Rechtsfolgen einer
Obliegenheitsverletzung
1. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres
Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruchnahme der
vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt
deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab,
die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären
ist.
2. Aufklärungsobliegenheiten wie die des § 7 I Nr. 2
Satz 3 AKB dienen dem Zweck, den Versicherer in die
Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu
fassen.
Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis
des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen
Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche
Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand
keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und
können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des
Versicherers nicht rechtfertigen.
BGH,
Urt. v. 26.1.2005 - IV ZR 239/03 = BeckRS 2005
02195
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