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Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung

1. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruchnahme der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist.

2. Aufklärungsobliegenheiten wie die des § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. 

Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.

BGH, 
Urt. v. 26.1.2005 - IV ZR 239/03 = BeckRS 2005 02195
 
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