Entscheidungen
Prozessführungsbefugnis
/ Leasinggeberin
Die Kläger ist auf Grund der von der Beklagten unter
dem 17. 5. 1994 erteilten Sicherungsbestätigung
prozessführungsbefugt. Mit dem Ausstellen eines
Versicherungsscheins an den Versicherten werden -
meist konkludent - §§ 75 II, 76 I und II VVG
geändert. Der Versicherte - vorliegend die Kläger
als Leasinggeberin - soll allein die Rechte aus dem
Versicherungsvertrag geltend machen können, auch wenn
er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist (vgl.
Römer/Langheid, VVG, §§ 75-76 RN. 19, § 3 RN. 8,
unter Hinw. auf OLG Köln, r+s 1993, 225; Knappmann,
in: Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 15 AKB RN. 15).
Der Kläger wird damit entgegen den Regelungen in §§
74 ff. VVG das Recht eingeräumt, Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag im eigenen Namen prozessual
geltend zu machen (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 3 RN.
8; Knappmann, in. Prölss/Martin, § 15 AKB RN. 15).
Dies kommt auch in dem Sicherungsschein zum Ausdruck,
indem dort erklärt wird, in Abweichung von den AKB
sei allein der Vermieter, vorliegend die Kl.,
berechtigt, über die Rechte aus der
Fahrzeugversicherung zu verfügen, insbesondere die
Entschädigung anzunehmen, und zwar auch dann, wenn er
sich nicht im Besitz des Versicherungsscheins befinde.
Zudem hat der Konkursverwalter über das Vermögen der
Leasingnehmerin der Geltendmachung der Ansprüche der
Gemeinschuldnerin gegen die Bekl. durch die Kl.
zugestimmt.
Damit hat die Kläger die Verfügungsmacht
bezüglich des Anspruchs erlangt, die sie berechtigt,
diesen prozessual geltend zu machen (vgl. Römer/Langheid,
VVG, §§ 75-76 RN. 12f.).
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 6. 6. 2000 - 9 U
162/99 = NVersZ 2001, 27
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