Parteianhörung
- Glaubwürdigkeit
Die Redlichkeit des Versicherungsnehmers ist
jedenfalls dann erschüttert, wenn feststeht, dass der
Versicherungsnehmer eine in den Pkw eingebaute
Zusatzsicherung (hier: Zündungssperre sim 4.2) auf
Frage des Versicherers nicht angibt und - den
Diebstahl des Pkw - trotz eindeutiger Hinweise des
Versicherers - nicht bei der deutschen Polizei anzeigt
und den Versicherer hierüber falsch informiert und -
dem Versicherer ein mit dem - wahren oder
vermeintlichen - Dieb geführtes Handygespräch, im
welchem dem Versicherungsnehmer der
"Rückerwerb" des gestohlenen Pkw gegen
Zahlung eines Lösegeldes angeboten wird, nicht
offenbart.
Oberlandesgericht Hamm,
Urteil vom 24.04.2009 - 20 U 195/08 = BeckRS 2009
21356
Parteianhörung
- Glaubwürdigkeit
Der Versicherungsnehmer hat das äußere Bild einer
Fahrzeugentwendung in der persönlichen Anhörung gem.
§ 141 ZPO ZPO nicht erbracht, wenn trotz intensiver
Befragung nicht festgestellt werden konnte, wann er
zuletzt mit dem versicherten Fahrzeug gefahren ist und
es auf dem Parkplatz abgestellt hat, von dem es
entwendet worden sein soll.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 8. 5. 2001 - 9 U 68/00 = r + s 2001, 405
Parteianhörung
- Glaubwürdigkeit
Bei dem Diebstahl eines Fahrzeugs genießt der
Versicherungsnehmer eine Beweiserleichterung
dergestalt, dass es genügt, wenn sich aus dem vom ihm
geschilderten und bewiesenen Sachverhalt mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das äussere Bild
einer Entwendung schließen lässt.
Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer in der
Regel lediglich beweisen muss, zu welcher Zeit und an
welchem Ort er sein - später dort nicht
wiedergefundenes
Fahrzeug - abgestellt hat.
Von diesen Tatsachen muss das Gericht jedoch
überzeugt sein.
Eine Beweisführung muss nicht mit unumstößlicher
Sicherheit erfolgen.
Erforderlich ist jedoch, dass der Sachverhalt mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht
(OLG Köln, Urteil vom 18.01.2000 - 9 U 87/99).
Gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers
können sich im Rahmen seiner Parteivernehmung
Bedenken aus unwahren Angaben, aus der Art seines
Sachvortrags oder aus seinem sonstigen Verhalten, das
nicht im Zusammenhang mit dem konkreten
Versicherungsfall stehen muss, ergeben.
Es reicht nicht aus, dass das Kfz. mit einem passenden
Schlüssel gefahren wurde, um die Glaubwürdigkeit des
Versicherungsnehmers zu verneinen.
Amtsgericht Frankfurt an der Oder,
Urteil vom 13.04.2000 - 2/4 C 1410/98 = SP 2000 424
Parteianhörung
- Glaubwürdigkeit
Das Fehlen von Beweismitteln für das äußere Bild
des Diebstahls kann der Kläger nicht durch seine
eigenen Angaben ersetzen, wenn er selbst nicht
glaubwürdig ist.
Das gilt u.a. dann, wenn der Kläger zum Verbleib des
versicherten Fahrzeugs vor dem behaupteten Diebstahl
falsche Angaben gemacht hat und wenn seine sonstigen
Angaben und Erklärungen widersprüchlich sind.
Oberlandesgericht
Hamm
vom 07.04.2000, 20 U 237/99 = BeckRS 2000 30106378
Parteianhörung
- Glaubwürdigkeit
Unter den folgenden Umständen enthält der Vortrag
des Versicherungsnehmers zur Entwendung des
versicherten Kfz. in Italien so viele Ungereimtheiten
und Widersprüchlichkeiten, dass ernsthafte Zweifel an
der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Versicherungsnehmers und an seiner persönlichen
Glaubwürdigkeit bestehen, so dass die Anhörung des
Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO zum Nachweis des
äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung ausscheidet:
- Wechselhafte Angaben zum Erwerb des
Fahrzeuges.
-Wechselnde Angaben zum Kaufpreis.
- Unklare und auffällig vage Angaben zu dem
Rahmengeschehen.
- Ungereimte und wechselhafte Angaben zum
äußeren Bild der Kfz.-Entwendung.
- Variierende Angaben zu einem Treffen mit einem
Freund oder Bekannten in Italien.
- Vorlage der Originalschlüssel des drei Jahre
vorher als entwendet gemeldeten Kfz.,
-
das
ausgeschlachtet
wieder aufgefunden worden ist.
Oberlandesgericht
Köln,
Urteil vom 28. 3. 2000 - 9 U 116/99 = r + s 2000, 277
Parteianhörung
- Glaubwürdigkeit
Zweifel an der Glaubwürdigkeit können sich daraus
ergeben, dass der Kfz.-Schlüssel mit frischen
Kopierspuren versehen ist und das Garagentor (das Kfz.
wurde aus einer Garage entwendet) keine
Beschädigungen aufwies.
Diese Zweifel verstärken sich, wenn man
berücksichtigt, dass der Kläger den Pkw veräußern
wollte und die Angaben des Anspruchstellers
widersprüchlich waren.
Landgericht
Aachen,
Urteil vom 05.10.2001 - 9 O 168/01 = SP 2002 251
Parteianhörung
- Glaubwürdigkeit
Die Nichtangabe eines unreparierten Vorschadens
begründet im Falle der behaupteten Kfz-Entwendung
ernsthafte Zweifel an der persönlichen
Glaubwürdigkeit des VersNehmers und an der
Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung.
Die Verwertung seiner eigenen Angaben zum Nachweis des
äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung scheidet damit
aus.
Oberlandesgericht
Köln,
Urteil vom 11. 1. 2000 - 9 U 154/98 = r + s 2000, 320
Parteianhörung
- Glaubwürdigkeit
Das Amtsgericht Dortmund hat die Neigung des Klägers
zur Verwicklung in Verkehrsunfälle als Kriterium
gegen seine Glaubwürdigkeit herausgestellt.
Amtsgericht
Dortmund,
Urteil vom 11.12.2001 - 125 C 8672/01 = SP 2002 395
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