Relevanzrechtsprechung
Die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung finden nur
dann Anwendung, wenn die vorsätzliche
Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
folgenlos geblieben ist, d.h. dem Versicherer bei der
Feststellung des Versicherungsfalles oder des
Schadenumfanges keine Nachteile entstanden sind. Das
ist nicht notwendig schon dann der Fall, wenn der
Versicherer nicht geleistet hat.
BGH,
Urteil vom 7. 7. 2004 - IV ZR 265/03 - BeckRS
2004 07438
Relevanzrechtsprechung
Gemäß § 7 V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG führt eine
Obliegenheitsverletzung, die nach Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen war, nach der sog.
Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
etwa BGH, Urt. v. 24.06.1981 - IVa ZR 133/80 - VersR
1982, 182), welcher der Senat folgt, selbst dann, wenn
sie für den Versicherer folgenlos geblieben ist, zum
Beispiel weil er sie rechtzeitig entdeckt hat, zur
völligen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn
nicht der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass die
Verletzung nicht vorsätzlich erfolgt ist (a), sie
nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu beeinträchtigen (b), oder ihn kein
erhebliches Verschulden trifft (c).
Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 09.01.2008
- 5 U 281/07-24 = BeckRS 2008 10666
Relevanzrechtsprechung
Leistungsfreiheit tritt bei einer vorsätzlichen,
folgenlos gebliebenen, nachträglichen
Obliegenheitsverletzung nach der
Relevanzrechtsprechung jedoch nur ein, wenn die
konkrete Obliegenheitsverletzung (hier: Falschangabe
über die Existenz weiterer Zeugen) generell geeignet
ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
gefährden und wenn den VersNehmer schweres
Verschulden trifft (BGH r+s 93, 310 = VersR 93, 830;
BGH r+s 84, 178 = VersR 84, 228).
Außerdem ist eine
ausdrückliche Belehrung darüber erforderlich, dass
Leistungsfreiheit bei der vorsätzlichen
Obliegenheitsverletzung auch dann eintritt, wenn dem
Versicherer aus der Falschangabe kein Nachteil
entstanden ist (BGH VersR 67, 593).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Falsche Angaben
über die Existenz von Zeugen für das Abstellen und
Nichtwiederauffinden des entwendeten Fahrzeuges sind
generell geeignet, die Interessen des Versicherers
ernsthaft zu gefährden. … Eventuelle
Erklärungsnöte gegenüber seiner Ehefrau musste der
Zeuge in Kauf nehmen, als es darum ging, den
Fragebogen der Bekl. auszufüllen."
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U
157/99 = r + s 2000, 448
Relevanzrechtsprechung
1. Unrichtige Angaben zur Fahrleistung eines Kfz., die
mit dem Zusatz "circa" versehen wurden, sind
seitens des Versicherers nur im Rahmen einer 10%-igen
Abweichung hinzunehmen.
2. Eine Bagatelle nach der Relevanzrechtsprechung des
BGH liegt nur vor, wenn der Wertunterschied zwischen
dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert und dem
Wiederbeschaffungswert aufgrund der unrichtigen Angabe
unter 100,-- Euro liegt.
Oberlandesgericht Frankfurt,
Urteil vom 14.11.2008 - 3
U 92/08 = VersR 2
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