Entscheidungen
Rechtschutzversicherung
1. Der Versicherungsschutz in der
Rechtsschutzversicherung ist nach § 4 (2) a ARB 75
wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Verursachung
des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer
ausgeschlossen, wenn dieser nach einem behaupteten
Fahrzeugdiebstahl seine Aufklärungsobliegenheit nach
§ 71 Abs. 2 AKB gegenüber seinem KFZ-Versicherer
vorsätzlich verletzt hat und sich dabei als
Versicherungsfachmann darüber im Klaren sein musste,
dass er nach Aufdeckung der Falschangaben seine
Ansprüche gegen den Fahrzeugversicherer gerichtlich
werde durchsetzen müssen.
2. Dem Leistungsausschluss steht nicht entgegen, dass
der Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage für
die erste Instanz ohne Vorbehalt erteilt hat, wenn ihm
zwar die Berufung des KFZ-Versicherers auf
Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung
bekannt war, der Rechtsschutzversicherer aber nicht
erkennen konnte, ob der Einwand der
Obliegenheitsverletzung Erfolg haben würde.
3. Hingegen kann sich der Rechtsschutzversicherer auf
den Leistungsausschluss des § 4 (2) a ARB 75 nicht
mehr mit Erfolg stützen, wenn er die Deckungszusage
für das Berufungsverfahren seines
Versicherungsnehmers ohne Vorbehalt erteilt hat,
obwohl aufgrund der durch das erstinstanzliche Urteil
offengelegten gewichtigen Verdachtsmomente bei der
gebotenen sorgfältigen Bearbeitung ein Vorbehalt zu
erwarten gewesen wäre, wenn er die endgültige
Kostenübernahme noch von einer Prüfung des
Risikoausschlusses abhängig machen wollte.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 26.06.2001 -
4 U 205/00 = BeckRS 2001 30188817
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