Entscheidungen
 
Redlichkeitsvermutung
 

Die für den Anspruchsteller streitende Redlichkeitsvermutung (vgl. BGHZ 132, 79= VersR 1996, 575; Römer, a.a.O., Rn. 26 f. m.w. Nachw.) wird nur durch unstreitige oder bewiesene Tatsachen erschüttert.

Oberlandesgericht Hamm, 
Urteil vom 23.06.2004 - 20 U 8/04 = BeckRS 2004 07003

 

Redlichkeitsvermutung
 

Selbst wenn aber der Mindestsachverhalt für einen Diebstahl spräche, käme er dem Kläger nicht zugute. Für den Kläger spricht keine Redlichkeitsvermutung, denn er ist wegen provozierter Verkehrsunfälle und hierdurch begangener Betrügereien an Kfz.-Versicherungen in mehreren Fällen vorbestraft. Auf das Urteil des AG Gelsenkirchen vom 26.2.2003 Blatt 136 -139 wird verwiesen.

Landgericht Essen, 
Urteil vom 10.11.2004 - 1 O 100/03 = BeckRS 2005 08897


Redlichkeitsvermutung

Von der Redlichkeit eines Versicherungsnehmers ist nicht mehr auszugehen, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen (s. dazu BGHZ 132, 79 ff.). Gegen die Redlichkeit kann ein Schlüsselgutachten stehen, das zu dem Ergebnis kommt, dass die Schürfspuren in der Schließbahn des Schlüssels Nr. 2 belegen, dass er kürzlich als Vorlageschlüssel zum Herstellen mindestens eines mechanischen Nachschlüssels gedient hat.

Oberlandesgericht Naumburg, 
Urteil vom 31.05.2007 - 4 U 93/05 = BeckRS 2008 10401


Redlichkeitsvermutung

1. Die für den Versicherungsnehmer geltende Redlichkeitsvermutung ist erschüttert, wenn das Wartungsheft des Kfz manipuliert ist und wenn der Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt hat.

2. Die Vortäuschung des Versicherungsfalles liegt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, wenn das Wartungsheft des Kfz. manipuliert ist, wenn der Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt hat, wenn die Restschuld des bei Anschaffung des Kfz aufgenommenen Kredits im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch ca. 20.000 EUR betrug und der Versicherungsnehmer die noch laufende Finanzierung im Fragebogen des Versicherers nicht angegeben hat, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug - ohne Erfolg - hat verkaufen wollen.

Landgericht Dortmund,
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O 126/07 = BeckRS 2008 08546

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