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Prozessführungsbefugnis / Leasinggeberin

Die Kläger ist auf Grund der von der Beklagten unter dem 17. 5. 1994 erteilten Sicherungsbestätigung prozessführungsbefugt. Mit dem Ausstellen eines Versicherungsscheins an den Versicherten werden - meist konkludent - §§ 75 II, 76 I und II VVG geändert. Der Versicherte - vorliegend die Kläger als Leasinggeberin - soll allein die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen können, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist (vgl. Römer/Langheid, VVG, §§ 75-76 RN. 19, § 3 RN. 8, unter Hinw. auf OLG Köln, r+s 1993, 225; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 15 AKB RN. 15). 

Der Kläger wird damit entgegen den Regelungen in §§ 74 ff. VVG das Recht eingeräumt, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen prozessual geltend zu machen (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 3 RN. 8; Knappmann, in. Prölss/Martin, § 15 AKB RN. 15). 

Dies kommt auch in dem Sicherungsschein zum Ausdruck, indem dort erklärt wird, in Abweichung von den AKB sei allein der Vermieter, vorliegend die Kl., berechtigt, über die Rechte aus der Fahrzeugversicherung zu verfügen, insbesondere die Entschädigung anzunehmen, und zwar auch dann, wenn er sich nicht im Besitz des Versicherungsscheins befinde. Zudem hat der Konkursverwalter über das Vermögen der Leasingnehmerin der Geltendmachung der Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Bekl. durch die Kl. zugestimmt. 

Damit hat die Kläger die Verfügungsmacht bezüglich des Anspruchs erlangt, die sie berechtigt, diesen prozessual geltend zu machen (vgl. Römer/Langheid, VVG, §§ 75-76 RN. 12f.).

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 6. 6. 2000 - 9 U 162/99 = NVersZ 2001, 27

 
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