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Relevanzrechtsprechung

Die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung finden nur dann Anwendung, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben ist, d.h. dem Versicherer bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadenumfanges keine Nachteile entstanden sind. Das ist nicht notwendig schon dann der Fall, wenn der Versicherer nicht geleistet hat.

BGH, 
Urteil vom 7. 7. 2004 - IV ZR 265/03 - BeckRS 2004 07438
 

Relevanzrechtsprechung

Gemäß § 7 V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG führt eine Obliegenheitsverletzung, die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen war, nach der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.06.1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182), welcher der Senat folgt, selbst dann, wenn sie für den Versicherer folgenlos geblieben ist, zum Beispiel weil er sie rechtzeitig entdeckt hat, zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn nicht der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgt ist (a), sie nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen (b), oder ihn kein erhebliches Verschulden trifft (c).

Oberlandesgericht Saarbrücken, 
Urteil vom 09.01.2008 - 5 U 281/07-24 = BeckRS 2008 10666


Relevanzrechtsprechung

Leistungsfreiheit tritt bei einer vorsätzlichen, folgenlos gebliebenen, nachträglichen Obliegenheitsverletzung nach der Relevanzrechtsprechung jedoch nur ein, wenn die konkrete Obliegenheitsverletzung (hier: Falschangabe über die Existenz weiterer Zeugen) generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn den VersNehmer schweres Verschulden trifft (BGH r+s 93, 310 = VersR 93, 830; BGH r+s 84, 178 = VersR 84, 228). 

Außerdem ist eine ausdrückliche Belehrung darüber erforderlich, dass Leistungsfreiheit bei der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auch dann eintritt, wenn dem Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil entstanden ist (BGH VersR 67, 593).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Falsche Angaben über die Existenz von Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des entwendeten Fahrzeuges sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. … Eventuelle Erklärungsnöte gegenüber seiner Ehefrau musste der Zeuge in Kauf nehmen, als es darum ging, den Fragebogen der Bekl. auszufüllen."

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U 157/99 = r + s 2000, 448


Relevanzrechtsprechung

1. Unrichtige Angaben zur Fahrleistung eines Kfz., die mit dem Zusatz "circa" versehen wurden, sind seitens des Versicherers nur im Rahmen einer 10%-igen Abweichung hinzunehmen.

2. Eine Bagatelle nach der Relevanzrechtsprechung des BGH liegt nur vor, wenn der Wertunterschied zwischen dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert und dem Wiederbeschaffungswert aufgrund der unrichtigen Angabe unter 100,-- Euro liegt.

Oberlandesgericht Frankfurt, 
Urteil vom 14.11.2008 - 3 U 92/08 = VersR 2
 
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