Entscheidungen
 
Rechtschutzversicherung

1. Der Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung ist nach § 4 (2) a ARB 75 wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Verursachung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer ausgeschlossen, wenn dieser nach einem behaupteten Fahrzeugdiebstahl seine Aufklärungsobliegenheit nach § 71 Abs. 2 AKB gegenüber seinem KFZ-Versicherer vorsätzlich verletzt hat und sich dabei als Versicherungsfachmann darüber im Klaren sein musste, dass er nach Aufdeckung der Falschangaben seine Ansprüche gegen den Fahrzeugversicherer gerichtlich werde durchsetzen müssen.
 
2. Dem Leistungsausschluss steht nicht entgegen, dass der Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage für die erste Instanz ohne Vorbehalt erteilt hat, wenn ihm zwar die Berufung des KFZ-Versicherers auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung bekannt war, der Rechtsschutzversicherer aber nicht erkennen konnte, ob der Einwand der Obliegenheitsverletzung Erfolg haben würde.
 
3. Hingegen kann sich der Rechtsschutzversicherer auf den Leistungsausschluss des § 4 (2) a ARB 75 nicht mehr mit Erfolg stützen, wenn er die Deckungszusage für das Berufungsverfahren seines Versicherungsnehmers ohne Vorbehalt erteilt hat, obwohl aufgrund der durch das erstinstanzliche Urteil offengelegten gewichtigen Verdachtsmomente bei der gebotenen sorgfältigen Bearbeitung ein Vorbehalt zu erwarten gewesen wäre, wenn er die endgültige Kostenübernahme noch von einer Prüfung des Risikoausschlusses abhängig machen wollte.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 26.06.2001 - 4 U 205/00 = BeckRS 2001 30188817

  
 
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