Entscheidungen
Regress
Der Kfz-Versicherer, der seinem Versicherungsnehmer
Leistungen wegen eines Fahrzeugdiebstahls erbracht
hat, muss im Rückforderungsprozess beweisen, dass das
Fahrzeug nicht gestohlen worden ist.
Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute.
Der
Beweis für die Vortäuschung des Diebstahls kann sich
daraus ergeben, dass das Fahrzeug noch vor der
Anzeigeerstattung die polnisch-weißrussiche Grenze
passiert hat und dabei von den polnischen Behörden
eine Ablichtung des Fahrzeugscheins gemacht wurde, die
aufgrund besonderer Merkmale von dem bei der Anzeige
vorgelegten Fahrzeugschein des Versicherungsnehmers
genommen worden sein muss.
Für die Rückforderung
einer zu Unrecht geleisteten Entschädigung gilt nicht
die Verjährungsvorschrift des § 12 I VVG, sondern es
gelten die allgemeinen Vorschriften.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 23.01.2007 - 9 U
11/06 = BeckRS 2007 05193
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