergefundenes 
Fahrzeug - abgestellt hat. 

Von diesen Tatsachen muss das Gericht jedoch überzeugt sein. 

Eine Beweisführung muss nicht mit unumstößlicher Sicherheit erfolgen. 

Erforderlich ist jedoch, dass der Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht (OLG Köln, Urteil vom 18.01.2000 - 9 U 87/99).

Gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers können sich im Rahmen seiner Parteivernehmung Bedenken aus unwahren Angaben, aus der Art seines Sachvortrags oder aus seinem sonstigen Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit dem konkreten Versicherungsfall stehen muss, ergeben. 

Es reicht nicht aus, dass das Kfz. mit einem passenden Schlüssel gefahren wurde, um die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers zu verneinen.

Amtsgericht Frankfurt an der Oder, 
Urteil vom 13.04.2000 - 2/4 C 1410/98 = SP 2000 424


Parteianhörung - Glaubwürdigkeit

Das Fehlen von Beweismitteln für das äußere Bild des Diebstahls kann der Kläger nicht durch seine eigenen Angaben ersetzen, wenn er selbst nicht glaubwürdig ist.
 
Das gilt u.a. dann, wenn der Kläger zum Verbleib des versicherten Fahrzeugs vor dem behaupteten Diebstahl falsche Angaben gemacht hat und wenn seine sonstigen Angaben und Erklärungen widersprüchlich sind.

Oberlandesgericht Hamm 
vom 07.04.2000, 20 U 237/99 = BeckRS 2000 30106378


Parteianhörung - Glaubwürdigkeit

Unter den folgenden Umständen enthält der Vortrag des Versicherungsnehmers zur Entwendung des versicherten Kfz. in Italien so viele Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten, dass ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Versicherungsnehmers und an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen, so dass die Anhörung des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO zum Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung ausscheidet:

 - Wechselhafte Angaben zum Erwerb des Fahrzeuges.

 -Wechselnde Angaben zum Kaufpreis.

 - Unklare und auffällig vage Angaben zu dem Rahmengeschehen.

 - Ungereimte und wechselhafte Angaben zum äußeren Bild der Kfz.-Entwendung.

 - Variierende Angaben zu einem Treffen mit einem Freund oder Bekannten in Italien.

 - Vorlage der Originalschlüssel des drei Jahre vorher als entwendet gemeldeten Kfz., 
 - das ausgeschlachtet wieder aufgefunden worden ist.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 28. 3. 2000 - 9 U 116/99 = r + s 2000, 277


Parteianhörung - Glaubwürdigkeit

Zweifel an der Glaubwürdigkeit können sich daraus ergeben, dass der Kfz.-Schlüssel mit frischen Kopierspuren versehen ist und das Garagentor (das Kfz. wurde aus einer Garage entwendet) keine Beschädigungen aufwies. 

Diese Zweifel verstärken sich, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger den Pkw veräußern wollte und die Angaben des Anspruchstellers widersprüchlich waren.

Landgericht Aachen, 
Urteil vom 05.10.2001 - 9 O 168/01 = SP 2002 251


Parteianhörung - Glaubwürdigkeit

Die Nichtangabe eines unreparierten Vorschadens begründet im Falle der behaupteten Kfz-Entwendung ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des VersNehmers und an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung. 

Die Verwertung seiner eigenen Angaben zum Nachweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung scheidet damit aus.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 11. 1. 2000 - 9 U 154/98 = r + s 2000, 320


Parteianhörung - Glaubwürdigkeit

Das Amtsgericht Dortmund hat die Neigung des Klägers zur Verwicklung in Verkehrsunfälle als Kriterium gegen seine Glaubwürdigkeit herausgestellt.

Amtsgericht Dortmund, 
Urteil vom 11.12.2001 - 125 C 8672/01 = SP 2002 395

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