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Regress

Der Kfz-Versicherer, der seinem Versicherungsnehmer Leistungen wegen eines Fahrzeugdiebstahls erbracht hat, muss im Rückforderungsprozess beweisen, dass das Fahrzeug nicht gestohlen worden ist. 

Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute. 

Der Beweis für die Vortäuschung des Diebstahls kann sich daraus ergeben, dass das Fahrzeug noch vor der Anzeigeerstattung die polnisch-weißrussiche Grenze passiert hat und dabei von den polnischen Behörden eine Ablichtung des Fahrzeugscheins gemacht wurde, die aufgrund besonderer Merkmale von dem bei der Anzeige vorgelegten Fahrzeugschein des Versicherungsnehmers genommen worden sein muss. 

Für die Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten Entschädigung gilt nicht die Verjährungsvorschrift des § 12 I VVG, sondern es gelten die allgemeinen Vorschriften.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 23.01.2007 - 9 U 11/06 = BeckRS 2007 05193

  
 
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